Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 09.06.2011

Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10   

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https://dejure.org/2010,4647
OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2010,4647)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2010,4647)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2010,4647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 15a Abs 2 Alt 1 RVG, § 60 Abs 1 S 1 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV
    Kostenfestsetzungsverfahren: Stichtag für die Anwendbarkeit der Anrechnungsregelung über angefallene vorgerichtliche Anwaltsgebühren; Anrechnungseinwand durch einen Kostenschuldner; Erfüllungsnachweis durch einen Abgeltungsvergleich bei Nichtbezifferung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens inÜbergangsfällen; Erstattung der vollen Geschäftsgebühr

  • Anwaltsblatt

    § 104 ZPO, § 15a RVG
    Keine Anrechnung bei Abgeltungsklausel im Vergleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 15a; RVG -VV Teil 3 Vorbem 3 Abs. 4
    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen; Erstattung der vollen Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 104 ZPO, § 15a RVG
    Keine Anrechnung bei Abgeltungsklausel im Vergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 533
  • AnwBl Online 2010, 130
  • Rpfleger 2010, 392
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob sich die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 2 RVG auf Angelegenheiten, mit denen ein Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht ... vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) beauftragt worden ist (sog. Altfälle), daraus ableiten lässt, dass § 15a RVG eine bloße Klarstellung der ohnehin bestehenden Gesetzeslage darstellt (so zuletzt XII. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand ).
  • OLG München, 13.10.2009 - 11 W 2244/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 03.12.2009 - 10 W 126/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Eine Änderung der Gesetzeslage läge im Übrigen auch schon dann vor, wenn zwar die nunmehr hergestellte Gesetzeslage bereits mit der ursprünglichen Fassung der Anrechnungsvorschriften des RVG angestrebt gewesen wäre, darin jedoch keinen genügenden Ausdruck gefunden hatte, und die Rechtsprechung - insbesondere auch diejenige des Bundesgerichtshofes - dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer "Klarstellung" seiner Regelungsabsichten bzw. ihrer eindeutigen Umsetzung vor Augen geführt hätte (vgl. auch X. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 29. September 2009, X ZB 1/09 - u.a. NJW 2010, 76 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. Dezember 2009, I-10 W 126/09 - AGS 2010, 26 - zitiert nach juris, dort Rn. 5 bis 10).
  • OLG Braunschweig, 10.09.2009 - 2 W 155/09

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Eine Änderung der Gesetzeslage läge im Übrigen auch schon dann vor, wenn zwar die nunmehr hergestellte Gesetzeslage bereits mit der ursprünglichen Fassung der Anrechnungsvorschriften des RVG angestrebt gewesen wäre, darin jedoch keinen genügenden Ausdruck gefunden hatte, und die Rechtsprechung - insbesondere auch diejenige des Bundesgerichtshofes - dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer "Klarstellung" seiner Regelungsabsichten bzw. ihrer eindeutigen Umsetzung vor Augen geführt hätte (vgl. auch X. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 29. September 2009, X ZB 1/09 - u.a. NJW 2010, 76 - zitiert nach juris, dort Rn. 23; 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3. Dezember 2009, I-10 W 126/09 - AGS 2010, 26 - zitiert nach juris, dort Rn. 5 bis 10).
  • OLG Dresden, 13.08.2009 - 3 W 793/09

    Zeitliche Grenzen der Anwendung des § 15a RVG

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die hiervon abweichende Übergangsvorschriften enthält, ist nicht einschlägig, da sie sich allein auf das Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bezieht und nicht auf den prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Prozessgegner (so auch II. Zivilsenat des BGH, Beschluss v. 2. September 2009, II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101 - zitiert nach juris, dort Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 13. August 2009, 3 W 0793/09 - JurBüro 2009, 582; OLG Braunschweig, Beschluss v. 10. September 2009, 2 W 155/09 - MDR 2010, 175 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 13. Oktober 2009, 11 W 2244/09 - MDR 2009, 1417; vgl. auch Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N. in Fn. 26).
  • OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Auszug aus OLG Naumburg, 18.02.2010 - 2 W 5/10
    Dies ist ohne Bezifferung auch deshalb nicht ohne Weiteres erkennbar, weil es sich bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG um eine Rahmengebühr handelt und die nach § 14 Abs. 1 RVG maßgeblichen Umstände aus den gerichtlichen Verfahrensakten häufig nicht ersichtlich sind (vgl. auch OLG München, Beschluss v. 30. August 2007, 11 W 1779/07 - AGS 2007, 495 - zitiert nach juris, dort Rn. 20).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.2010 - 13 W 159/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    § 15 a Abs. 2, 1. Alt. RVG findet im Fall einer pauschalen Leistungs- und Abgeltungsvereinbarung daher keine Anwendung (ebenso OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10, und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zit. n. juris).

    Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG ist daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, a.a.O., OLG München, MDR 2009, 1417 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.2011 - 15 W 91/11
    Das Landgericht hat der Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Die hier getroffene Entscheidung steht den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18.02.2010 (2 W 5/10, JurBüro 2010, 298) und vom 23.02.2010 (2 W 13/10, JurBüro 2010, 299) nicht entgegen.

  • OLG Naumburg, 23.02.2010 - 2 W 13/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Reduzierung des Gesamtbetrages wegen Anrechnung

    Allerdings gehen die Beklagten - und ihnen insoweit folgend auch das Landgericht - zutreffend davon aus, dass die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG für alle am 5. August 2009 noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO anzuwenden ist (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 03.05.2010 - 4 WLW 45/10

    Kostenfestsetzungsbeschwerde in landwirtschaftlichen Verfahren:

    Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Kostengläubiger getroffene Entscheidung, welche der beiden Gebühren nur in reduzierter Höhe geltend gemacht wird, nicht beeinflussen (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, zitiert nach Juris Rdnr. 11).

    Von einer Titulierung im Sinne des § 15 a Abs. 2, 2. Alternative RVG ist nach Abschluss eines Prozessvergleiches mit einer darin enthaltenen Abgeltungsvereinbarung aber nur dann auszugehen, wenn der Vergleich einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend benennt (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/10, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; a.A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Januar 2010, IX W 338/09; jeweils zitiert nach Juris).

  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

    Etwaige Leistungen des Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der - von den Parteien in Abweichung von einem Vorschlag des Landgerichts bewusst gewählten - Formulierung in Ziffer 1. des Vergleichs nicht mehr zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 18 W 47/10

    Gebührenrecht: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

    In diesem für die Entscheidung maßgeblichen Bereich hat § 15a II RVG Anwendung zu finden, da das Festsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.2.2010, Az.: 2 W 5/10, juris, Rd.9).
  • OLG Oldenburg, 29.10.2010 - 5 W 66/10

    Voraussetzungen der Geltendmachung der Geschäftsgebühr bei Abschluss eines

    aa) Zutreffender Ansicht nach bildet ein Prozessvergleich selbst dann keinen auf die Geschäftsgebühr bezogenen Vollstreckungstitel, wenn diese Gebühr ausdrücklich zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden ist, es sei denn, der Vergleich verhält sich unmissverständlich dazu, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr mit abgegolten werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 2 W 266/10, Tz. 26 f., zitiert nach juris m. w. N.; OLG München, Beschluss vom 13.10.2009, Az.: 11 W 2244/09, JurBüro 2010, S. 23, 24; OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: 2 W 5/10, JurBüro 2010, S. 298, 299; a. A. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.01.2010, Az.: 9 W 338/09, JurBüro 2010, S. 194, 195 mit Blick auf eine Gestaltung, in der mit der Klage ausdrücklich auch die Geschäftsgebühr als Nebenforderung geltend gemacht worden war).
  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10

    Begriff des Vollstreckungstitels i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

    Von einer Titulierung i.S.d. § 15 a Abs. 2, 2. Alt. RVG kann daher nach Abschluss eines Prozessvergleiches nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2010, 2 W 5/10, zitiert nach juris; OLG München, MDR 2009, 1417 ff.; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 - 211).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2010 - 4 W 468/10

    Rechtsanwaltskosten: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im

    Auch der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an, wonach eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 2. Alternative RVG tituliert wird, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben; nicht ausreichend ist, wenn die Parteien zwar die Geschäftsgebühr während der Vergleichsgespräche angesprochen haben, ohne indes hierfür im Vergleich einen bezifferten Betrag anzusetzen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; NJW-Spezial 2010, 379 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/2010; JurBüro 2010, 299 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 4. Dezember 2009, 8 W 439/09; FamRZ 2010, 832 f.).
  • OLG Hamm, 25.06.2010 - 25 W 661/09

    Anwendung der Regelung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle

    Etwaige Leistungen der Beklagten können daher auch nicht als teilweise Erfüllung, etwa in Höhe der Kostenquote, angesehen werden, da der Formulierung des Vergleichs nicht zu entnehmen ist, ob und ggfs. in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrages Berücksichtigung gefunden hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010, 13 W 159/09, zitiert nach Juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 18.02.2010, 2 W 5/10 und 23.02.2010, 2 W 13/10, jeweils zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 09.06.2011 - 2 W 5/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21346
OLG Brandenburg, 09.06.2011 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2011,21346)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2011 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2011,21346)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 2 W 5/10 (https://dejure.org/2011,21346)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,21346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2011 - 2 W 5/10
    Wie der Erwerbsschaden selbst, ist auch der Umfang des Mehrerwerbsschadens konkret-individuell zu bemessen und nicht abstrakt, wie dies im Sozialversicherungsrecht üblich ist (vgl. st. Rspr. BGH NJW 2002, S. 292 f; NJW 1995, S. 1023, 1024; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 843 Rdnr. 17; Palandt/Sprau, a. a. O., § 843 Rdnr. 5).
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01

    Pflichten des Rechtsanwalts beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2011 - 2 W 5/10
    Wie der Erwerbsschaden selbst, ist auch der Umfang des Mehrerwerbsschadens konkret-individuell zu bemessen und nicht abstrakt, wie dies im Sozialversicherungsrecht üblich ist (vgl. st. Rspr. BGH NJW 2002, S. 292 f; NJW 1995, S. 1023, 1024; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 843 Rdnr. 17; Palandt/Sprau, a. a. O., § 843 Rdnr. 5).
  • OLG Brandenburg, 25.02.2010 - 12 U 60/09

    Arzthaftung: Hirnschädigung eines Neugeborenen infolge Sauerstoffunterversorgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2011 - 2 W 5/10
    Gem. § 249 BGB sind bei der Berechnung der Mehrbedarfsrente jedoch nur jene Kosten zu ersetzen, die für die konkrete Pflege anfallen, wie sie der Verletzte im Rahmen des Erforderlichen und zumutbaren gewählt hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 25. Februar 2010, 12 U 60/09; zitiert nach juris, Tz. 40).
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