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   OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16   

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https://dejure.org/2017,6419
OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16 (https://dejure.org/2017,6419)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.02.2017 - 2 WF 214/16 (https://dejure.org/2017,6419)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 2 WF 214/16 (https://dejure.org/2017,6419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 45 Abs 1 RVG, § 48 Abs 1 RVG, Nr 2 RVG-VV, Nr 3101 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV
    Verfahrenskostenhilfebewilligung in Familiensachen: Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • rechtsportal.de

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 575
  • FamRZ 2017, 1959
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 18.02.2016 - 8 WF 339/15

    Verfahrenskostenhilfebewilligung im Verfahren auf Trennungsunterhalt:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16
    aa) Nach einer Auffassung sind bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 m.w.N.; OLG Celle, JurBüro 2016, 470; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 WF 931/15 m.w.N., zitiert nach juris).

    Im Unterschied zu sonstigen Verfahren, in denen eine ausdrückliche Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen muss, erstreckt sich in Ehesachen kraft Gesetzes die Beiordnung im Fall des Vergleichsabschlusses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vergleich Folgesachen betrifft (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 Rn. 9).

  • OLG Köln, 02.10.2014 - 12 WF 130/14

    Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16
    bb) Nach anderer Auffassung soll eine solche Beiordnung die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert gerade nicht umfassen (vgl. u.a. OLG Dresden, JurBüro 2016, 87; Thüringer OLG, JurBüro 2015, 640; OLG Köln, FamRZ 2015, 1825).
  • OLG Koblenz, 10.12.2015 - 9 WF 931/15

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16
    aa) Nach einer Auffassung sind bei Abschluss eines Mehrvergleichs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr zu ersetzen (vgl. u.a. OLG Stuttgart, JurBüro 2016, 246 m.w.N.; OLG Celle, JurBüro 2016, 470; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2015 - 9 WF 931/15 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 2 WF 214/16
    Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Konstellation vergleichbar sei mit der Fallkonstellation eines Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin des Prozesskostenhilfe- oder Verfahrenskostenhilfeverfahrens, für die der Bundesgerichtshof entschieden habe (FamRZ 2004, 1708), dass wegen des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden könne, bei der Beschränkung der Prozesskostenhilfe nur auf den Vergleich die dem Rechtsanwalt zustehende Verfahrens- und Erörterungsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werde.
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Dabei werden insbesondere der Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe sowie die Verfahrensökonomie in den Vordergrund gerückt (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f.; OLG Celle [21. Zivilsenat] FamRZ 2017, 394, 395 f. und OLG Celle [15. Zivilsenat] FamRZ 2014, 1878 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 317, 318; OLG Koblenz [2. Senat für Familiensachen] JurBüro 2016, 136 f.; OLG Köln FamRZ 2014, 1875, 1876 f.; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1416, 1417; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 22. Aufl. § 48 Rn. 168 ff. mwN).

    Eine auf bestimmte Gebührentatbestände beschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sieht das Gesetz weder in den §§ 76 ff. FamFG noch in den §§ 114 ff. ZPO vor (OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f.; OLG Celle JurBüro 2016, 470).

    Die Verfahrensgebühr ist sogar unlösbar mit der Entstehung der Einigungsgebühr verbunden (OLG Köln FamRZ 2014, 1875, 1876) und der unbemittelte Verfahrensbeteiligte darf darauf vertrauen, aufgrund der für den Abschluss des Mehrvergleichs bewilligten Verfahrenskostenhilfe von sämtlichen Gebührenansprüchen freigestellt zu werden, die seinem beigeordneten Rechtsanwalt zustehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959 f.).

  • OLG Bamberg, 06.07.2018 - 2 WF 157/18

    Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich

    In der Rechtsprechung wird zum Teil ohne näheres Eingehen auf die Problematik bei einem Mehrvergleich eine Einigungsgebühr von 1, 5 angesetzt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 1959; BGH vom 17.1.2018, Az. XII ZB 248/16).
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