Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12310
BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01 (https://dejure.org/2002,12310)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2002 - 2 WD 40.01 (https://dejure.org/2002,12310)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 2 WD 40.01 (https://dejure.org/2002,12310)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    SG § 12 Satz 2; WDO § 84 Abs. 1
    Unbefugte Entnahme von Geldern aus einem dienstlich betriebenen Freizeitbüro für private Zwecke; Besitzrechte und Eigentumsrechte Dritter; Kameradschaftspflicht; keine Bindungswirkung eines Strafbefehls.

  • Wolters Kluwer

    Für private Zwecke erfolgte Entnahme für Dritte vereinnahmter Gelder aus der Kasse eines Standort-Freizeitbüros als eine Verletzung der Kameradschaftspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95

    Disziplinarrecht - Maßnahmebemessung - Eigentumszugriff - Fremdes Eigentum

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01
    Zu den sonstigen Rechten, die zu achten sind, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die materiellen Rechte eines Kameraden wie Eigentum, Besitz sowie alle durch die Rechtsordnung geschützten Interessen, damit auch das Vermögen eines Kameraden (Urteile vom 2. Februar 1979 - BVerwG 2 WD 98.78 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 -, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -) bzw. einer Gemeinschaft von Kameraden (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -).

    Ob es sich dabei um Gelder handelte, an denen dem Freizeitbüro zumindest ein Miteigentumsanteil zustand, kann daher vorliegend ebenso offen bleiben wie die Fragen, ob diese nach der "Richtlinie für die Einrichtung und den Betrieb von Freizeitbüros" vom 3. Januar 1994 (VMBl. S. 82) in der Fassung vom 13. September 2000 (VMBl. S. 290) eingerichtete Betreuungseinrichtung als Gemeinschaftseinrichtung von Soldaten im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -) zu qualifizieren ist, ob sich überhaupt Gelder des Freizeitbüros in der Kasse befanden und wie sich die Eigentumsverhältnisse an den Einnahmen aus der Vermietung der Fahrräder gestalteten.

  • BVerwG, 28.09.1994 - 2 WD 22.94

    Kameradschaftspflicht - Zielobjekt des Fehlverhaltens - Gemeinschaft von

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01
    Zu den sonstigen Rechten, die zu achten sind, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die materiellen Rechte eines Kameraden wie Eigentum, Besitz sowie alle durch die Rechtsordnung geschützten Interessen, damit auch das Vermögen eines Kameraden (Urteile vom 2. Februar 1979 - BVerwG 2 WD 98.78 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 -, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -) bzw. einer Gemeinschaft von Kameraden (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -).

    Ob es sich dabei um Gelder handelte, an denen dem Freizeitbüro zumindest ein Miteigentumsanteil zustand, kann daher vorliegend ebenso offen bleiben wie die Fragen, ob diese nach der "Richtlinie für die Einrichtung und den Betrieb von Freizeitbüros" vom 3. Januar 1994 (VMBl. S. 82) in der Fassung vom 13. September 2000 (VMBl. S. 290) eingerichtete Betreuungseinrichtung als Gemeinschaftseinrichtung von Soldaten im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -) zu qualifizieren ist, ob sich überhaupt Gelder des Freizeitbüros in der Kasse befanden und wie sich die Eigentumsverhältnisse an den Einnahmen aus der Vermietung der Fahrräder gestalteten.

  • BVerwG, 31.01.1991 - 2 WD 48.90

    Veruntreuung von Kameradengeldern - Zumessungserwägungen - Maßnahmebemessung -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01
    Zu den sonstigen Rechten, die zu achten sind, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die materiellen Rechte eines Kameraden wie Eigentum, Besitz sowie alle durch die Rechtsordnung geschützten Interessen, damit auch das Vermögen eines Kameraden (Urteile vom 2. Februar 1979 - BVerwG 2 WD 98.78 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 -, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -) bzw. einer Gemeinschaft von Kameraden (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -).
  • BVerwG, 02.02.1979 - 2 WD 98.78

    Dienstvergehen eines Berufssoldaten - Verletzung der Kameradschaftspflichten -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01
    Zu den sonstigen Rechten, die zu achten sind, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die materiellen Rechte eines Kameraden wie Eigentum, Besitz sowie alle durch die Rechtsordnung geschützten Interessen, damit auch das Vermögen eines Kameraden (Urteile vom 2. Februar 1979 - BVerwG 2 WD 98.78 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 -, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -) bzw. einer Gemeinschaft von Kameraden (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -).
  • BVerwG, 16.06.1992 - 1 D 11.91

    Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbahn; Vorwurf der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01
    Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bzw. des inhaltsgleichen § 77 Abs. 1 WDO a. F., sondern auch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach ersichtlich nur die in einer Hauptverhandlung nach den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien und Prozessregeln des Strafverfahrensrechts gefundenen tatsächlichen Feststellungen mit der gesetzlichen Bindungswirkung ausgestattet sein können (vgl. zu § 77 WDO a. F.: Beschluss vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - sowie Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 -).
  • BVerwG, 01.12.1987 - 2 WD 66.87

    Wehrrecht - Disziplinarmaßnahme - Strafbefehl - Bußgeldverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01
    Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bzw. des inhaltsgleichen § 77 Abs. 1 WDO a. F., sondern auch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach ersichtlich nur die in einer Hauptverhandlung nach den rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien und Prozessregeln des Strafverfahrensrechts gefundenen tatsächlichen Feststellungen mit der gesetzlichen Bindungswirkung ausgestattet sein können (vgl. zu § 77 WDO a. F.: Beschluss vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 66.87 - sowie Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 -).
  • BVerwG, 03.09.1991 - 2 WD 2.91

    Wehrrecht Tatmilderungsgrund - Zugriff auf fremdes Eigentum - Unverschuldete

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2002 - 2 WD 40.01
    Zu den sonstigen Rechten, die zu achten sind, zählen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die materiellen Rechte eines Kameraden wie Eigentum, Besitz sowie alle durch die Rechtsordnung geschützten Interessen, damit auch das Vermögen eines Kameraden (Urteile vom 2. Februar 1979 - BVerwG 2 WD 98.78 -, vom 31. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 48.90 -, vom 3. September 1991 - BVerwG 2 WD 2.91 -) bzw. einer Gemeinschaft von Kameraden (Urteile vom 28. September 1994 - BVerwG 2 WD 22.94 - und vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 -).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

    Die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vermögen deswegen keine Bindungswirkung etwa für ein Disziplinarverfahren zu erzeugen (Beschluss vom 21. Februar 2002 - 2 WD 40.01 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37 = DokBer B 2002, 189).
  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Der Kläger sieht Klärungsbedarf im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - (Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37), wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren entfalten.
  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 WD 8.11

    Aufhebung; Zurückverweisung; Pflichtverteidiger; schwierige rechtliche Fragen;

    Der in die Hauptverhandlung eingeführte Strafbefehl hat trotz § 410 Abs. 3 StPO nach ständiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37 = NZWehrr 2003, 37 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 28.09.2011 - 2 WD 18.10

    Aufhebung; Zurückverweisung; Bindungswirkung; ausländisches Strafurteil;

    Ein Strafbefehl vermag zwar - trotz § 410 Abs. 3 StPO - nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats keine Bindungswirkung für das gerichtliche Disziplinarverfahren auszulösen, weil er - anders als ein aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil - keine richterlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage enthält (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 2 WD 40.01 - NZWehrr 2003, 37 f.).
  • VG München, 04.03.2008 - M 16 K 06.3357

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" wegen

    Die in einem Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen vermögen deswegen keine Bindungswirkung etwa für ein Disziplinarverfahren zu erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 2 WD 40.01 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 37 = DokBer B 2002, 189).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht