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   OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/2000, 2 W 9/00   

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https://dejure.org/2000,1414
OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/2000, 2 W 9/00 (https://dejure.org/2000,1414)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2000 - 2 W 9/2000, 2 W 9/00 (https://dejure.org/2000,1414)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Februar 2000 - 2 W 9/2000, 2 W 9/00 (https://dejure.org/2000,1414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eigenantrages auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens; Abgrenzung zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren bei früherer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 HGB; § 304 Abs. 1 InsO; § 305 InsO
    Zuordnung des Schuldners zum Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren; Verbraucherinsolvenzverfahren für nicht oder nur geringfügig wirtschaftlich selbstständig tätige Personen; Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Fällen gerichtlicher Auflagen nach § ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung des Schuldners zum Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren; Verbraucherinsolvenzverfahren für nicht oder nur geringfügig wirtschaftlich selbstständig tätige Personen; Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Fällen gerichtlicher Auflagen nach § ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Abgrenzung von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Antrag auf Regelinsolvenzverfahren bei Einschlägigkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 802
  • NZI 2000, 229
  • NZI 2001, 57
  • NZI 2001, 7
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 26 W 124/99
    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bereits die Tatsache einer Entscheidung des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren, über die das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hatte, unabhängig von dem spezifisch insolvenzrechtlichen Inhalt der Entscheidung und der Einschlägigkeit des Rechtsweges der InsO ausreicht, um zur Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zu kommen (so OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Januar 2000 - 8 W 374/99 und 375/99; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99), oder ob zwingend ein Beschwerdeverfahren nach der InsO vorausgegangen sein muss.

    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).

  • AG Köln, 31.03.1999 - 73 IN 20/99

    Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens oder

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Die vorgenannten Zitatstellen, bei denen die Auffassung überwiegt, dass es auf die Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommt (so jetzt auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 53/99 und 1 W 56/99; ebenso AG Köln, DZWIR 2000, 80; Bork, ZIP 1999, 301, 303; Vallender, ZIP 1999, 125, 129; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 304 Rn. 4) beschäftigen sich aber nur mit der Frage, welchem Verfahren der Schuldner zuzuordnen ist, wenn er eine vorhergehende gewerbliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung endgültig aufgegeben hat.

    Soweit unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten werden, ob die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages (so etwa AG Köln, NZI 1999, 241; AG Frankfurt, InVo 1999, 313; Vallender, ZIP 1999, 125, 129; Kögel, DZWIR 1999, 235, 240; Hess, InsO, § 304 Rn. 12; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 304 Rn. 4) oder erst der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag (in diesem Sinne Bork, ZIP 1999, 301, 304; Fuchs, ZInsO 1999, 185, 188; Kohte, in: Kohte/Ahrens/Grote, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiungsverfahren, § 304 Rn. 17) maßgeblich sind, kann diese Frage hier dahingestellt bleiben.

  • BayObLG, 03.11.1999 - 4Z BR 3/99
    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde voraussetzt, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist (so etwa BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; OLG Köln, Beschl. v. 3. Januar 2000 - 2 W 224/99 sowie 2 W 225/99), kommt es dann nicht mehr an.

    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).

  • OLG Karlsruhe, 29.12.1999 - 11 W 177/99

    Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bereits die Tatsache einer Entscheidung des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren, über die das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hatte, unabhängig von dem spezifisch insolvenzrechtlichen Inhalt der Entscheidung und der Einschlägigkeit des Rechtsweges der InsO ausreicht, um zur Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zu kommen (so OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Januar 2000 - 8 W 374/99 und 375/99; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99), oder ob zwingend ein Beschwerdeverfahren nach der InsO vorausgegangen sein muss.

    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).

  • OLG Schleswig, 01.02.2000 - 1 W 51/99

    Anforderungen an den Inhalt einer Bescheinigung

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).
  • BayObLG, 02.12.1999 - 4Z BR 8/99

    Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).
  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Ebenfalls dahingestellt bleiben kann die von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte inzwischen positiv beantwortete Frage, ob eine sofortige Beschwerde und damit auch eine sofortige weitere Beschwerde dann statthaft ist, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner in einer Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO die Beibringung von Unterlagen und Erklärungen - etwa des Angebots einer "angemessenen" Befriedigungsquote oder der Beibringung einer qualifizierten Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung - aufgibt, die nach dem Gesetz nicht verlangt werden können (für die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in diese Fällen BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; Beschl. v. 2. Dezember 1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Köln, ZIP 1999, 1929 = DZWIR 2000, 29; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 1. Februar 2000 - 1 W 51/99; anders nur OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99, das schon die Erstbeschwerde für unstatthaft hält).
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 224/99

    Beschwerde gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde voraussetzt, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist (so etwa BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; OLG Köln, Beschl. v. 3. Januar 2000 - 2 W 224/99 sowie 2 W 225/99), kommt es dann nicht mehr an.
  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 225/99

    Beschwerde im Eröffnungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde voraussetzt, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist (so etwa BayObLG, Beschl. v. 3. November 1999 - 4 Z BR 3/99; OLG Köln, Beschl. v. 3. Januar 2000 - 2 W 224/99 sowie 2 W 225/99), kommt es dann nicht mehr an.
  • OLG Stuttgart, 14.01.2000 - 8 W 374/99

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00
    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bereits die Tatsache einer Entscheidung des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren, über die das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hatte, unabhängig von dem spezifisch insolvenzrechtlichen Inhalt der Entscheidung und der Einschlägigkeit des Rechtsweges der InsO ausreicht, um zur Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde zu kommen (so OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102; OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Januar 2000 - 8 W 374/99 und 375/99; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 20. Dezember 1999 - 26 W 124/99), oder ob zwingend ein Beschwerdeverfahren nach der InsO vorausgegangen sein muss.
  • OLG Schleswig, 01.02.2000 - 1 W 53/99

    Abgrenzung von Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren; Begriff der

  • OLG Celle, 10.02.2000 - 2 W 101/99
  • LG Leipzig, 10.11.1999 - 1 T 5275/99
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZB 179/10

    Insolvenzrecht: Sofortige Beschwerde gegen die Überleitung des auf Eigenantrag

    Die für das allgemeine Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 InsO, welche für den Schuldner als Antragsteller die Beschwerdebefugnis gegen die Zurückweisung des Eigenantrags einräumt, gilt aufgrund der Verweisung in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4; OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 304 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 304 Rn. 10).

    Bei einem Verstoß gegen diese Bindung ist für den Schuldner, der an seiner Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren festhalten will, nach ganz überwiegender Ansicht auch das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet (OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; OLG Schleswig, NZI 2000, 164; LG Göttingen, aaO; noch offengelassen von BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 14; FK-InsO/Kothe/Busch, aaO; HK-InsO/Kirchhof, aaO, § 34 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn. 10; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 56; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 304 Rn. 4; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 34 Rn. 51; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 8; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, aaO Rn. 22; aA MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO, § 34 Rn. 67).

  • OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00

    Sofortige weitere Beschwerde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag

    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.2000, 5 W 28/00; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 5; a.A.: OLG Karlsruhe, NZI 2000, 76 für die sofortige weitere Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. März 2000, 3 W 50/00 für die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers; wohl auch: OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; offen gelassen: OLG Celle, ZIP 2000, 802 [803] = NZI 2000, 229 [230]).

    Ob wegen der materiellen Auswirkung gegen die Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 34 InsO gegeben ist (so BayObLG, ZIP 2000, 320 = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; OLG Celle, ZIP 2000, 802 = NZI 2000, 229; Ahrens NZI 2000, 201 [206]), bedarf hier keiner Erörterung.

    Ebensowenig besteht Veranlassung, die Sache im Hinblick auf die Entscheidungen des BayObLG (ZIP 2000, 320 = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161) und des OLG Celle (ZIP 2000, 802 = NZI 2000, 229), in denen die Obergerichte die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Ergänzungsaufforderung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO bejaht haben, dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

  • OLG Celle, 22.08.2000 - 2 W 64/00

    Zuordnung eines Freiberuflers zum Verbraucherinsolvenzverfahren bzw.

    Zwar liegen Entscheidungen zu der Frage vor, auf welchen Zeitpunkt es bezüglich der Verhältnisse des Schuldners ankommt, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung eine frühere Tätigkeit aufgegeben hat, die die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens erfordert hätte (s. dazu OLG Celle, ZIP 2000, 802; OLG Schleswig, ZInsO 2000, 155).

    Wie der Senat ebenfalls bereits in Übereinstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten, die sich mit dieser Frage auseinander gesetzt haben, festgestellt hat, kommt es auf eine Divergenz i.S. d. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nicht an (s. OLG Celle, ZIP 2000, 706, 708; OLG Celle, ZIP 2000, 802, 804; OLG Köln, ZInsO 2000, 43; zu weiteren Nachweisen s. Pape, ZInsO 2000, 214, 221).

    Da vorliegend die Schuldnerin ausdrücklich einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt und das Amtsgericht diesen Antrag im Hinblick auf die von ihm zugrunde gelegte Anwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens zurückgewiesen hat, bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken (s. bereits Senat, ZIP 2000, 802).

  • OLG Celle, 16.10.2000 - 2 W 99/00

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme des

    In diesem Fall könne analog § 34 InsO, der auch in Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden sei, eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts eingelegt werden (OLG Celle, ZIP 2000, 802; OLG Schleswig-Holstein, ZInsO 2000, 170).

    § 34 Abs. 1 InsO ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß der Verweisung des § 304 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Februar 2000 (2 W 9/00, ZIP 2000, 802 = OLGR 2000, 180 = DZWIR 2000, 334 m. Anm. Kögel) entschieden hat.

  • LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03

    Anforderungen an eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer

    Nach anderer Auffassung kommt eine Beschwerde dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung einen offenkundigen schwerwiegenden Fehler in der Rechtsanwendung aufweist, etwa dann, wenn das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt hat (so etwa LG H ZInsO, 2000, S. 650), wenn das Gericht ihm auf eine Antragsablehnung hinauslaufende, unerfüllbare Auflagen erteilt hat (vgl. OLG D, ZIP 2000, 802) oder wenn das Gericht inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (OLG D, ZIP 2001, S. 340, 341; Braun/Buck, InsO, § 305 Rdn. 23).

    Eine Abgrenzung danach, ob das Gericht dem Schuldner eine auf eine Antragsablehnung hinauslaufende, unerfüllbare Auflage erteilt hat (vgl. OLG D, ZIP 2000, 802) oder inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (OLG D, ZIP 2001, 340 ff.), ist rechtsdogmatisch kaum begründbar.

  • OLG Celle, 08.03.2000 - 2 W 23/00

    Tragung der Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung;

    § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren nach § 7 Abs. 1 InsO nicht anwendbar (s. bereits Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2000 - 2 W 101/99 und vom 28. Februar 2000 - 2 W 9/00).
  • OLG Celle, 07.11.2000 - 2 W 101/00

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Insolvenzgerichtes die Einholung eines

    Dass es für die Wahl der Verfahrensart auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommen könnte, wie hier der Schuldner meint, dürfte dagegen so gut wie ausgeschlossen sein (zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes auch Senat, Beschl. v. 28. Februar 2000 - 2 W 9/00 -, ZIP 2000, 802).
  • AG Göttingen, 23.05.2000 - 74 IN 228/99

    Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Unternehmensinsolvenzverfahrens;

    Stellt man mit der h.M. in Rechtsprechung und Literatur auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder die Entscheidung des Insolvenzgerichtes ab, müßte das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden (aus der Rechtsprechung zuletzt OLG Frankfurt, NZI 2000, 219; OLG Celle, NZI 2000, 229; LG Frankfurt/Oder, ZInsO 2000, 290 .

    Weiter wird die Auffassung vertreten, dass bei Reduzierung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit das Regelinsolvenzverfahren jedenfalls dann einschlägig ist, wenn eine nachhaltige Aufgabe der zuvor ausgeübten Tätigkeit noch nicht vorliegt (OLG Celle, NZI 2000, 229).

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung über den Eintritt der

    Ob gegen eine Ergänzungsaufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO wegen ihrer materiellen Auswirkungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 34 InsO gegeben ist (so BayObLG, NZI 2000, 129; OLG Celle, NZI 2000, 229; Ahrens, NZI 2000, 201 [206]), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00

    Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des

    Sie entspricht vielmehr einer in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht, daß auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. hierzu allgemein: OLG Celle, ZIP 2000, 802 = NZI 2000, 229; OLG Frankfurt, NZI 2000, 219 = ZInsO 2000, 296; OLG Schleswig, NZI 2000, 164 = ZInsO 2000, 155; LG Dessau, ZIP 2000, 1502; LG Frankfurt, ZIP 2000, 1067 = ZInsO 2000, 290; AG Frankfurt, InVo 1999, 313; AG Köln, NZI 1999, 241 = DZWIR 2000, 80; AG Mönchengladbach, ZInsO 1999, 724 LS).
  • OLG Celle, 13.09.2000 - 2 W 85/00

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des

  • LG Göttingen, 30.01.2002 - 10 T 7/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Überführung des

  • LG Göttingen, 15.12.2006 - 10 T 130/06

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Bestimmung der Verfahrensart in einem

  • OLG Köln, 22.11.2000 - 2 W 149/00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Unterhalt aus

  • OLG Oldenburg, 06.06.2001 - 2 W 56/01

    Zulassung zum Verbraucherinsolvenzverfahren; Maßgeblichkeit der Verhältnisse im

  • OLG Naumburg, 31.07.2000 - 5 W 41/00

    Ablehnung eines Verbraucherinsolvenzantrags wegen bereits erfolgter Ablehnung

  • OLG Naumburg, 31.07.2000 - 5 W 64/00

    Maßgebliche Verhältnisse für Anordnungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • LG Verden, 17.10.2006 - 6 T 209/06

    Qualifizierung von Angehörigen rechtsberatender Berufe als "geeignete Personen"

  • OLG Celle, 25.05.2000 - 2 W 43/00

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Konkurseröffnung wegen Verfahrensmangels;

  • OLG Köln, 06.12.2000 - 2 W 229/00
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