Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 12.01.2004

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.07.2003 - 2 W 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13023
OLG Frankfurt, 10.07.2003 - 2 W 39/03 (https://dejure.org/2003,13023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.07.2003 - 2 W 39/03 (https://dejure.org/2003,13023)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 2 W 39/03 (https://dejure.org/2003,13023)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 709 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO
    Beendigung des Räumungsprozesses durch Prozessvergleich in der Berufungsinstanz: Voraussetzungen eines Auskehranspruchs hinsichtlich einer im Hinblick auf das erstinstanzliche Räumungsurteil geleisteten Sicherheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Auskehr einer geleisteten Sicherheit; Auskehr, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde; Zweck der Sicherheitsleistung beschränkt auf das erstinstanzliche Urteil bzw. auf den später geschlossenen Vergleich

  • Judicialis

    ZPO § 709; ; ZPO § 717 II)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 109 Abs. 1; ZPO § 709; ZPO § 717 Abs. 2
    Rückgabe der Sicherheit nach § 109 Abs. 1 ZPO bei Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.01.2004 - I-2 W 39/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,23148
OLG Düsseldorf, 12.01.2004 - I-2 W 39/03 (https://dejure.org/2004,23148)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2004 - I-2 W 39/03 (https://dejure.org/2004,23148)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 2004 - I-2 W 39/03 (https://dejure.org/2004,23148)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Düsseldorf, 25.04.2002 - 4a OH 1/02

    Verletzung des Patents betreffend ein Verfahren zum Umhüllen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2004 - 2 W 39/03
    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Düsseldorf 4a OH 1/02 werden wie folgt verteilt:.
  • RG, 22.10.1927 - V 40/27

    Prozesskosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.01.2004 - 2 W 39/03
    Anlass zu einer auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung wegen Benutzung einer patentierten Erfindung gerichteten Klage ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die klagende Partei aus objektiver Sicht zu der Überzeugung führen müssen, sie werde ohne gerichtliche Hilfe nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG, Rdnr. 163 unter Hinweis auf RGZ 118, 261, 264).
  • LG Düsseldorf, 24.01.2017 - 4a O 92/16

    Luftreinigeranordnung

    Denn demjenigen, der sein Schutzrecht verletzt sieht, muss die Möglichkeit gegeben werden, noch während der Messe ein gerichtliches Verfahren gegen den als Verletzer in Anspruch zu Nehmenden einzuleiten und die Klage und/ oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch auf der Messe zustellen zu können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39/03, Rn. 2, zitiert nach juris).

    Von demjenigen, der auf einer großen und international bedeutsamen Messe ausstellt, kann erwartet werden, dass er einen gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Patentverletzung wegen eines ausgestellten Gegenstandes auf seine Berechtigung hin überprüft, und hierzu auch qualifizierte Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung hat (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39/03, Rn. 2, zitiert nach juris).

  • LG Düsseldorf, 23.11.2010 - 4b O 20/10

    Stahlbetontunnel (Arbeitnehmererf.)

    Als Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung ist auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung zum 1. Februar des Folgejahres in Höhe von 3, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzusehen (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 4, 159, 182 f. - Spulkopf II).
  • LG Düsseldorf, 30.08.2016 - 4a O 45/16

    Schließwerkzeugbaugruppe

    Auch in den Fällen, in denen eine schriftliche Abmahnung an dem Sitz des vermeintlichen Verletzers mit der wegen der Komplexität des Sachverhalts im Patentrecht üblichen Stellungnahmefrist von mindestens drei bis vier Wochen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39/03, Rn. 2 - INTERPACK, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. C., Rn. 26) nicht zumutbar ist, ist dennoch in Erwägung zu ziehen, den Verletzer unter Setzung einer kurzen, ggf. nach Stunden bemessenen, Frist auch mündlich oder auf dem Telekommunikationswege abzumahnen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10/02, Rn. 7 - Turoblader II, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2003, Az.: 4a O 104/03, Rn. 26 - Rahmengestell, zitiert nach juris).
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