Rechtsprechung
OLG Hamburg, 16.11.2016 - 2 W 85/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 5 Abs 1 RPflG, § 8 Abs 3 RPflG, § 16 Abs 1 Nr 6 RPflG, § 19 Abs 2 RPflG
Erbscheinsverfahren: Erteilungsablehnung unter Verstoß des Hamburger Rechtspflegers gegen den Richtervorbehalt; internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte bei Versterben des Erblassers in Spanien - Deutsches Notarinstitut
Gewöhnlicher Aufenthalt bei sporadischer Rückkehr in frühere Heimatstadt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wenn der Rechtspfleger nicht vorlegt...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte - unter der EuErbVO
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Harburg, 05.09.2016 - 16 609 VI 693/16
- OLG Hamburg, 16.11.2016 - 2 W 85/16
Papierfundstellen
- FGPrax 2017, 129
- FamRZ 2017, 568
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 02.04.2009 - C-523/07
A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und …
Auszug aus OLG Hamburg, 16.11.2016 - 2 W 85/16
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in Art. 4 EUErbVO als einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, der für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss in der gesamten Europäischen Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten ( vgl. EUGH FamRZ 2009, 843 ff 845 ).
- OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall
Denn eine gelegentliche Rückkehr nach Deutschland ist im Rahmen des Art. 21 EuErbVO nicht schon aus sich heraus geeignet, einen aus den übrigen Umständen abzuleitenden gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat in Frage zu stellen (vgl. OLG Hamburg FGPrax 2017, 129). - OLG Hamburg, 07.03.2018 - 2 W 31/16
Erbscheinsverfahren: Umfang des Richtervorbehalts in Hamburg
Der Senat ist bisher in entsprechender Anwendung des §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 1 RPflG davon ausgegangen, dass die fehlende funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht zur Unwirksamkeit des durch den Rechtspfleger erlassenen Beschlusses führt, wenn dieser entgegen § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 8.7.2011 die Sache nicht dem Richter vorgelegt hat (Senat, Beschluss vom 16.11.2016, 2 W 85/16). - Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-20/17
Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
17 K. Weitz, "Jurysdykcja krajowa w sprawach spadkowych w ?›wietle rozporzadzenia spadkowego", in M. Pazdan (Hrsg.), Nowe europejskie prawo spadkowe , Warschau, Wolters Kluwer, 2015, S. 42. Manche Autoren scheinen in diesem Kontext der Einordnung des nationalen Nachlasszeugnisses eine größere Bedeutung beizumessen und nehmen an, dass es sich dabei um eine Entscheidung im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 handele - vgl. P. Wautelet, in A. Bonomi, P. Wautelet, a. a. O. (Fn. 10), S. 184. Im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) vom 16. November 2016 (2 W 85/16, Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit , 2017, Heft 3, S. 129) wird die Auffassung vertreten, dass "Entscheidung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung sei, "somit auch ein Erbschein" (Nr. 23). - OLG Braunschweig, 10.08.2020 - 3 W 92/20
Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Keine Anwendbarkeit des …
Aufgrund dieser Schreiben hätte der Rechtspfleger die Sache gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorlegen müssen (vgl. OLG München…, Beschluss vom 13. September 2016 - 31 Wx 99/16 -, FGPrax 2017, S. 42 [43] zur bayerischen Parallelvorschrift; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2016 - 2 W 85/16 -, FGPrax 2017, S. 129 zur hamburgischen Parallelvorschrift). - AG Duisburg, 09.06.2020 - 42 VI 926/17 Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der europäische Erbrechtsverordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen (vgl. hierzu Beschluss des OLG Hamburg vom 16.11.2016; Az.: 2 W 85/16).