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OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Erlass eine einstweilige Anordnung
- Wolters Kluwer
- Judicialis
ZPO § 769 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 20.04.2005 - 8 O 800/05
- OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05
- OLG Bremen, 15.03.2006 - 2 W 24/06
Papierfundstellen
- MDR 2006, 229
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.04.2004 - XII ZB 279/03
Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung
Auszug aus OLG Bremen, 31.05.2005 - 2 W 39/05
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit zust. Anm. von Jaspersen - schließt die sofortige Beschwerde und eine außerordentliche Beschwerde auch für den Fall aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.Gegen diesen ihr am 25. April 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer am 9. Mai 2005 beim Landgericht eingegangenen Gegenvorstellung, an deren Schluss sie darauf hinweist, dass für den Fall, dass das Landgericht der vom Bundesgerichtshof in NJW 2004, 2224 vertretenen Rechtsauffassung nicht folge, diese als sofortige Beschwerde aufgefasst werden möge.
Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224 = FamRZ 2004, 1191 = MDR 2004, 1137 = BGHReport 2004, 1191 mit Anm. Jaspersen [mit ausdrücklichem Hinweis auf den Fall der Vollstreckungsgegenklage]), dem der Senat folgt und auf dessen Begründung er sich bezieht, entschieden hat, dass gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO weder die sofortige noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft ist.
Zwar wäre dieses Ergebnis deutlicher zum Ausdruck gelangt, wenn der Bundesgerichtshof, aaO, BGHZ 159, 14, 15, nicht wie geschehen und bereits dargestellt, sondern etwa wie folgt formuliert hätte: "Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist kein Rechtsmittel gegeben, doch wird die Absicht des Bundesgerichtshofs, auch den vorliegenden Fall mit der getroffenen Entscheidung zu erfassen, zusätzlich erkennbar in der Wiedergabe der vom Oberlandesgericht gewählten Fassung des Grundes für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Dort heißt es nämlich, es gehe um die Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO" (BGHZ 159, 14).
- OLG Saarbrücken, 02.03.2018 - 4 W 28/17
Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Anfechtbarkeit von Beschlüssen …
Der früher teilweise vertretenen Auffassung, jedenfalls in Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" sei eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, ist der Bundesgerichtshof mit der inzwischen ganz herrschenden Meinung ausdrücklich entgegengetreten (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 198/03, MDR 2005, 927; so auch OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; OLGR 2008, 612; OLG Brandenburg JurBüro 2005, 664; KG KGR 2005, 970; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1289; OLG Bremen MDR 2006, 229;… Zöller/Herget, a.a.O., § 769 Rdn. 13 m.w.N.). - OLG Koblenz, 09.05.2006 - 12 W 254/06
Sofortige Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung …
Sie ist danach wegen der gleichen Interessenlage wie im Fall des § 719 Abs. 1 ZPO analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGHZ 159, 14 ff., HansOLG Bremen MDR 2006, 229; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; KG KG-Report Berlin 2005, 970 ff.; OLG München Beschl. vom 20. Mai 2005 - 21 W 1548/05; OLG Naumburg Beschl. vom 31. Januar 2006 - 14 WF 10/06; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. vom 25. November 2005 - 2 Ta 269/05;… Zöller/Herget, ZPO, 25. Auflage, § 769 Rn. 13).