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   OLG Rostock, 18.12.2008 - 2 W 51/08   

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https://dejure.org/2008,17128
OLG Rostock, 18.12.2008 - 2 W 51/08 (https://dejure.org/2008,17128)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.12.2008 - 2 W 51/08 (https://dejure.org/2008,17128)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 2 W 51/08 (https://dejure.org/2008,17128)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Selbständiges Beweisverfahren: Wertung der Nichteinzahlung von Vorschüssen als Antragsrücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Nichtzahlung des Vorschusses im selbständigen Beweisverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 379; ; ZPO § 402; ; ZPO § 485; ; ZPO § 492 Abs. 1

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 03.12.1997 - 22 W 106/97

    Kostentragungspflicht des Antragstellers für selbstständiges Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2008 - 2 W 51/08
    Den Umstand, dass der mit Beweisbeschlusss vom 16.06.2008 festgesetzte weitere Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro weder binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses noch bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist 19.09.2008 bei der Landeszentralkasse eingegangen war, konnte das Gericht weder als Antragsrücknahme hinsichtlich des selbstständigen Beweisverfahrens mit der Folge einer dortigen Kostenentscheidung (so Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91 Rn. 13 zu "Selbstständiges Beweisverfahren"; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; OLG Celle NJW-RR 1998, 1079) noch - wie vorliegend - als Antragsrücknahme hinsichtlich der ergänzenden Befragung des Sachverständigen auslegen.
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 21 W 35/01

    Auslegung der Nichteinzahlung eines in einem Beweisbeschluss angeforderten

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2008 - 2 W 51/08
    In Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätze kann aus dem - kommentarlosen - Ausbleiben des Vorschusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den Rücknahmewillen eines Antragstellers geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 864; OLG Köln NJW-RR 2001, 1650).
  • OLG Frankfurt, 27.02.1995 - 22 W 43/94
    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2008 - 2 W 51/08
    Den Umstand, dass der mit Beweisbeschlusss vom 16.06.2008 festgesetzte weitere Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro weder binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses noch bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist 19.09.2008 bei der Landeszentralkasse eingegangen war, konnte das Gericht weder als Antragsrücknahme hinsichtlich des selbstständigen Beweisverfahrens mit der Folge einer dortigen Kostenentscheidung (so Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 91 Rn. 13 zu "Selbstständiges Beweisverfahren"; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; OLG Celle NJW-RR 1998, 1079) noch - wie vorliegend - als Antragsrücknahme hinsichtlich der ergänzenden Befragung des Sachverständigen auslegen.
  • OLG Köln, 12.04.2000 - 17 W 480/99

    Kostenentscheidung bei nicht Weiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Rostock, 18.12.2008 - 2 W 51/08
    In Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätze kann aus dem - kommentarlosen - Ausbleiben des Vorschusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den Rücknahmewillen eines Antragstellers geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 864; OLG Köln NJW-RR 2001, 1650).
  • OLG Köln, 19.11.2008 - 2 W 114/08

    Unzulässigkeit der Ablehnung eines Richters wegen Prozessverschleppung; Pflichten

    Daß das Ablehnungsgesuch vom 8. November 2007 durch Beschluß des Landgerichts vom 19. November 2007 zurückgewiesen worden ist und der Senat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten durch Beschluß vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - zurückgewiesen hat, konnte daran im Ergebnis nichts mehr ändern.

    Daß der Beklagte in einem früheren Beschwerdeverfahren vor dem Senat in dieser Sache, nämlich in dem Verfahren 2 W 51/08, einen solchen schriftsätzlichen Antrag auf Akteneinsicht gestellt hat, obwohl er nach seiner Mitteilung in jenem Schriftsatz sogleich nach dessen Abfassung und vor dessen Einreichung bei Gericht eine Urlaubsreise in die Vereinigten Staaten antrat, so daß er die angebliche gewünschte Akteneinsicht zunächst wegen dieser Reise überhaupt nicht nehmen konnte, spricht insoweit eine deutliche Sprache.

    Dem Senat lagen, wovon sich der Beklagte selbst durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Senats überzeugen konnte und überzeugt hat, die Vorgänge betreffend die nach dem rechtskräftigen Abschluß des Beschwerdeverfahrens 2 W 51/08 durch den Beschluß vom 10. Juni 2008 erhobene Gehörsrüge vor.

    Ihm war, wenn er dies nicht schon vorher gewußt haben sollte, jedenfalls aus den Beschlüssen des Senats vom 19. Mai 2008 - 2 W 34/08 - und vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - bekannt, daß und warum ein Ablehnungsgesuch nach einhelliger Rechtsprechung kein Instrument zur Fehler- oder Verfahrenskontrolle ist und selbst Verfahrensfehler im Rahmen der Prozeßleitung keinen Ablehnungsgrund darstellen.

    Wie der Senat in seinen dem Beklagten bekannten Beschlüssen vom 19. Mai 2008 - 2 W 34/08 - und vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - ausgeführt hat, kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 ZPO unter anderem wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

    Insbesondere stand § 47 Abs. 1 ZPO dem bereits deshalb nicht entgegen, weil das Verfahren betreffend die Ablehnung der Richterin am Landgericht C. mit dem Erlaß des Beschlusses des Senats vom 10. Juni 2008 - 2 W 51/08 - rechtskräftig abgeschlossen war.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. Juli 2008 - 2 W 51/08 - ausgeführt hat, kann über einen Aussetzungsantrag sowohl durch einen gesonderten Beschluß wie auch - bei Ablehnung - in den Gründen der Entscheidung in der Sache befunden werden (vgl. hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 148, Rdn. 36).

  • OLG Köln, 22.08.2011 - 19 W 35/11

    Anforderungen an die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens

    Teilweise wird dies verneint (vgl. OLG Rostock OLGR 2009, 507).
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