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   OLG Karlsruhe, 05.11.2003 - 2 WF 136/03   

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https://dejure.org/2003,8499
OLG Karlsruhe, 05.11.2003 - 2 WF 136/03 (https://dejure.org/2003,8499)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2003 - 2 WF 136/03 (https://dejure.org/2003,8499)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. November 2003 - 2 WF 136/03 (https://dejure.org/2003,8499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Streitwertes bei einer "unechten" Drittwiderspruchsklage; Bemessung des Streitwertes bei einem Grundstück; Berücksichtigungsfähigkeit des sog. "Affektionsinteresses"

  • Judicialis

    ZPO § 771; ; ZPO § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 771; ZPO § 3
    Streitwert einer (unechten) Drittwiderspruchsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1221
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.1991 - XII ZR 244/90

    Streitwert:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2003 - 2 WF 136/03
    Maßgebend ist das Interesse des Klägers daran, dass die bestehende Gemeinschaft an dem Grundstück erhalten bleibt und eine Verschleuderung des Grundstücks vermieden wird (Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 988 Stichwort Drittwiderspruchsklage; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort Drittwiderspruchsklage Nr. 2; BGH, FamRZ 1991, 547 ff).
  • OLG Oldenburg, 04.02.2014 - 12 U 144/13

    Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer Erbengemeinschaft

    Ihre Klage ist als unechte Drittwiderspruchsklage statthaft (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221).
  • BGH, 09.06.2021 - IV ZR 6/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung im

    Der Streitwert einer Drittwiderspruchsklage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Regel mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - IX ZR 59/97, WM 1997, 2049 [juris Rn. 3]; vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221 unter II 1 [juris Rn. 12]; OLG Hamm JurBüro 1977, 1616, 1617; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. § 3 Rn. 61; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl. § 3 "Drittwiderspruchsklage (§ 771)"; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1145; Mümmler, JurBüro 1989, 1599).

    Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf dieser Grundlage zunächst der Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigentümers (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 unter II [juris Rn. 5]; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221 unter II 2 [juris Rn. 13]; OLG Hamm JurBüro 1977, 1616, 1617; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1147).

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