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   KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08   

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https://dejure.org/2009,8586
KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08 (https://dejure.org/2009,8586)
KG, Entscheidung vom 27.08.2009 - 2 W 262/08 (https://dejure.org/2009,8586)
KG, Entscheidung vom 27. August 2009 - 2 W 262/08 (https://dejure.org/2009,8586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 91 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts durch eine ausländische Partei

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts durch eine ausländische Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 91 Abs. 1 ZPO
    Ausländisches Unternehmen muss sich nicht sowohl eines ausländischen und eines deutschen Rechtsanwalts bedienen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1312
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08
    Dabei wird man einer ausländischen Partei in der Regel zugestehen, dass sie zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozessbevollmächtigten sich eines Rechtsanwaltes bedient, der in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässig ist, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (BGH, Beschluss vom 9.9.2004 - I ZB 5/04 - MDR 2005, 178).
  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 55/04

    Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts

    Auszug aus KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08
    Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwaltes sind jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten war (BGH, Beschluss vom 8.3.2005 - VIII ZB 55/04 - MDR 2005, 895).
  • BPatG, 01.07.2008 - 4 ZA (pat) 10/08
    Auszug aus KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08
    Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich sein wird (BGH aaO. Tz 13 des juris Ausdrucks; BPatG Beschluss vom 1.7.2008 - 4 ZA (pat) 10/08, zitiert nach Juris).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZB 97/09

    Ausländischer Verkehrsanwalt

    Nach einer Ansicht soll es bei einer ausländischen Partei ohne inländische Vertriebsorganisation im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise regelmäßig als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sein, dass sie sich in jeder Instanz vor einem deutschen Gericht der Unterstützung eines Verkehrsanwalts bedient, wobei sie die Wahl zwischen einem Anwalt im Ausland oder einem deutschen Anwalt hat (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2005, 69, 70 = NJW-RR 2004, 1581; KG, GRUR-RR 2008, 373, 374; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV T 3 A 4 Rn. 61; differenzierend jetzt KG, MDR 2009, 1312, 1313).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn nach einer Abmahnung durch den inländischen Bevollmächtigten eine Unterlassungserklärung gegenüber der ausländischen Partei abgegeben wurde und im anschließenden Rechtsstreit nur noch über die durch die Abmahnung entstandenen Kosten gestritten wird (vgl. KG, MDR 2009, 1312, 1313).

  • OLG Koblenz, 16.01.2014 - 14 W 28/14

    Kostenerstattung bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Bei der Ermittlung der notwendigen Kosten beider Beklagten (§ 91 ZPO ) ist zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich berechtigt gewesen wären (OLG München vom 16.02.2011 in 11 W 224/11; OLG Köln vom 01.12.2008 in 17 W 211/08 und KG Berlin vom 27.08.2009 in 2 W 262/08, sämtlich zitiert nach [...]), entweder die Kosten für einen Verkehrsanwalt in Paris und einen Hauptbevollmächtigten in Trier oder die für einen Hauptbevollmächtigten in Trier und für zwei (Partei-) Informationsreisen nach Trier anzumelden (Vorbereitung der Klageerwiderung und Stellungnahme zum Hinweisbeschluss.
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