Rechtsprechung
OLG Hamm, 04.07.2013 - 2 WF 203/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Wegfall der in einem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion nicht durch Zeitablauf
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Wegfall der in einem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion nicht durch Zeitablauf
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 239 FamFG
Wegfall der in einem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion nicht durch Zeitablauf
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Fiktives Einkommen kann dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr zuzurechnen sein, wenn er sich ernsthaft ohne Erfolg beworben hat
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Im Vergleich vorgenommene Einkommensfiktion entfällt nicht durch Zeitablauf
Verfahrensgang
- AG Marl, 03.09.2012 - 12 F 267/12
- AG Marl, 18.10.2012 - 12 F 267/12
- OLG Hamm, 02.07.2013 - 2 WF 203/12
- OLG Hamm, 04.07.2013 - 2 WF 203/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 3044
- FamRZ 2014, 333
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05
Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden …
Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2013 - 2 WF 203/12
Allein der Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit Abschluss eines Vergleichs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall einer in diesem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion (vgl. BGH FamRZ 2008, 872).Die in diesem Verfahren vorgelegten Bewerbungsschreiben betreffen nur den Monat September 2012 und belegen ein nachhaltiges Bemühen nicht.2.Allein der Zeitablauf seit Abschluss des Vergleiches von mittlerweile mehr als fünf Jahren führt ohne weiteres nicht zu einem Wegfall der Fiktion (BGH, FamRZ 2008, 872).
- OLG Karlsruhe, 09.12.1982 - 16 UF 120/82
Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2013 - 2 WF 203/12
Erst dann, wenn er sich ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht hat, kann er gegebenenfalls im Wege eines Abänderungsantrags geltend machen, dass die Bemühungen erfolglos waren (OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 931).3.Die Beurteilung ändert sich auch nicht für die Zeit ab dem 1.11.2012, dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Antragstellers. - OLG Hamm, 07.02.2003 - 9 UF 314/01
Anforderungen an die Bemühungen eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners um Arbeit
Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2013 - 2 WF 203/12
Die Bewerbungsbemühungen müssen jedenfalls nachhaltig sein, was sich auch in der Vielzahl von Bewerbungen ausdrücken muss (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 298).
Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.07.2013 - II-2 WF 203/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
FamFG § 239
Unterhaltsrecht: Zu den Voraussetzungen des Wegfalls einer vergleichsweise vorgenommenen Einkommensfiktion - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Marl, 03.09.2012 - 12 F 267/12
- AG Marl, 18.10.2012 - 12 F 267/12
- OLG Hamm, 02.07.2013 - II-2 WF 203/12
- OLG Hamm, 04.07.2013 - 2 WF 203/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 07.02.2003 - 9 UF 314/01
Anforderungen an die Bemühungen eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners um Arbeit
Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2013 - 2 WF 203/12
Die Bewerbungsbemühungen müssen jedenfalls nachhaltig sein, was sich auch in der Vielzahl von Bewerbungen ausdrücken muss (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 298). - BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05
Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden …
Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2013 - 2 WF 203/12
Die in diesem Verfahren vorgelegten Bewerbungsschreiben betreffen nur den Monat September 2012 und belegen ein nachhaltiges Bemühen nicht.2.Allein der Zeitablauf seit Abschluss des Vergleiches von mittlerweile mehr als fünf Jahren führt ohne weiteres nicht zu einem Wegfall der Fiktion (BGH, FamRZ 2008, 872 ). - OLG Karlsruhe, 09.12.1982 - 16 UF 120/82
Auszug aus OLG Hamm, 02.07.2013 - 2 WF 203/12
Erst dann, wenn er sich ernsthaft und intensiv um eine Arbeitsstelle bemüht hat, kann er gegebenenfalls im Wege eines Abänderungsantrags geltend machen, dass die Bemühungen erfolglos waren (OLG Karlsruhe, FamRZ 1983, 931 ).3.Die Beurteilung ändert sich auch nicht für die Zeit ab dem 1.11.2012, dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Antragstellers.