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   OLG Naumburg, 30.07.2010 - 2 W 61/10   

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https://dejure.org/2010,25791
OLG Naumburg, 30.07.2010 - 2 W 61/10 (https://dejure.org/2010,25791)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 2 W 61/10 (https://dejure.org/2010,25791)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 30. Juli 2010 - 2 W 61/10 (https://dejure.org/2010,25791)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei einem Prozess einer Partei am eigenen Gerichtsstand; Notwendigkeit einer Vertretung durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1494
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2010 - 2 W 61/10
    Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes kann aber ausnahmsweise dann als notwendig angesehen werden, wenn die Angelegenheit wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die Hinzuziehung eines hierfür spezialisierten Rechtsanwaltes geboten erscheinen lässt und es für die Partei schwierig ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Klageerhebung an ihrem Gerichtsstand einen mit der Spezialmaterie vertrauten Anwalt zu finden (vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02 - NJW 2003, 901; und v. 22. Februar 2007, VII ZB 93/06 - MDR 2007, 984).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Naumburg, 30.07.2010 - 2 W 61/10
    Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes kann aber ausnahmsweise dann als notwendig angesehen werden, wenn die Angelegenheit wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die Hinzuziehung eines hierfür spezialisierten Rechtsanwaltes geboten erscheinen lässt und es für die Partei schwierig ist, zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Klageerhebung an ihrem Gerichtsstand einen mit der Spezialmaterie vertrauten Anwalt zu finden (vgl. nur BGH, Beschlüsse v. 12. Dezember 2002, I ZB 29/02 - NJW 2003, 901; und v. 22. Februar 2007, VII ZB 93/06 - MDR 2007, 984).
  • FG Hamburg, 15.06.2012 - 3 KO 208/11

    Reisekostenerstattung für auswärtigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

    Ein "Rechtsanwalt-am-dritten-Ort" verfügt folglich dann über rechtliche Spezialkenntnisse, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, wenn er sich in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als die Materie einer Fachanwaltschaft sein wird, Kenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad angeeignet hat, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (Thüringer Oberlandesgericht --OLG-- vom 17. Oktober 2011 9 W 488/11, Juris, "Kapitalanlagerecht"; vom 27. September 2004 9 Verg 5/04, Juris, "Vergaberecht"; VG Göttingen vom 26. November 2010 2 A 23/10, Juris, "Kommunalabgabenrecht"; OLG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2010 2 W 61/10, Juris, "Kapitalanlagerecht"; OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 I-6 W 26/10, Juris, "Kapitalanlagerecht"; OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2008 13 E 61/08, Juris, "Arzneimittelrecht"; OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2 E 84/00, Juris, "Abfallrecht/Bodenschutzrecht"; Thüringer OVG vom 13. Juli 1995 1 VO 757/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1996, 812, "Automatenrecht"; Bayerischer VGH vom 17. Mai 1977 29 VIII 77, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1977, 477, "Automatenrecht"; vom 20. April 1977 229 VII 74, BayVBl 1977, 478, "Waffenrecht"; LG Tübingen vom 9. September 2008 2O 374/05, Juris, "Luftverkehrsrecht").

    b) Über besondere Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt ein "Rechtsanwalt-am-dritten-Ort" insbesondere dann, wenn er nahezu ausschließlich eine bestimmte Gruppe von Mandanten oder Mandanten aus einer bestimmten Branche vertritt und dadurch über vertiefte Kenntnisse der branchenüblichen Gepflogenheiten und der den Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte verfügt oder einschlägig besonders umfangreich, also über die bloße vorprozessuale Vertretung hinaus, mit den Angelegenheiten des Mandanten vorbefasst war (BGH vom 20. Dezember 2011 XI ZB 13/11, BB 2012, 458; Thüringer OLG vom 17. Oktober 2011 9 W 488/11, Juris; OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 I-6 W 26/10, Juris; OLG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2010 2 W 61/10, Juris; OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2 E 84/00, NVwZ-RR 2002, 317; Bayerischer VGH vom 17.05.1977 29 VIII 77, BayVBl 1977, 477).

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 3 KO 209/11

    FGO/ZPO/VwGO: Reisekostenerstattung für Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen

    Ein "Rechtsanwalt-am-dritten-Ort" verfügt folglich dann über rechtliche Spezialkenntnisse, die ihn von ortsansässigen Anwälten abheben, wenn er sich in einem umgrenzten Fachgebiet, das in der Regel enger als die Materie einer Fachanwaltschaft sein wird, Kenntnisse und Erfahrungen in einem Vertiefungsgrad angeeignet hat, der den eines durchschnittlichen Rechtsanwalts oder Fachanwalts erheblich übersteigt (Thüringer Oberlandesgericht --OLG-- vom 17. Oktober 2011 9 W 488/11, Juris, "Kapitalanlagerecht"; vom 27. September 2004 9 Verg 5/04, Juris, "Vergaberecht"; VG Göttingen vom 26. November 2010 2 A 23/10, Juris, "Kommunalabgabenrecht"; OLG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2010 2 W 61/10, Juris, "Kapitalanlagerecht"; OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 I-6 W 26/10, Juris, "Kapitalanlagerecht"; OVG Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2008 13 E 61/08, Juris, "Arzneimittelrecht"; OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2E 84/00, Juris, "Abfallrecht/Bodenschutzrecht"; Thüringer OVG vom 13. Juli 1995 1 VO 757/94, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1996, 812, "Automatenrecht"; Bayerischer VGH vom 17. Mai 1977 29 VIII 77, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1977, 477, "Automatenrecht"; vom 20. April 1977 229 VII 74, BayVBl 1977, 478, "Waffenrecht"; LG Tübingen vom 9. September 2008 2O 374/05, Juris, "Luftverkehrsrecht").

    b) Über besondere Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt ein "Rechtsanwalt-am-dritten-Ort" insbesondere dann, wenn er nahezu ausschließlich eine bestimmte Gruppe von Mandanten oder Mandanten aus einer bestimmten Branche vertritt und dadurch über vertiefte Kenntnisse der branchenüblichen Gepflogenheiten und der den Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte verfügt oder einschlägig besonders umfangreich, also über die bloße vorprozessuale Vertretung hinaus, mit den Angelegenheiten des Mandanten vorbefasst war (BGH vom 20. Dezember 2011 XI ZB 13/11, BB 2012, 458; Thüringer OLG vom 17. Oktober 2011 9 W 488/11, Juris; OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 I-6 W 26/10, Juris; OLG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2010 2 W 61/10, Juris; OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2 E 84/00, NVwZ-RR 2002, 317; Bayerischer VGH vom 17.05.1977 29 VIII 77, BayVBl 1977, 477).

  • FG Hamburg, 12.11.2015 - 3 KO 117/15

    Kostenrecht: Erstattung von Reisekosten des RA am dritten Ort

    Über besondere Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt ein auswärtiger Rechtsanwalt nicht nur dann, wenn er nahezu ausschließlich eine bestimmte Gruppe von Mandanten oder Mandanten aus einer bestimmten Branche vertritt und dadurch über vertiefte Kenntnisse der branchenüblichen Gepflogenheiten und der den Rechtsstreitigkeiten zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Sachverhalte verfügt, sondern auch, wenn er einschlägig besonders umfangreich, also über die bloße vorprozessuale Vertretung hinaus, mit den Angelegenheiten des Mandanten vorbefasst war (BGH vom 20. Dezember 2011 XI ZB 13/11, BB 2012, 458; Thüringer OLG vom 17. Oktober 2011 9 W 488/11, Juris; OLG Düsseldorf vom 13. Juli 2010 I-6 W 26/10, Juris; OLG Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 2010 2 W 61/10, Juris; OVG Brandenburg vom 9. Oktober 2001 2 E 84/00, NVwZ-RR 2002, 317; Bayerischer VGH vom 17.05.1977 29 VIII 77, BayVBl 1977, 477).
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