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   OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - I-2 W 8/18   

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OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - I-2 W 8/18 (https://dejure.org/2018,10609)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2018 - I-2 W 8/18 (https://dejure.org/2018,10609)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. April 2018 - I-2 W 8/18 (https://dejure.org/2018,10609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 299 Abs. 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs der Streithelferin einer Prozesspartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Geheimhaltung im Zivilprozess: (Keine) Wahrung von Geheimhaltungsinteressen bei Akteneinsicht durch Streithelfer?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Geheimhaltung im Zivilprozess: (Keine) Wahrung von Geheimhaltungsinteressen bei Akteneinsicht durch Streithelfer?

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Brandenburg, 28.06.2000 - 7 W 17/00

    Umfang der Akteneinsicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass gegen eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat, die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Schleswig, Rpfleger 1976, 108; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2004 - 2 W 118/03, BeckRS 2004, 01268; MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2005 - 20 VA 2/04, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 299 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 299 Rn. 5; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 61; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 299 Rn. 24).

    Dagegen hat im vorliegenden Fall die Kammervorsitzende außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Beschluss das Akteneinsichtsgesuch der Streithelferin teilweise zurückgewiesen, so dass das Erfordernis einer die Fortführung des Verfahrens ermöglichenden unverzüglichen Entscheidung, wie sie § 140 ZPO sicherstellen soll, nicht besteht (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 428; MünchKommZPO/Prütting, a.a.O., § 299 Rn. 16).

    Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO vermeidet zudem eine unnötige Verkomplizierung und Verzögerung (Stein/Jonas/Thole, a.a.O., § 299 Rn. 61) und gewährleistet einen effektiveren Rechtsschutz (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 234), II.

  • BGH, 23.11.1972 - IX ZR 29/71

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Nach einer abweichenden Auffassung soll gegen Akteneinsicht versagende Entscheidungen eines Vorsitzenden oder anderen Mitglieds des Kollegiums zunächst nach § 140 ZPO die Entscheidung des Kollegiums herbeizuführen und dann entweder schon gegen diese (so wohl Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 299 Rn. 18; vgl. ferner Schneider, MDR 1984, 108, 109) die sofortige Beschwerde eröffnet oder eine Anfechtbarkeit der Versagung erst zusammen mit der Endentscheidung (so BGH, MDR 1973, 580 = BeckRS 1972, 31207622) gegeben sein.

    Die erwähnte, in MDR 1973, 580 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1972 ist zum früheren Prozessrecht ergangen (Bacher in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 299 Rn. 24).

  • OLG München, 08.11.2004 - 29 W 2601/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Mitteilung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners auch vollständig zugänglich gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130; Senat, Beschluss v. 24.09.2008 - 2 W 57/08, BeckRS 2009, 09220; vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.12.2016 - I-2 U 31/16, BeckRS 2016, 114380).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 20 VA 2/04

    Verfahrensrecht: Anfechtbarkeit eines Justizverwaltungsakts; Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass gegen eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat, die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Schleswig, Rpfleger 1976, 108; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2004 - 2 W 118/03, BeckRS 2004, 01268; MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2005 - 20 VA 2/04, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 299 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 299 Rn. 5; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 61; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 299 Rn. 24).
  • OLG Celle, 19.01.2004 - 2 W 118/03

    Recht auf Akteneinsicht der Gläubiger im Insolvenzverfahren; Recht auf Erteilung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass gegen eine das Akteneinsichtsgesuch ablehnende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat, die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Schleswig, Rpfleger 1976, 108; OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, Beschl. v. 19.01.2004 - 2 W 118/03, BeckRS 2004, 01268; MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.06.2005 - 20 VA 2/04, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; MünchKommZPO/Prütting, 5. Aufl., § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 299 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 299 Rn. 5; Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., § 299 Rn. 61; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 299 Rn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2008 - 2 W 57/08

    Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Parteien im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners auch vollständig zugänglich gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130; Senat, Beschluss v. 24.09.2008 - 2 W 57/08, BeckRS 2009, 09220; vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.12.2016 - I-2 U 31/16, BeckRS 2016, 114380).
  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 189/10

    Urlaubsgewährung, Freistellungserklärung des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 ZPO vermeidet zudem eine unnötige Verkomplizierung und Verzögerung (Stein/Jonas/Thole, a.a.O., § 299 Rn. 61) und gewährleistet einen effektiveren Rechtsschutz (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 234), II.
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2016 - 2 U 31/16

    Ablehnung von Geheimhaltungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Dies setzt voraus, dass ihr die Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Gegners auch vollständig zugänglich gemacht werden (OLG München, NJW 2005, 1130; Senat, Beschluss v. 24.09.2008 - 2 W 57/08, BeckRS 2009, 09220; vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.12.2016 - I-2 U 31/16, BeckRS 2016, 114380).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2018 - 2 W 8/18
    Eine aus Gründen des Geheimnisschutzes lückenhafte Argumentationskette muss der Verletzungsbeklagte als ausreichende Erläuterung einer FRAND-Gemäßheit des gegnerischen Lizenzangebotes gegen sich gelten lassen (vgl. Senat, Beschluss v. 18.07.2017 - 2 U 23/17, BeckRS 2017, 118314; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 442).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 2 U 31/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents

    Bedingung hierfür ist freilich, dass derjenige, der Schutzmaßnahmen für sich reklamiert, nicht nur die vertrauliche Information zu identifizieren, sondern außerdem konkret darzutun hat, dass und warum die betreffende Information ein auf die begehrte Weise zu schützendes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt, was substanziellen Vortrag zu denjenigen Maßnahmen verlangt, die bisher ihre Vertraulichkeit gewährleistet haben, und erfordert des Weiteren ebenso substanzielle verifizierbare Angaben dazu, welche Nachteile genau aus einem Bekanntwerden der fraglichen Information mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit drohen (Senat, Beschluss vom 25.04.2018, Az: I-2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036).

    Gelingt dies und weigert sich der Gegner, eine zum Geheimnisschutz notwendige und zumutbare Sicherungsvereinbarung zu treffen, so kann sich der SEP-Inhaber zur Rechtfertigung seines Lizenzangebotes auf pauschale, andeutende Angaben beschränken, die seine Geschäftsgeheimnisse schützen; sie sind als prozessual ausreichend und das hierauf bezogene Bestreiten des Gegners als unbeachtlich zu beD1deln (Senat, Beschluss vom 25.04.2018, Az.: I-2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036).

  • BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19

    Akteneinsicht XXIV

    Eine Partei, die dem Gegner bestimmte Informationen nur dann zukommen lassen will, wenn besondere Maßnahmen zur Geheimhaltung getroffen werden, hat allerdings die Möglichkeit, zunächst nur eine teilgeschwärzte Fassung der betreffenden Unterlagen einzureichen und das Gericht um Anordnung geeigneter Geheimhaltungsmaßnahmen zu ersuchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 W 8/18, juris Rn. 7).

    Reicht sie die Unterlagen ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen ein, muss sie grundsätzlich damit rechnen, dass diese den anderen Verfahrensbeteiligten unabhängig von darin enthaltenen eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zur Verfügung gestellt werden (OLG Düsseldorf, 2 W 8/18, juris Rn. 8; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04, NJW 2005, 1130, 1131).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2020 - 6 W 35/20

    Anfechtbarkeit der Bewilligung von Akteneinsicht in die Gerichtsakte

    Eine solche (enumerative) ausdrückliche gesetzliche Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Gerichts über die Akteneinsicht der Parteien nach der Vorschrift in § 299 Abs. 1 ZPO, der das Landgericht zutreffend und unbeanstandet das Akteneinsichtsrecht auch des Nebenintervenienten entnommen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 - I-2 W 8/18, juris Rn. 6 mwN; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Sept. 2020, § 299 Rn. 18 mwN), besteht nicht.

    Bei dem auf Akteneinsicht nach § 299 Abs. 1 ZPO gerichteten Antrag handelt es sich um ein das Verfahren betreffendes Gesuch, bei dessen Zurückweisung die Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet ist (so die ganz herrschende Meinung, etwa BGH, ZInsO 2020, 85 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2018 - I-2 W 8/18, juris Rn. 3 mwN).

  • LG München I, 13.08.2019 - 7 O 3890/19

    Akteneinsicht durch Nebenintervenienten bei Geheimhaltungsinteresse der Partei

    Mit Schriftsatz vom 19.7.2019 (Bl. 251/253) ließ die Klägerin mitteilen, dass sie mit der vollständigen Überlassung der Anlage AR 16 an die NI T.T. einverstanden sei, wenn die NI T.T. nach Maßgabe der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (BeckRS 2018, 7036) eine Geheimhaltungsvereinbarung abschließe.

    Im Hinblick auf die Grundsätze der Akteneinsichtsgewährung an Partei und Nebenintervenientin schließt sich die Kammer - im grundsätzlichen Einvernehmen mit der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I - der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (BeckRS 2018, 7036) an.

    Mithin ist zu prüfen, ob das Geheimhaltungsbegehren der Klägerin unabhängig von dem Umstand, dass die beklagte Partei eine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 7036 Rn.11), berechtigt ist.

    Das gilt umso mehr, als diverse Lizenzierungspools (z.B. MPEG) ihre Lizenzverträge im Internet bereitstellen (OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 7036 Rn.18-19).

  • OLG München, 08.05.2023 - 38 U 6499/22

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei der Prämienanpassung in der

    Diese Prozedere wurde vor Inkrafttreten des § 145a PatG, der vorliegend weder direkt noch mangels Regelungslücke analog Anwendung findet, für Patentverletzungsprozesse entwickelt und erfolgreich angewandt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036 Rn. 8-9 mwN; Beschluss vom 18.07.2017 - 2 U 23/17, BeckRS 2017, 118314 Rn. 18 mwN).

    Ein dadurch eintretendes Defizit an Substantiierung geht in diesem Fall zu Lasten des Beweisgegners (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036 Rn. 9 mwN).

  • OLG München, 17.05.2023 - 38 W 533/23

    Schutz von Geheimhaltungsinteressen im Zivilrechtsstreit

    Dieses Prozedere wurde vor Inkrafttreten des § 145a PatG, der vorliegend weder direkt noch mangels Regelungslücke analog Anwendung findet, für Patentverletzungsprozesse entwickelt und erfolgreich angewandt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036 Rn. 8-9 mwN; Beschluss vom 18.07.2017 - 2 U 23/17, BeckRS 2017, 118314 Rn. 18 mwN).

    Ein dadurch eintretendes Defizit an Substantiierung geht in diesem Fall zu Lasten des Beweisgegners (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036 Rn. 9 mwN).

  • OLG Rostock, 21.04.2021 - 17 Verg 1/21

    Keine Zurückweisung als "offensichtlich unbegründet" ohne Akteneinsicht!

    Ausgehend von dem seitens der Antragstellerin geltend gemachten Interesse und der zu dessen Begründung von ihr angeführten Aspekte ist sodann der Ansatz eines im Verhältnis zu dem unter lit. a) für die Hauptsacheentscheidung anteiligen Streitwertes gerechtfertigt, welcher in die angenommene Gebührenstufe fällt (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018, Az.: 2 W 8/18, Rn. 35, und Beschluss vom 28.12.2007, Az.: VII-Verg 40/07, Rn. 46: 1/10; OLG München, Beschluss vom 08.11.2004, Az.: 29 W 2601/04, Rn. 24: 1/5).
  • LG Mannheim, 14.04.2023 - 7 O 91/22

    Geheimnisschutzanordnung II - Geheimhaltungsanordnung nach GeschGehG im

    Denn sowohl aus der Verpflichtungszusage gegenüber der Standardisierungsorganisation, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, maßgeblich insoweit bereits aus dem FRAND-Kriterium der "Fairness", als auch aus der entsprechenden kartellrechtlichen Bindung des marktbeherrschenden Lizenzgebers, ausbeutungs- und namentlich diskriminierungsfreien Zugang zur patentgeschützten, standardessentiellen Technologie einzuräumen, folgt jedenfalls ein Mindestmaß an Transparenz des Lizenzangebots und damit der für den Interessentenkreis geltenden Lizenzierungsbedingungen (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 Rn. 122, 123 - Datenpaketverarbeitung; OLG Düsseldorf Beschl. v. 25.4.2018 - I-2 W 8/18, BeckRS 2018, 7036 Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2021 - 12 W 20/21

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Akteneinsicht

    Hierzu gehören nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auch ablehnende Entscheidungen der Gerichte betreffend Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 1 ZPO, auch wenn der Vorsitzende über den Antrag entschieden hat (vgl. OLG Schleswig Rechtspfleger 1976, 108; Brandenburgisches OLG - 7. Zivilsenat - NJW-RR 2000, 1454; OLG Celle, MDR 2012, 428; OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 14041; OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1422; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2018 - I-2 W 8/18, juris Rn. 3; Münchner Kommentar/Prütting, ZPO 5. Aufl. § 299 Rn. 16; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl. § 299 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. § 567 Rn. 33).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 2 U 85/20

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren eines

    Es hat hierbei sowohl - von nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Interessen der Staatskasse zu wahren als auch die Gebühreninteressen der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 - 1 BvR 992/08, bei juris Rz. 16; und vom 12. Oktober 2009 - 1 BvR 735/09, bei juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 02. Mai 2016 - 2 W 18/16; und von 15. Mai 2018 - 2 W 8/18).
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