Weitere Entscheidung unten: KG, 01.03.2013

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12   

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https://dejure.org/2012,49288
OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12 (https://dejure.org/2012,49288)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.12.2012 - 2 W 49/12 (https://dejure.org/2012,49288)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - 2 W 49/12 (https://dejure.org/2012,49288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrags- und Beschwerdebefugnis von Vorstandsmitgliedern eines Vereins im Verfahren zur Bestellung eines Notvorstandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 29; BGB § 37; BGB § 73; FamFG § 59
    Antrags- und Beschwerdebefugnis von Vorstandsmitgliedern eines Vereins im Verfahren zur Bestellung eines Notvorstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vereinsrecht: Bestellung eines Notvorstandes

Papierfundstellen

  • FGPrax 2013, 127
  • Rpfleger 2013, 272
  • NZG 2013, 594
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 12.08.1998 - 3Z BR 456/97

    Beschwerdeberechtigung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Zweimann-GmbH mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12
    Allerdings ist umstritten, ob das Gericht in solchen Fällen zwingend so viele Mitglieder zur Ergänzung des Vorstandes zu bestellen hat, wie es nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich ist (dafür Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, Rn. 299; dagegen Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 352 Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 2267 - jeweils unter Berufung auf KG, OLGZ 1965, 332 und OLGZ 1968, 200/207; Stöber ferner unter Berufung auf BayObLG, NJW-RR 1999, S. 1259/1261; OLG Köln, Rpfleger 2002, S. 569/571).

    Das Bayerische Oberste Landgericht hat in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1998 (NJW-RR 1999, S. 1259 ff.) ebenfalls nicht die Auffassung vertreten, bei satzungsmäßig vorgeschriebener Gesamtvertretung müsse nur eine Person als Notvorstand bestellt werden, wenn keine Vorstandsmitglieder mehr vorhanden seien.

  • OLG München, 11.09.2007 - 31 Wx 49/07

    Bestellung eines Notgeschäftsführers

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12
    Dieses ist verpflichtet, eine unparteiische Person zu bestellen, und dabei an Anträge der Beteiligten nicht gebunden (OLG München, FGPrax 2007, S. 281 ff.).

    Findet sich trotz Ausschöpfung der gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten keine geeignete und zur Übernahme des Amtes bereite Person, ist der Antrag auf Bestellung des Notvorstandes im Ergebnis zurückzuweisen (OLG München, FGPrax 2007, S. 281 ff.).

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12
    Dementsprechend steht einem Vereinsmitglied in Verfahren betreffend die Bestellung eines Notvorstandes auch ein Beschwerderecht zu (BayObLG, NJW-RR 1997, S. 289 f.; OLG Köln, Rpfleger 2002, S. 569 ff.).

    Allerdings ist umstritten, ob das Gericht in solchen Fällen zwingend so viele Mitglieder zur Ergänzung des Vorstandes zu bestellen hat, wie es nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich ist (dafür Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, Rn. 299; dagegen Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 352 Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 2267 - jeweils unter Berufung auf KG, OLGZ 1965, 332 und OLGZ 1968, 200/207; Stöber ferner unter Berufung auf BayObLG, NJW-RR 1999, S. 1259/1261; OLG Köln, Rpfleger 2002, S. 569/571).

  • BayObLG, 13.07.1989 - BReg. 3 Z 85/89
    Auszug aus OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12
    In einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 hat das Bayerische Oberste Landesgericht ausdrücklich ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Satzung einen mehrgliedrigen Vorstand vorsehe, so viele Vorstandsmitglieder einzusetzen seien, wie an der zur Beschlussfassung oder Vertretung erforderlichen Anzahl fehlen (BayObLGZ 1989, 298).
  • OLG Frankfurt, 09.01.2001 - 20 W 421/00

    Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung für

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12
    Ein solcher ist gegeben, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist, um Schaden zu vermeiden, oder wenn eine notwendige Handlung nur sofort vorgenommen werden kann und das fehlende Vorstandsmitglied auf satzungsmäßige Weise nicht oder nicht rechtzeitig bestellt werden kann (vgl. nur OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, S. 241 f.; Krafka/Willer/Kühn, a. a. O., Rn. 2265, m. w. N.).
  • BayObLG, 10.07.1996 - 3Z BR 78/96

    Ungültigkeit einer Wahl bei Ladungsmängeln

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.12.2012 - 2 W 49/12
    Dementsprechend steht einem Vereinsmitglied in Verfahren betreffend die Bestellung eines Notvorstandes auch ein Beschwerderecht zu (BayObLG, NJW-RR 1997, S. 289 f.; OLG Köln, Rpfleger 2002, S. 569 ff.).
  • BGH, 23.09.2014 - II ZB 4/14

    Notgeschäftsführerbestellung für eine BGB-Gesellschaft

    Ein Vereinsmitglied, das einen solchen Antrag gestellt hat, ist gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notvorstands beschwerdeberechtigt, weil es in eigenen Rechten beeinträchtigt wird (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2013, 127, 128).
  • OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 50/13

    Bestellung eines Notvorstands für einen eingetragenen Verein: Weigerung der

    Im Verfahren zur Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied antragsberechtigt und deshalb nach Ablehnung des Antrages auch beschwerdebefugt (OLG Schleswig, FGPrax 2013, 127; Reuter in MüKo/BGB, 6. Aufl., § 29 Rn. 15).

    Die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen nicht nur dann, wenn feststeht, dass keine zur Vertretung befugte Person mehr im Rechtssinne Vorstand ist, sondern schon dann, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder sich entweder darauf berufen, sie hätten ihre Ämter wirksam niedergelegt, sie hätten solche niemals angetreten oder sie jedenfalls tatsächlich jegliche Vorstandstätigkeit ernsthaft und endgültig verweigern (OLG Schleswig, FGPrax 2013, 127).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2014 - 20 W 309/13

    Antragsrechts Staatsanwaltschaft auf Notgeschäftsführerbestellung

    2 Z 69/82|LG Aachen; 14.10.1982; 5 T 220/82">RPfleger 1983, 74 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.12.2012, Az. 2 W 49/12, in BeckRS 2013, 06556).
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Rechtsprechung
   KG, 01.03.2013 - 2 W 49/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8389
KG, 01.03.2013 - 2 W 49/12 (https://dejure.org/2013,8389)
KG, Entscheidung vom 01.03.2013 - 2 W 49/12 (https://dejure.org/2013,8389)
KG, Entscheidung vom 01. März 2013 - 2 W 49/12 (https://dejure.org/2013,8389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Regulierungsverhandlungen mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer und nachfolgendem Rechtsstreit nur gegen den Fahrer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr i.R.e. außergerichtlichen Verhandlung eines Verkehrsunfallgeschädigten durch seinen Rechtsanwalt mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

  • rechtsportal.de

    RVG Anlage I zu§ 2 Abs. 2; RVG § 15a Abs. 2
    Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr i.R.e. außergerichtlichen Verhandlung eines Verkehrsunfallgeschädigten durch seinen Rechtsanwalt mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auch bei außergerichtlicher Verhandlung mit gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherung ohne diese zu verklagen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 24.09.1993 - 10 U 157/92

    Gebühr; Haftpflichtversicherung; Prozeßgebühr; Außergerichtlich; Schadensersatz ;

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 2 W 49/12
    Hierzu hat bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 24. September 1993 (AGS 1994, 43 ) Folgendes zusammenfassend ausgeführt:.
  • OLG München, 07.11.1988 - 11 W 2840/88
    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 2 W 49/12
    "Eine Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr findet auch dann statt, wenn ein Verkehrsunfallgeschädigter durch seinen Rechtsanwalt außergerichtlich mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verhandelt, einen Verkehrsunfallprozess dann aber nur gegen den Schädiger und nicht auch gegen dessen Versicherung führt (entgegen OLG München, 1988-11-07, 11 W 2840/88, AnwBl 1990, 325).
  • OLG München, 07.02.2012 - 11 W 90/12

    Rechtsanwaltskosten nach Klage wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung:

    Auszug aus KG, 01.03.2013 - 2 W 49/12
    Dieser Rechtsauffassung hat sich inzwischen das Oberlandesgericht München in einem umfangreich und sorgfältig begründeten Beschluss vom 7. Februar 2012 (AGS 2012, 229) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung auch für den Fall angeschlossen, dass vorprozessualer Verhandlungspartner ein "normaler" Haftpflichtversicherer ist (a. A. Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG , 20. Auflage, Vorb. 3 VV Rn. 200).
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