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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18   

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https://dejure.org/2019,42510
OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18 (https://dejure.org/2019,42510)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2019 - 2 W 59/18 (https://dejure.org/2019,42510)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 2019 - 2 W 59/18 (https://dejure.org/2019,42510)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 9 Abs 1 PersStdG, § 9 Abs 2 PersStdG, § 5 PStV
    Überzeugungsbildung für Eintragung einer Geburt und Transliteration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    PStG § 9 Abs. 1
    Beurkundung personenrechtlicher Angaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17

    Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
    § 5 PStV regelt deshalb, dass Eintragungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - I-3 Wx 87/16, StA 2017, 47).

    Erachtet das Standesamt nur einige einzutragende Tatsachen als erwiesen, andere hingegen nicht, so ist die Beurkundung nur insoweit vorzunehmen, soweit die Angaben erwiesen sind (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - I-3 Wx 87/16, StA 2017, 47).

    ist von der Möglichkeit des § 35 PstV Gebrauch zu machen und ein klarstellender Zusatz aufzunehmen (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 20).

    Lässt sich ein Personenstand auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht feststellen und scheidet deswegen eine Beurkundung des Personenstandes aus, erfolgt die Eintragung in das Personenstandsregister über § 25 PStG (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 27).

    Das Feststellungsverfahren nach § 25 PStG ist gegenüber einer (eingeschränkten) Beurkundung nach § 36 PStG aber dann jedenfalls nicht vorrangig, wenn es nur einzelnen Personenstandsmerkmale nicht hinreichend festgestellt werden können (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 27).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
    Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der begehrten Amtshandlung trägt der Antragsteller, sodass die Amtshandlung zu unterbleiben hat, wenn sich die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht feststellen lassen (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 13 zur Berichtigung nach § 48 PStG).

    Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 16).

    Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 17).

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2016 - 3 Wx 87/16

    Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtenregister bei Nichtvorlage der

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
    § 5 PStV regelt deshalb, dass Eintragungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - I-3 Wx 87/16, StA 2017, 47).

    Erachtet das Standesamt nur einige einzutragende Tatsachen als erwiesen, andere hingegen nicht, so ist die Beurkundung nur insoweit vorzunehmen, soweit die Angaben erwiesen sind (BGH v. 23.1.2019, XII ZB 265/17 Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2016 - I-3 Wx 87/16, StA 2017, 47).

  • OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
    Zur Transliteration hat der Senat in seiner Entscheidung vom 28.4.2014, 2 W 11/11, FamRZ 2014, 1554 bereits ausgeführt, dass der Name einer Person einschließlich dessen Schreibweise zwar grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört (Art. 10 EGBGB).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 3 Wx 136/21

    Berichtigung von Einträgen in Geburtenregistern; Name eines Kindes in Fällen mit

    An den Nachweis sind strenge, indes keine übertriebenen Anforderungen zu stellen: bestehen keine vernünftigen, ernsthaft in Betracht kommenden Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung, ist die Berichtigung des in Rede stehenden Registereintrages vorzunehmen (vgl. zu allem auch: Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. März 2019, 2 W 59/18, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 11.05.2023 - 2 W 20/23

    Bindungswirkung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts über die

    Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (BGH v. 17.5.2017, FamRZ 2017, 1337 Rn. 16; OLG Hamburg v. 5.3.2019, 2 W 59/18, juris Rn. 15; OLG Hamburg v. 12.4.2022, 2 W 1/22).

    In Anlehnung an § 9 Abs. 2 S. 2 PStG kann nach der Senatsrechtsprechung in solchen Fällen im gerichtlichen Verfahren nach § 48 PStG der Sachverhalt daher auch allein aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragsteller als erwiesen angesehen werden (OLG Hamburg v. 12.4.2022, 2 W 1/22; OLG Hamburg v. 5.3.2019, 2 W 59/18, juris Rn. 24).

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   OLG Oldenburg, 25.01.2019 - 2 W 59/18   

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https://dejure.org/2019,1597
OLG Oldenburg, 25.01.2019 - 2 W 59/18 (https://dejure.org/2019,1597)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.01.2019 - 2 W 59/18 (https://dejure.org/2019,1597)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2019 - 2 W 59/18 (https://dejure.org/2019,1597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Berechtigung Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines

    Ob damit von einer Auftragsfiktion gesprochen werden kann (so NK-GK/Kawell, gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 1 unter Hinweis auf OLG Oldenburg DGVZ 2019, 86), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
  • AG Dortmund, 05.10.2021 - 249 M 303/21
    Ebenso wird nicht verkannt, dass infolge dieser Regelung die herrschende Meinung annimmt, dass der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu versuchen hat und dass er dafür dann nach KV 207/KV 208 zu vergüten ist (OLG Oldenburg, DGVZ 2019, 86).
  • AG Kiel, 28.05.2021 - 21 M 582/21

    Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung bei einem

    Infolge dieser Regelung nimmt die herrschenden Meinung an, dass der Gerichtsvollzieher die gütliche Erledigung auch ohne ausdrücklichen Auftrag zu versuchen hat - und dass er dafür dann auch nach KV 207/208 zu vergüten ist (Kindl/Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2012, KV GVKostG Nr. 207-208 Rn. 1; OLG Oldenburg DGVZ 2019, 86; OLG Schleswig DGVZ 2017, 211 und DGVZ 2019, 21).
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