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OLG Frankfurt, 22.08.2002 - 2 WF 266/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts zugelassenen Anwalts; Zustimmung des Anwaltes zur Beiordnung; Beschwerde gegen kostenrechtliche Einschränkungen der Beiordnung; Pflicht des Anwalts zur Beantragung der ...
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
- Judicialis
ZPO § 121 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 121 Abs. 3
Beiordnung, auswärtiger Anwalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Biedenkopf, 16.04.2002 - 3 F 144/02
- OLG Frankfurt, 22.08.2002 - 2 WF 266/02
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Braunschweig, 24.02.2005 - 2 W 283/04
Fahrtkostenvergütung eines nicht ortsansässigen beigeordneten Rechtsanwalt
Einige Oberlandesgerichte vertreten dazu die Ansicht, dass aufgrund der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO ein Rechtsanwalt nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet werden könne, auch wenn er einen derartigen Antrag nicht stelle, da eine Beiordnung immer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen könne (OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2000, - 18 WF 90/00 , OLGR Celle 2000, 198, = MDR 2000, 1038 = JurBüro 2000, 480 = FamRZ 2000, 1387, OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.04.2001, - 10 WF 614/01 , MDR 2001, 831, OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2002, - 2 WF 266/02 , EZ FamR aktuell 2002, 381; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2000, - 9 WF 189/99, FamRZ 2000, 1385; OLG Naumburg, Beschlüsse vom 14.04.1999 - 8 WF 99/99 , FamRZ 1999, 1683, 30.08.2001, - 13 W 220/01, OLGR Naumburg 2002, 310). - OLG Frankfurt, 31.03.2005 - 3 WF 273/04
Prozesskostenhilfeverfahren: Vergütung von Reisekosten eines Rechtsanwalts
Soweit die weitere Beteiligte, die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Hanau unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.8.2002 - AZ: 2 WF 266/02 die Meinung vertritt, dass hier keine Reisekosten zu vergüten seien, sie beruft sich insoweit auf § 126 Abs. 3 ZPO, kann ihr nicht gefolgt werden.