Rechtsprechung
BVerwG, 07.08.2012 - 2 WDB 1.12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 Abs 1 WDO 2002, § 20 Abs 5 WDO 2002, § 91 Abs 1 WDO 2002, § 114 WDO 2002
Gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Vorermittlungsverfahren; Beschwerdeverfahren - Wolters Kluwer
Beschwerde eines Soldaten gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Truppendienstgerichts wegen gewerbsmäßigen Betreibens der nicht genehmigten Betreuungseinrichtung in einem aus der Nutzung genommenen Hangar; Durchsuchung als Maßnahme zur Aufklärung eines Dienstvergehens
- rewis.io
Gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Vorermittlungsverfahren; Beschwerdeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WDO § 20 Abs. 1 S. 1; WDO § 114 Abs. 1 S. 1
Beschwerde eines Soldaten gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Truppendienstgerichts wegen gewerbsmäßigen Betreibens der nicht genehmigten Betreuungseinrichtung in einem aus der Nutzung genommenen Hangar; Durchsuchung als Maßnahme zur Aufklärung eines Dienstvergehens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Süd, 08.12.2011 - TDiG S 7 DsL 12/11
- BVerwG, 07.08.2012 - 2 WDB 1.12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.03.2009 - 2 WDB 3.08
Durchsuchungsbeschluss; Beschlagnahmebeschluss; Antrag; Vorermittlungen; …
Auszug aus BVerwG, 07.08.2012 - 2 WDB 1.12
Die Rechtsmittelvorschrift des § 114 WDO ist daher auch auf gerichtliche Entscheidungen im Rahmen eines Vorermittlungsverfahrens anzuwenden (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 - BVerwG 2 WDB 3, 08 - BVerwGE 133, 231 ; s. auch Beschluss vom 19. April 2000 - BVerwG 2 WDB 2, 00 - Buchholz 235.0 § 16 WDO Nr. 1 = NZWehrr Nr. 2000, 209).Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO ist, dass die angefochtene Entscheidung sich nicht erledigt hat, sondern noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten kann (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 10. März 2009 - a.a.O.).
Dies ändert nichts daran, dass § 20 Abs. 5 WDO gegenüber § 91 Abs. 1 WDO eine Spezialregelung enthält, die die uneingeschränkte entsprechende Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung und Beschlagnahme verdrängt (vgl. Beschluss vom 10. März 2009, a.a.O. S. 233 f.).
Soweit diese nach § 92 Abs. 1 Satz 1 WDO den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersucht, für die nach § 92 Abs. 2 WDO die allgemeinen Ermittlungsgrundsätze des § 97 WDO entsprechend gelten, handelt der Wehrdisziplinaranwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 WDO) und ist deswegen auch befugt, im Rahmen der Vorermittlungen die Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme beim Truppendienstgericht zu beantragen (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 - a.a.O. S. 234).
- BVerwG, 15.10.2008 - 2 WD 16.07
Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten; Durchsuchung der Unterkunftsstube und …
Auszug aus BVerwG, 07.08.2012 - 2 WDB 1.12
Ebenfalls nicht in diesem Verfahren zu prüfen ist, inwieweit Beweismittel, die bei einer über die richterliche Anordnung hinausgehenden Durchsuchung und Beschlagnahme erhoben werden, einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (vgl. dazu Urteil vom 15. Oktober 2008 - BVerwG 2 WD 16.07 - BVerwGE 132, 100 Rn. 33).
- VGH Bayern, 28.04.2014 - 16b DC 12.2380
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Art und Weise der Durchsuchung; …
Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2012 - 2 WDB 1/12 - juris Rn. 23).