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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.09.2003 - 2 W 27/03   

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https://dejure.org/2003,2703
OLG Stuttgart, 01.09.2003 - 2 W 27/03 (https://dejure.org/2003,2703)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2003 - 2 W 27/03 (https://dejure.org/2003,2703)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. September 2003 - 2 W 27/03 (https://dejure.org/2003,2703)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • webshoprecht.de

    Zur Entscheidungsbefugnis des Admin-C

  • webshoprecht.de

    Zur Entscheidungsbefugnis des Admin-C

  • JurPC

    Haftung des Admin-C

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien; Antrag auf Einwilligung in die Löschung einer Domain; Allgemeine Grundsätze der Haftung bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen

  • Kanzlei Flick

    Haftung des Admin-C

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Der Admin-C als Bevollmächtigter des Domaininhabers ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung des Admin-C

  • beck.de (Leitsatz)

    Störerhaftung des Admin-C

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung des Admin-C bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MarkenG § 5 Abs. 2 § 15 Abs. 2, 3; BGB § 12 § 1004
    Person des Störers bei Namens- und Markenrechtsverletzungen durch Registrierung eines Domain-Namens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 38
  • K&R 2004, 599
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 51/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung - und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung - begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 - Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 - Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.
  • AG Bonn, 24.08.2004 - 4 C 252/04

    Bewerbung von "Gratis"-Visitenkarten im Internet; Abmahnung als fremdes Geschäft;

    Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung des Admin-c für kennzeichenrechtliche Verstößedurch die Benennung der Domain als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002, 277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in: Moritz/Dreier,Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B, Rz. 901; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand.

    Das OLG Stuttgart hat die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines Admin-c angedeutet (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39), wobeiauch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der Admin-c ein Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 20; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Das Landgericht hat eine Störerhaftung des hier verklagten Admin-C in Anlehnung an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (MMR 2004, 38, 39) für die durch den Domainnamen begangene Rechtsverletzung bejaht; als Tatbeitrag hat es (wie auch das OLG Stuttgart) angesehen, dass sich der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC habe angeben lassen und damit dem ausländischen Domaininhaber erst die Möglichkeit der Registrierung, die die Benennung eines Admin-C mit Sitz im Inland erfordert, eröffnet habe.
  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

    Für die rechtsverletzende Eintragung einer Domain wurde eine Haftung teilweise schon aus Anlass der Registrierung und damit vor Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung bejaht (OLG München, MMR 2000, 277; OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39 unter Hinweis auf den Umstand, dass der Admin-C als Antragsteller bei der Eintragung des Namens aufgetreten ist, so dass es ihm oblegen habe, für eine korrekte Eintragung Sorge zu tragen), teilweise auch erst ab Kenntniserlangung durch Abmahnung (OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

    aa)Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (CR 2004, 133 f, dort Sachstand, dass der Admin-C nicht nur Zustellungsbevollmächtigter war, sondern als Vertreter der Domaininhaberin berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden; vgl. auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2010, 488 [n.rkftig.], dort zur Verpflichtung der DENIC, bei eindeutiger, sich aufdrängender Namensrechtsverletzung die Domainregistrierung zu löschen; zur Haftung eines Domain-Verpächters für unter der Domain begangene Rechtsverletzungen: OLG Köln GRUR-RR 2010, 274 ).
  • LG Bonn, 23.02.2005 - 5 S 197/04

    Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte

    Die Haftung des admin-c für kennzeichenrechtliche Ansprüche bejaht ausdrücklich das OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, 2 W 27/03; zitiert nach juris) mit der Begründung, dass der admin-c mit seinem Willen als Kontaktperson bei der G e.G. angegeben werde und er nach deren Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit habe, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.
  • KG, 20.03.2006 - 10 W 27/05

    Keine Haftung des Admin-C

    Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart vom 1. September 2003 (MMR 2004, 38), und Hamburg vom 19. Dezember 2003 (GRUR-RR 2004, 175, 178) stehen dem nicht entgegen.
  • LG Stuttgart, 22.11.2007 - 17 O 560/07

    Markenrecht: Werktitelschutz für eine Messeveranstaltung - ITeG

    Die Verfügungsbeklagte ist als Domaininhaberin und administrative Ansprechpartnerin (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38) passiv legitimiert.
  • AG München, 17.08.2004 - 155 C 17588/04

    Lebensgefährte kann Recht am Namen einer Internet-Homepage sichern

    Dem entspricht im Übrigen auch die in der Rechtsprechung anerkannte Störerhaftung des Admin-C. So führt das OLG Stuttgart ausdrücklich aus (2 W 27/03 Beschluss vom 01.09.2003) aus, dass der Admin-C auf Grund seiner Rechte und seines Einflusses auch als Störer haftet.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.07.2003 - 2 W 27/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,27759
OLG Frankfurt, 11.07.2003 - 2 W 27/03 (https://dejure.org/2003,27759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.07.2003 - 2 W 27/03 (https://dejure.org/2003,27759)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Juli 2003 - 2 W 27/03 (https://dejure.org/2003,27759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 494a
    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Erledigung einer Teilklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 12.04.2001 - 16 W 35/01

    Selbständiges Beweisverfahren - eingeschränkte Klageerhebung - Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.07.2003 - 2 W 27/03
    Der Senat schließt sich deshalb der Ansicht des OLG Schleswig in dessen Entscheidung vom 12.4.2001 (OLG Schleswig v. 12.4.2001 - 16 W 35/01, MDR 2001, 836 ff. = OLGReport Schleswig 2001, 338) vollumfänglich an.
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