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   OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05   

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https://dejure.org/2005,17885
OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05 (https://dejure.org/2005,17885)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2005 - 2 W 39/05 (https://dejure.org/2005,17885)
OLG Bremen, Entscheidung vom 31. Mai 2005 - 2 W 39/05 (https://dejure.org/2005,17885)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 229
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03

    Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit zust. Anm. von Jaspersen - schließt die sofortige Beschwerde und eine außerordentliche Beschwerde auch für den Fall aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

    Gegen diesen ihr am 25. April 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Mai 2005 beim Landgericht eingegangenen Gegenvorstellung, an deren Schluss sie darauf hinweist, dass für den Fall, dass das Landgericht der vom Bundesgerichtshof in NJW 2004, 2224 vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, diese als sofortige Beschwerde aufgefasst werden möge.

    Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224 = FamRZ 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit Anm. Jaspersen [mit ausdrücklichem Hinweis auf den Fall der Vollstreckungsgegenklage]), dem der Senat folgt und auf dessen Begründung er sich bezieht, entschieden hat, dass gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft ist.

    Zwar wäre dieses Ergebnis deutlicher zum Ausdruck gelangt, wenn der Bundesgerichtshof, aaO, BGHZ 159, 14, 15, nicht wie geschehen und bereits dargestellt, sondern etwa wie folgt formuliert hätte: "Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben, doch wird die Absicht des Bundesgerichtshofs, auch den vorliegenden Fall mit der getroffenen Entscheidung zu erfassen, zusätzlich erkennbar in der Wiedergabe der vom Oberlandesgericht gewählten Fassung des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

    Dort heißt es nämlich, es gehe um die Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO" (BGHZ 159, 14).

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