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   OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14   

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https://dejure.org/2014,36087
OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14 (https://dejure.org/2014,36087)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.11.2014 - 2 W 237/14 (https://dejure.org/2014,36087)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. November 2014 - 2 W 237/14 (https://dejure.org/2014,36087)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung auf Räumung von Gewerberaum; entsprechende Anwendung von § 940 a Abs. 2 ZPO für Gewerberaum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 940a Abs. 2
    Keine Anordnung der Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber Dritten bei vermietetem Gewerberaum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 940a Abs. 2
    Anwendbarkeit des § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnisse

  • rechtsportal.de

    ZPO § 940a Abs. 2
    Anordnung der Räumung von Gewerbemieträumen im Wege einstweiliger Verfügung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Räumung von Gewerberäumen durch einstweilige Verfügung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Räumung per einstweiliger Verfügung - und die befürchteten Mietausfälle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Räumung von vermietetem Gewerberaum - und die einstweilige Verfügung gegen den Untermieter

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Unbekannter Dritter in den Gewerberäumen - Anwendbarkeit des § 940a Abs. 2 ZPO

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelung des § 940a Abs. 2 ZPO nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine Anwendbarkeit des § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnisse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelung des § 940a Abs. 2 ZPO nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    § 940a Abs. 2 ZPO ist weder direkt noch analog auf Gewerberäume anwendbar, sondern ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was tun bei unbekanntem Mieter in den Gewerberäumen?

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    Räumung von Gewerberäumen im einstweiligen Rechtsschutz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Räumungsverfügung bei Gewerberaum - nicht nach § 940a Abs. 2 ZPO! (IMR 2015, 40)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 711
  • MDR 2015, 147
  • NZM 2014, 6
  • NZM 2015, 166
  • ZMR 2015, 13
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Köln, 12.06.2013 - 1 T 147/13

    Räumungsverfügung: Nur anwendbar auf Wohnraummietverhältnisse!

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Denn angesichts der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung ist eine analoge Anwendung des § 940 a Abs. 2 ZPO außerhalb von Wohnraummietverhältnissen nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 3; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694), der auch der Senat uneingeschränkt folgt, nicht möglich.

    Es liegt vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers eine eng auszulegende, auf den Wohnraum zugeschnittene Ausnahmevorschrift vor (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 a Rz. 4; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694).

  • KG, 05.09.2013 - 8 W 64/13

    Mietrecht: Einstweilige Räumungsverfügung im Gewerberaummietverhältnis

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Denn angesichts der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung ist eine analoge Anwendung des § 940 a Abs. 2 ZPO außerhalb von Wohnraummietverhältnissen nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., 2014, § 940 a Rz. 3; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694), der auch der Senat uneingeschränkt folgt, nicht möglich.

    Es liegt vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers eine eng auszulegende, auf den Wohnraum zugeschnittene Ausnahmevorschrift vor (vgl. KG Berlin, NJW 2013, 3588; LG Köln, NJW 2013, 3589; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 a Rz. 4; Börstinghaus, jurisPR-MietR 16/2014 Anm. 6; Neuhaus, ZMR 2013, 686, 694).

  • LG Hamburg, 27.06.2013 - 334 O 104/13

    Gewerberaummiete: Räumungsverfügung gegen einen Dritten

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Insoweit kann sie die Antragstellerin weder mit Erfolg auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Landgerichts Hamburg berufen, die den § 940 Abs. 2 ZPO aufgrund eines "Erst-Recht-Schlusses" auch auf die Gewerberaummiete erstrecken will, weil bei der Nachteilsabwägung ein nicht so überragendes Rechtsgut wie die grundrechtlich geschützte Wohnung betroffen sei (LG Hamburg NJW 2013, 3666), noch auf die von ihr angeführten Literaturmeinungen, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Mietrechtsänderungsgesetz 2013 ein praktisches Bedürfnis für eine Ausweitung des § 940 Abs. 2 ZPO auch auf einstweilige Verfügungen im Gewerberaummietrecht bejaht haben.
  • BGH, 27.02.2003 - I ZB 22/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Die Entscheidung ist unanfechtbar, weil im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet, § 542 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. auch BGH NJW 2003, 1531).
  • OLG Celle, 26.07.2000 - 2 W 58/00

    Anspruch auf Erlass einer Räumungsverfügung und Wertbemessung

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Weiterhin ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht zu besorgen, dass die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auf ordnungsgemäße Räumung und Herausgabe der vermieteten Ladenfläche etwa durch eine vertragswidrige, die Substanz der Immobilie beeinträchtigende Nutzung der Untermieterin gefährdet würde (vgl. OLG Celle, NZM 2001, 194; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 940 Rz. 8 "Herausgabe und Sequestration, Räumung und Besitzschutz").
  • OLG Düsseldorf, 13.06.1995 - U (Kart) 15/95
    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Die Leistungsverfügung ist mithin neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstellers entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Thüringer Oberlandesgericht, NJW-RR 2012, 862; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1088; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rz. 6 m. w. N.).
  • OLG Jena, 08.03.2012 - 4 W 101/12

    Einstweilige Verfügung: Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Die Leistungsverfügung ist mithin neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstellers entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Thüringer Oberlandesgericht, NJW-RR 2012, 862; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1088; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rz. 6 m. w. N.).
  • OLG Köln, 11.01.1995 - 16 W 73/94

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Die Leistungsverfügung ist mithin neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragstellers entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Thüringer Oberlandesgericht, NJW-RR 2012, 862; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 123; OLG Köln, NJW-RR 1995, 1088; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940 Rz. 6 m. w. N.).
  • LSG Bayern, 30.11.2016 - L 2 U 106/14

    Versicherungspflicht bei der Tätigkeit als Geistheiler

    Auszug aus OLG Celle, 24.11.2014 - 2 W 237/14
    Der Senat hat nämlich im Verfahren 2 U 106/14 mit Beschluss vom 15. August 2014 darauf hingewiesen, dass das Mietverhältnis durch das Schreiben der Kläger vom 6. November 2013 jedenfalls zum 28. Februar 2014 beendet worden sei.
  • OLG Dresden, 29.11.2017 - 5 U 1337/17

    Zulässigkeit einer Räumungsverfügung hinsichtlich vermieteten Gewerberaums

    Die bisherigen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehen restriktiv davon aus, dass auch eine Heranziehung der Rechtsgedanken aus § 940a Abs. 2 ZPO im gewerblichen Mietrecht ausscheidet (vgl. KG, Beschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13 -, NZM 2013, 791; OLG München, Urteil vom 10.04.2014 - 23 U 773/14 -, NZM 2015, 167; OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14 -, NJW 2015, 711; ebenso Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940a Rn. 4; Neuhaus, Handbuch der Geschäftsraummiete, 6. Aufl., Kap. 29 Rn. 26; offen gelassen von OLG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2015 - 8 U 120/14 -, NZM 2015, 738).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18

    Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015, VI-U (Kart) 9/15, juris; Urteil vom 21. November 2012, VI-U (Kart) 14/12, Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10. November 2010, VI-U (Kart) 19/10, IPRspr 2010, Nr. 238, 592-596, Rn. 63 bei juris m.w.N.; Urteil vom 22. Juni 2010, VI-U (Kart) 9/10, WuW/E DE-R 2947, Rn. 49 bei juris; Beschluss vom 24. Februar 2010, VI-W (Kart) 1/10, Rn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2014, 2 W 237/14, NJW 2015, 711, 712, Rn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil vom 17. Mai 2013, 19 U 38/13, Rn. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. November 2012, 10 U 304/12, VersR 2014, 96; OLG München, Urteil vom 26. September 2012, 7 U 3821/11, Rn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2012, 4 W 101/12, MDR 2012, 488, 489, Rn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18 , Rn. 45 bei juris - Herausgabe von Beweismitteln I ; Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17 , Rn. 54 bei juris - Richterselbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren ; Urteil vom 14.10.2015, VI-U (Kart) 9/15 , Rn. 12 bei juris; Urteil vom 21.11.2012, VI-U (Kart) 14/12 , Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10.11.2010, VI-U (Kart) 19/10 , Rn. 63 bei juris; Urteil vom 22.06.2010, VI-U (Kart) 9/10 , Rn. 49 bei juris; Beschluss vom 24.02.2010, VI-W (Kart) 1/10 , Rn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, 2 W 237/14 , Rn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, 19 U 38/13 , Rn. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2012, 10 U 304/12 , Rn. 7 ff. bei juris; OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 3821/11 , Rn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss vom 08.03.2012, 4 W 101/12 , Rn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO).
  • OLG München, 12.12.2017 - 32 W 1939/17

    Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe von gewerblich

    (1) Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass § 940a ZPO keine direkte oder analoge Anwendung auf einen auf die Herausgabe gewerblich genutzter Räume gerichteten Antrag findet (Fleindl ZMR 2014, 938; OLG Celle NJW 2015, 711; KG NJW 2013, 3588).

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Nichtaufnahme der Anregungen im Gesetzgebungsverfahren den Schluss auf einen Willen des Gesetzgebers zulässt, die Anwendung der erleichterten Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO sollte in der Weise auf die Räumung von Wohnraum beschränkt sein, dass eine Anwendung auf Räumung von Geschäftsräumen ausgeschlossen ist (so aber OLG Celle NZM 2015, 166).

  • KG, 09.05.2019 - 8 W 28/19

    Einstweilige Verfügung: Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

    Aufgrund der Gesetzeshistorie ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nur die Räumungsvollstreckung für Wohnraum regeln wollte, nicht aber die Möglichkeit einer Regelung für den Bereich der gewerblichen Miete übersehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2013 - 8 W 64/13, a.a.O.; OLG Celle Beschluss vom 24.11.2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711; OLG Dresden Urteil vom 29.11.2017 - 5 U 1337/17, MDR 2018, 204; OLG München Beschluss Urteil vom 10.04.2017 - 23 U 773/14, NZM 2015, 167 und Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17, ZMR 2018, 220, Tz. 32).

    Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Nichtaufnahme der Anregungen im Gesetzgebungsverfahren den Schluss auf einen Willen des Gesetzgebers zulässt, die Anwendung der erleichterten Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO sollte in der Weise auf die Räumung von Wohnraum beschränkt sein, dass eine Anwendung auf Räumung von Geschäftsräumen ausgeschlossen ist (so aber OLG Celle NZM 2015, 166).".

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 14.11.2018, VI - U(Kart) 7/18 ; Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18 , Rn. 45 bei juris - Herausgabe von Beweismitteln I ; Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17 , Rn. 54 bei juris - Richterselbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren ; Urteil vom 14.10.2015, VI-U (Kart) 9/15 , Rn. 12 bei juris; Urteil vom 21.11.2012, VI-U (Kart) 14/12 , Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10.11.2010, VI-U (Kart) 19/10 , Rn. 63 bei juris; Urteil vom 22.06.2010, VI-U (Kart) 9/10 , Rn. 49 bei juris; Beschluss vom 24.02.2010, VI-W (Kart) 1/10 , Rn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, 2 W 237/14 , Rn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, 19 U 38/13 , Rn. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2012, 10 U 304/12 , Rn. 7 ff. bei juris; OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 3821/11 , Rn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss vom 08.03.2012, 4 W 101/12 , Rn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO).
  • LG Krefeld, 08.03.2016 - 2 S 60/15

    Räumungsverfügung gegen Dritte möglich!

    Der Gesetzgeber hat die Regelung ausdrücklich auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt und Anregungen im Gesetzgebungsverfahren, sie auch auf Gewerberaummietverhältnisse zu erstrecken, ungehört gelassen (vgl. dazu OLG Celle, NJW 2015, 711).

    Anderer Ansicht: OLG Celle NZM 2015, 166; KG NJW 2013, 3588; LG Köln NJW 2013, 3589).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2019 - 2 U 61/19

    Ausnahmsweise Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen im Wege der

    Dabei ist allerdings die gesetzliche Regelung des § 940 a Abs. 2 ZPO, nach welcher die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden darf, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt, auf ein Mietverhältnis von Geschäftsräumen nicht anwendbar (vgl. KG, GE 2019, 797 f.; OLG Celle, NJW 2015, 711 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - U (Kart) 9/17

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 - VI-U (Kart) 9/15, juris; Urteil vom 21. November 2012 - VI-U (Kart) 14/12, Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10. November 2010 - VI-U (Kart) 19/10, IPRspr 2010, Nr. 238, 592-596, Rz. 63 bei juris m.w.N.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI-U (Kart) 9/10, WuW/E DE-R 2947, Rz. 49 bei juris; Beschluss vom 24. Februar 2010 - VI-W (Kart) 1/10, Rzn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711 [712], Rzn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil vom 17. Mai 2013 - 19 U 38/13, Rz. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. November 2012 - 10 U 304/12, VersR 2014, 96; OLG München, Urteil vom 26. September 2012 - 7 U 3821/11, Rzn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2012 - 4 W 101/12, MDR 2012, 488 [489], Rzn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO).
  • AG Hamburg-St. Georg, 05.08.2021 - 980a C 25/21

    Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen richtet sich gegen den Verband

    Eine Leistungsverfügung ist neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. nur OLG Celle, NJW 2015, 711, 712, Rn. 11; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 940, Rn. 14).
  • KG, 16.10.2017 - 8 U 139/17

    Geschäftsraummiete: Einstweilige Verfügung auf Zutrittsgewährung und Duldung von

  • KG, 14.11.2019 - 12 W 52/19

    Rechtsgedanken des § 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerberaummietverhältnis anwendbar?

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2015 - U (Kart) 9/15

    Außervollzugsetzung des Verbots der Teilnahme an Bridge-Turnieren aus

  • OLG Hamburg, 20.03.2015 - 8 U 120/14

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung eines

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2022 - 8 U 130/21

    Räumung von Gewerberaum gegen einen im Räumungstitel nicht genannten Dritten

  • AG Hamburg-St. Georg, 26.08.2022 - 980b C 19/22

    Genehmigung zur Aufstellung einer Ladestation

  • AG Koblenz, 21.08.2018 - 412 C 1260/18

    Herausgabe eines Snapchat-Accounts im Eilverfahren

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