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   BVerwG, 09.03.1995 - 2 WBW 1.94   

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BVerwG, 09.03.1995 - 2 WBW 1.94 (https://dejure.org/1995,13886)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1995 - 2 WBW 1.94 (https://dejure.org/1995,13886)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1995 - 2 WBW 1.94 (https://dejure.org/1995,13886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags in Wehrdienstangelegenheiten - Antragsfristen für ein Wiederaufnahmegesuch - Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.07.1991 - 1 WB 46.90

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1995 - 2 WBW 1.94
    Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 46.90 wird als unzulässig verworfen.

    Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts wies den Antragmit Beschluß vom 23. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 46.90 - als unbegründet zurück.

    Unter dem 4. Oktober 1994 hat der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 46.90 beantragt.

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam - unabhängig von der Frage, ob eine solche im Wiederaufnahmeverfahren überhaupt statthaft wäre und welchen gesetzlichen Regeln sie zu folgen hätte (§§ 233 ff. ZPO, § 60 VwGO, § 7 WBO) - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eingabe vom 27. Juni 1994 nicht nur mit ihrer Bezeichnung als "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen 1. BMVg - P II 5 - 2. SDH", sondern auch im weiteren Text keine Veranlassung zu einem Hinweis des BMVg auf die gesetzliche Frist für die Wiederaufnahme abgeschlossener Gerichtsverfahren bot; sie enthält nämlich keinerlei Andeutung für die Absicht, eine gerichtliche Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 46.90 herbeizuführen.

  • BVerwG, 09.09.1976 - 2 WBW 1.75

    Wehrbeschwerdeverfahren - Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1995 - 2 WBW 1.94
    Der Umstand, daß das Antragsverfahren durch Beschluß entschieden wurde, steht der Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme nicht entgegen (Beschlüsse vom 9. September 1976 - BVerwG 2 WBW 1.75 - <BVerwGE 53, 188 [191]> undvom 25. Juli 1984 - BVerwG 2 WBW 1.84 -).
  • BVerwG, 25.07.1984 - 2 WBW 1.84

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.03.1995 - 2 WBW 1.94
    Der Umstand, daß das Antragsverfahren durch Beschluß entschieden wurde, steht der Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme nicht entgegen (Beschlüsse vom 9. September 1976 - BVerwG 2 WBW 1.75 - <BVerwGE 53, 188 [191]> undvom 25. Juli 1984 - BVerwG 2 WBW 1.84 -).
  • BVerwG, 29.08.1995 - 1 WB 33.95

    Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens - Verdacht einer

    Mit Beschluß vom 9. März 1995 hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 WBW 1.94 - den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 46.90 als unzulässig verworfen und das Verfahren, soweit der Antragsteller eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 21 WBO begehrt, entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 1995 an den 1. Wehrdienstsenat abgegeben.

    Nachdem der Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren BVerwG 2 WBW 1.94 erstmals ausdrücklich eine gerichtliche Entscheidung über seine "Beschwerden" vom 23. August und 27. September 1994 gewünscht habe, sei festzustellen, daß der Bescheid des BMVg vom 15. August 1994 als Eröffnung des Ergebnisses einer dienstaufsichtlichen Prüfung den Antragsteller nicht beschwere, da er nur die Feststellung enthalte, daß der nächsthöhere Vorgesetzte keinen Grund zum Einschreiten sehe.

    Die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 46.90, BVerwG 2 WBW 1.94 und BVerwG 2 WBW 1.95 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 1601/16
    Zwar ist sie im Fall einer unverschuldeten Versäumung der Monatsfrist des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 Abs. 1 ZPO - anders als bei der Ausschlussfrist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO - grundsätzlich möglich (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 153 Rn. 14; OLG Dresden, Beschl. v. 25. November 2009 - 3 U 1317/09 -, juris Rn. 7 und Hanseatisches OLG Bremen, Beschl. v. 10. Juli 2008 - 1 U 40/08 -, juris Rn. 2 [jeweils in Zusammenhang mit einem Prozesskostenhilfeantrag]; offen demgegenüber: BVerwG, Beschl. v. 09. März 1995 - 2 WBW 1/94 -, juris Rn. 14).
  • OVG Brandenburg, 07.12.2004 - 2 D 14/02

    Wiederaufnahme eines Verfahrens durch Restitutionsklage; hier: Normenkontrolle

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam für den Antragsgegner - unabhängig von der Frage, ob eine solche im Wiederaufnahmeverfahren überhaupt statthaft wäre und welchen gesetzlichen Regeln sie zu folgen hätte (§§ 233 ff. ZPO oder § 60 VwGO, BVerwG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 WBW 1/94 - NZWehrr 1995, 163) - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsgegner - auch auf den gerichtlichen Hinweis, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden, hin - weder Wiedereinsetzung beantragt hat und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, wonach der Antragsgegner ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Klagefrist nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 586 ZPO einzuhalten.
  • BVerwG, 04.04.1995 - 2 WBW 1.95

    Rechtsmittel

    Der Antrag wurde durch den Senat mit Beschluß vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WBW 1.94 - als verfristet verworfen.
  • VG Augsburg, 15.04.2010 - Au 5 K 09.681

    Wiederaufnahmeklage

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam - unabhängig von der Frage, ob eine solche im Wiederaufnahmeverfahren überhaupt statthaft wäre und welchen gesetzlichen Regeln sie zu folgen hätte (§§ 233 ff. ZPO oder § 60 VwGO, BVerwG vom 9.3.1995 Az. 2 WBW 1/94) - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger, weder auf die entsprechenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 4. Juni 2009 sowie des der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30. Juli 2009 noch auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben worden, hin Wiedereinsetzung beantragt haben und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, wonach die Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wären, die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO einzuhalten.
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