Rechtsprechung
OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1; VV-RVG Nr. 3200
Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung - verkehrslexikon.de
Keine Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr des Berufungsbeklagten bei Zugang der Berufungsbegründung erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Kostenerstattung des Berufungsbeklagten bei Antragstellung vor Zustellung der Berufungsbegründung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Keine Waffengleichheit bei den Gebühren
Verfahrensgang
- LG Lüneburg, 18.02.2015 - 5 O 179/14
- OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Papierfundstellen
- NJW 2015, 8
- NJW-RR 2015, 1212
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 30.09.2014 - XI ZB 21/13
Rechtsanwaltskosten im Berufungsverfahren: Verfahrensgebühr für den …
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH JurBüro 2015, 90).Soweit der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, veröffentlicht in: NJW-RR 2014, 185, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, veröffentlicht in: JurBüro 2015, 90, ausgeführt hat, dass nach Einreichung einer Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen, weshalb von diesem Zeitpunkt an eine Verteidigung notwendig und selbst bei einem "verfrühten" Zurückweisungsantrag mit dann erstattungsfähigen Kosten verbunden sei, steht das vorliegend der fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.
Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 30. September 2014 (JurBüro 2015, 90, II. 2 b cc a. E.) die vorgenannte Rechtsprechung des 8. Zivilsenats bekräftigt, indem er darauf hingewiesen hat, dass der von ihm entschiedene Fall anders gelagert war.
Nach dem Wortlaut seiner zitierten Beschlüsse vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einem verfrühten Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten maßgeblich auf den " Eingang " der Rechtsmittelbegründungsschrift abgestellt.
- BGH, 23.10.2013 - V ZB 143/12
Rechtsanwaltskosten des Rechtsmittelgegners: Höhe der zu erstattenden …
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).Soweit der Bundesgerichtshof mit seinen Beschlüssen vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, veröffentlicht in: NJW-RR 2014, 185, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, veröffentlicht in: JurBüro 2015, 90, ausgeführt hat, dass nach Einreichung einer Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen, weshalb von diesem Zeitpunkt an eine Verteidigung notwendig und selbst bei einem "verfrühten" Zurückweisungsantrag mit dann erstattungsfähigen Kosten verbunden sei, steht das vorliegend der fehlenden Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.
Nach dem Wortlaut seiner zitierten Beschlüsse vom 23.10.2013, Az.: V ZB 143/12, sowie vom 30.9.2014, Az.: XI ZB 21/13, hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einem verfrühten Zurückweisungsantrag des Berufungsbeklagten maßgeblich auf den " Eingang " der Rechtsmittelbegründungsschrift abgestellt.
- BGH, 10.11.2009 - VIII ZB 60/09
Ergreifen von kostenauslösenden Maßnahmen während einer Stellungnahmefrist durch …
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei deshalb nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH MDR 2010, 165; BGH NJW 2009, 3102; BGH NJW 2007, 3723).Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des Berufungsgerichts, in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung in der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein Berufungsbeklagter durch ein Untätigbleiben jedenfalls bis zum Ablaufen der gesetzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die Prozesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensabschluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGH, VIII ZB 60/09, Beschluss vom 10. November 2009, veröffentlicht in: NJW-RR 2010, 1224; BGHZ 166, 117;… Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 91 Rn. 15 m. w. N. ).
Die Klägerin befand sich nach alledem in keiner anderen Situation als die Berufungsbeklagten in dem vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 10. November 2009 (NJW-RR 2010, 1224) entschiedenen Fall.
- BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02
Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Das Prinzip der "Waffengleichheit" besagt gerade nicht, dass es dem Rechtsmittelgegner stets möglich sein muss, Anwaltskosten in gleicher Höhe erstattet zu verlangen, wie sie dem Rechtsmittelführer entstanden sind (vgl. BGH AGS 2003, 221).Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293).
- BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02
Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des …
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293). - BGH, 02.07.2009 - V ZB 54/09
Ermäßigung der Verfahrensgebühr in Berufungsverfahren bei vorzeitiger Beendigung …
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei deshalb nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH MDR 2010, 165; BGH NJW 2009, 3102; BGH NJW 2007, 3723). - OLG Zweibrücken, 19.02.2009 - 4 U 69/08
Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückforderung eines trotz Zurückbehaltungsrechts …
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 185; BGH NJW 2009, 2221; BGH NJW 2009, 3103; BGH AGS 2003, 221; BAG NZA 2003, 1293). - BGH, 26.01.2006 - III ZB 63/05
Wirksamkeit der Prozesshandlungen eines Rechtsanwalts nach Verlust der Zulassung
Auszug aus OLG Celle, 15.04.2015 - 2 W 91/15
Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des Berufungsgerichts, in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung in der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein Berufungsbeklagter durch ein Untätigbleiben jedenfalls bis zum Ablaufen der gesetzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die Prozesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensabschluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGH, VIII ZB 60/09, Beschluss vom 10. November 2009, veröffentlicht in: NJW-RR 2010, 1224; BGHZ 166, 117;… Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 91 Rn. 15 m. w. N. ).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 08.02.2017 - 2 W 91/15 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers
- rechtsportal.de
Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers
- rechtsportal.de
BGB § 2200
Befugnis des Nachlassgerichts zur Bestellung eines neuen Testamentsvollstreckers - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ersuchen des Erblassers an das Nachlassgericht zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Wandsbek, 23.09.2015 - 709 VI 757/14
- OLG Hamburg, 08.02.2017 - 2 W 91/15
Papierfundstellen
- FGPrax 2017, 227
- FamRZ 2018, 216
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 158/16
Ernennung eines Testamentsvollstreckers
Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2017 - 2 W 91/15
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine solche Anordnung aufgrund veränderter Umstände ihren Sinn verloren hat, so dass davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände von der Anordnung abgesehen hätte (OLG Frankfurt, B. v. 22.9.2016, 20 W 158/16, Rn. 19 (juris);… Staudinger-Reimann, § 2200 BGB, Rn. 10 m.w.N.).