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   OLG Saarbrücken, 22.10.2003 - 2 W 224/03 - 47   

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https://dejure.org/2003,9220
OLG Saarbrücken, 22.10.2003 - 2 W 224/03 - 47 (https://dejure.org/2003,9220)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.10.2003 - 2 W 224/03 - 47 (https://dejure.org/2003,9220)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 2 W 224/03 - 47 (https://dejure.org/2003,9220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsgutachtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind; Erstattungsfähigkeit von Kosten für ein Rechtsgutachten; Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
    Kostenerstattung - Rechtsgutachten zur Klärung wettbewerbsrechtlicher Fragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2002 - VI ZB 56/02

    Kosten des Privatgutachters

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.10.2003 - 2 W 224/03
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 -VI ZB 56/02 - (BGHZ 153, 235), auf den der Rechtspfleger verwiesen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da der dort entschiedene Fall, in dem es um die Klärung tatsächlicher Fragen ging, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; im Übrigen stützt auch die bisherige Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts die In dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung nicht.
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 22.10.2003 - 2 W 224/03
    Hierzu gehören die Kosten für Rechtsgutachten grundsätzlich nicht, vielmehr ist von einem Rechtsanwalt, der, wie hier, die Führung des Prozesses übernimmt, zu verlangen, dass er sich mit der Materie vertraut macht; eine Ausnahme ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es um die Klärung außergewöhnlich schwieriger Rechtsfragen geht (vgl. BVerfG, NJW 1993, 2793; Zöller/Herget, ZPO, 13. Aufl., § 91, Rz. 13, "Privatgutachten"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rz. 104; von Eicken in von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. B 410, jeweils m. w. N.).
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