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   OLG Bremen, 22.07.2005 - 2 W 54/2005, 24 W 54/05   

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https://dejure.org/2005,22680
OLG Bremen, 22.07.2005 - 2 W 54/2005, 24 W 54/05 (https://dejure.org/2005,22680)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22.07.2005 - 2 W 54/2005, 24 W 54/05 (https://dejure.org/2005,22680)
OLG Bremen, Entscheidung vom 22. Juli 2005 - 2 W 54/2005, 24 W 54/05 (https://dejure.org/2005,22680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten zu Werbezwecken an öffentlichen Orten; Kriterien für belästigenden Eingriff in Individualsphäre des Betroffenen; Eindeutige Erkennbarkeit des auf der Straße Werbenden als solchen; Gezieltes Ansprechen in den der ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 7 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Werbung für Kfz-Schilder in Kfz-Zulassungsstelle

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

    Auszug aus OLG Bremen, 22.07.2005 - 2 W 54/05
    Eine gezielte und individuelle Direktansprache von Passanten zu Werbezwecken an öffentlichen Orten ist zwar regelmäßig ein belästigender Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen, doch ist dieser Eingriff hinzunehmen, wenn der Werbende von vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist und der Passant sich einem Gespräch ohne weiteres entziehen kann (wie BGH NJW 2005, 1050 = GRUR 2005, 443 = WRP 2005, 485 = BGHRep 2005, 731 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II).

    Eine Werbemethode, bei der ein belästigendes Verhalten bewusst und gezielt im eigenen Werbeinteresse angewandt wird, ist regelmäßig als unzumutbar beläsigend im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 1 UWG einzustufen (siehe BGH, GRUR 2005, 443, 445; "Ansprechen in der Öffentlichkeit II").

    Auch wenn man die Räumlichkeiten einer Behörde als "öffentlichen Ort" im Sinne der angeführten Rechtsprechung versteht, weil sie innerhalb der Öffnungszeiten im Grundsatz jedem frei zugänglich sind, liegt eine unzumutbare Belästigung bereits darin, dass sich - ähnlich wie bei einer Werbemaßnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln (siehe BGH, GRUR 2005, 443, 446) - der Angesprochene dieser Ansprache nicht insbesondere durch schlichtes Weitergehen entziehen kann, sondern er sich ihr stellen muss, will er nicht von seinem Behördengang Abstand nehmen.

  • VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch

    Auch wenn die Grundrechte primär in ihrer abwehrrechtlichen Dimension Schutz gegen und vor dem Staat statuieren, wirken sie mittelbar über Generalklauseln auch auf die Beziehungen der Grundrechtsberechtigten untereinander (vgl. speziell zum Ansprechen in der Öffentlichkeit zu Werbezwecken: BGH, Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 227/01 -, NJW 2004, 593; Urteil vom 09.09.2004 - I ZR 93/02 -, NJW 2005, 1050; OLG Bremen, Beschluss vom 22.07.2005 - 2 W 54/2005 -, juris RdNr. 3).
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