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   BVerwG, 08.11.2001 - 2 WD 29.01   

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BVerwG, 08.11.2001 - 2 WD 29.01 (https://dejure.org/2001,5824)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2001 - 2 WD 29.01 (https://dejure.org/2001,5824)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2001 - 2 WD 29.01 (https://dejure.org/2001,5824)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1378
 
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Wird zitiert von ... (43)

  • VGH Bayern, 01.06.2005 - 16a D 04.3502

    Disziplinarrecht, Bürgermeister, Verschaffung und Besitz kinderpornografischer

    Vielmehr bewirkt es auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 17.2.2004 DÖV 2005, 344; vom 11.2.2003 NVwZ-RR 2003, 573 f.; vom 8.11.2001 NVwZ 2002, 1378 f.; vgl. auch: VGH BW vom 3.7.2002 a.a.O.; NdsOVG vom 18.11.2004 NVwZ 2005, 350/351).

    In Anbetracht der kritischen Resonanz des Vorfalls in der Öffentlichkeit kann auch, anders als -möglicherweise - in den Fällen, in denen keine konkrete Ansehensschädigung vorliegt, nicht von einem minderschweren Fall ausgegangen werden (BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Ein Verstoß gegen die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassenen strafrechtlichen Schutzbestimmungen sind bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung als so erheblich anzusehen, dass er im Allgemeinen untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (st.Rspr. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/295; vom 17.2.2004 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 27.8.2003 NVwZ 2004, 625 f.; vom 8.11.2001 a.a.O.).

    Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 6.7.2000 BVerwGE 111, 291/297; vom 8.11.2001 a.a.O.; vom 11.2.2003 a.a.O.; vom 17.2.2004 a.a.O.; so auch: NdsOVG vom 18.11.2004 a.a.O. S. 352).

  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

    Diese Rechtsprechung findet ihre Grundlage in der Erkenntnis, dass (auch) die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornographischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass sich diese wirksam dagegen wehren können (vgl. BVerwGE 111, 291 ; BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 2 WD 29/01 -, NVwZ 2002, S. 1378).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.03.2009 - 125/1

    Pfarrerdienstrecht, Disziplinarverfahren

    Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 ­ 2 WD 29/01 ­ NVwZ 2002, 1378).

    Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der vorsätzlichen Verhaltensweise und nach der Vielzahl der beschafften Bilder kinderpornographischen Inhalts, insbesondere auch nach dem besonders jungen Alter der dargestellten missbrauchten Kinder (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a. a. O.).

    Dies würde voraussetzen, dass er die Offenbarung seines Fehlverhaltens ohne äußeren Zwang oder inneren zwingenden Anlass vorgenommen hätte, und dass sein Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt wäre, so dass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn wiederhergestellt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a. a. O.).

    Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, sich damit nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstvorschriften verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7. 2000, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a. a. O.).

    Erschwerend fällt bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich seiner Persönlichkeit vielmehr die herausgehobene Stellung ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001, a. a. O.), die jedem Gemeindepfarrer in dieser Funktion auf der Ebene der Kirchengemeinde zukommt.

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.03.2009 - (DH.EKD) 125/1
    Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 2 WD 29/01 - NVwZ 2002, 1378).

    Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der vorsätzlichen Verhaltensweise und nach der Vielzahl der beschafften Bilder kinderpornographischen Inhalts, insbesondere auch nach dem besonders jungen Alter der dargestellten missbrauchten Kinder (BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.).

    Dies würde voraussetzen, dass er die Offenbarung seines Fehlverhaltens ohne äußeren Zwang oder inneren zwingenden Anlaß vorgenommen hätte, und dass sein Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt wäre, so dass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn wiederhergestellt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.).

    Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, sich damit nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstvorschriften verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2000, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.).

    Erschwerend fällt bei den Zumessungserwägungen hinsichtlich seiner Persönlichkeit vielmehr die herausgehobene Stellung ins Gewicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001, a.a.O.), die jedem Gemeindepfarrer in dieser Funktion auf der Ebene der Kirchengemeinde zukommt .

  • VG Göttingen, 12.05.2009 - 5 A 4/07

    Entfernung aus dem Dienst; Kinderpornografie; Professor

    Bereits der Besitz und die Besitzverschaffung von kinderpornografischen Darstellungen beweisen nach den vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Grundsatzurteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9/00 -, Urteile vom 08.11.2001 - 2 WD 29/01 -, 27.08.2003 - 2 WD 39/02 - und 25.09.2007 - 2 WD 19/06 -, Juris) entwickelten Grundsätzen erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten.

    Je höher ein Beamter in seiner Aufgabenstellung steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen und um so schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich hat zu Schulden kommen lassen (vgl. BVerwG Urteil vom 08.11.2001 - 2 WD 29/01).

    Die damit zwangsläufig verbundenen negativen Auswirkungen für die Personalplanung und -führung seines Dienstherrn muss sich der Beklagte als Auswirkung seines Dienstvergehens ebenfalls zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.11.2001, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2018 - 3d A 754/12
    vgl. BVerwG vom 08.11.2001 - 2 WD 29.01 -, juris Rn. 17f., und vom 11.02.2003 - 2 WD 35.02 -, juris Rn. 20.
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2013 - 6 LD 4/11

    Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber einem Polizeibeamten nach Begehen eines

    Je höher ein Beamter in seiner Aufgabenstellung steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er und umso größer sind auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich hat zu Schulden kommen lassen (BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 - 2 WD 29/01, juris, Rdnr. 18).
  • OVG Saarland, 06.09.2007 - 7 B 346/07

    Dienstenthebung eines Beamten wegen Besitzes Kinderpornographischer Schriften

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 WD 25.04

    Kinderpornografie; Besitz kinderpornografischer Schriften; Weiterleitung

  • VG Berlin, 02.03.2006 - 80 A 29.04

    Aberkennung der Lehrerpension beim Besitz von Kinderpornos

  • VGH Bayern, 15.07.2009 - 16a D 07.2692

    Zur Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme für einen Beamten in

  • BVerwG, 17.02.2004 - 2 WD 15.03

    Besitzverschaffung und Besitz kinderpornografischer Bilder im dienstlichen

  • VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 08.509

    Ministerialrat (BesGr. A 16); außerdienstlicher Besitz kinderpornografischer

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2007 - 20 LD 14/06

    Berufsverbot eines Lehrers wegen Ausgabe pornographischer Inhalte im Unterricht

  • VGH Bayern, 05.11.2014 - 16a D 13.1568

    Disziplinarrecht; Oberstudienrat (BesGr. A 14) für Latein/Katholische

  • BVerwG, 25.09.2007 - 2 WD 19.06

    Vorsatz; bedingter Vorsatz; Besitz kinderpornographischer Dateien;

  • VGH Bayern, 28.04.2010 - 16a D 08.2928

    Lehrer; Besitz von elf kinderpornografischen Dateien; Löschung dieser Dateien vor

  • BVerwG, 11.02.2003 - 2 WD 35.02

    Beschaffen und Besitz kinderpornografischer Bilder; Eingriff in Menschenwürde;

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2021 - 14 LB 2/20

    Disziplinarrecht: Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Schulleiters bei

  • BVerwG, 25.06.2002 - 2 WD 1.02

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Angemessenheit der disziplinarischen

  • BVerwG, 27.08.2003 - 2 WD 39.02

    Besitzverschaffung von Bildern kinderpornografischen Inhalts; Versenden

  • VGH Bayern, 17.11.2011 - 16a D 10.2504

    Herunterladen von kinderpornographischen Videos aus dem Internet sowohl im Dienst

  • VG München, 22.09.2008 - M 19B DK 08.2235

    Kinderpornographie; keine Milderungsgründe

  • BVerwG, 21.10.2004 - 2 WD 17.04

    Disziplinarrechtliche Behandlung vorsätzlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 71.08

    Umfang der Darlegungsanforderungen i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 16a D 12.1440

    Polizeivollzugsbeamter im Innendienst; außerdienstliches Herunterladen von

  • VGH Bayern, 02.12.2009 - 16a D 07.549

    Disziplinarrecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2006 - 1 M 155/06

    Zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Besitzes

  • OVG Sachsen, 31.03.2010 - D 6 A 268/09

    Bindung des Gerichts an die Anträge der Beteiligten bei der Entscheidung über die

  • VG Meiningen, 19.11.2009 - 6 D 60015/08

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarmaßnahme bei Verschaffung und

  • VG Berlin, 24.05.2007 - 80 A 35.06
  • VG Ansbach, 09.11.2009 - AN 6b D 09.00373

    Ordnungsgemäßes Verfahren; leitender Polizeibeamter (Versorgung);

  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 16b D 08.3009

    Disziplinarrecht; Bundesbahnbeamter (Lokomotivführer); Besitz

  • BVerwG, 08.05.2003 - 2 WD 45.02

    Eidliche Falschaussage; Dienstgradherabsetzung.

  • BVerwG, 26.07.2006 - 2 WD 14.05
  • VG Berlin, 13.02.2006 - 80 A 27.05

    Beamtenrecht: Schwerwiegender Pflichtenverstoß bei BtM-Konsum

  • VG Magdeburg, 23.06.2009 - 8 A 6/09

    Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ; Rechtmäßigkeit einer

  • VG Bremen, 16.02.2006 - DB K 1001/05

    Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer

  • BVerwG, 06.12.2007 - 2 WD 25.06
  • VG Wiesbaden, 15.04.2005 - 25 BK 1580/04

    Ordnungsgemäße Ermittlung des Disziplinarmaßes eines Beamten bei Herunterladens

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