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   OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06   

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https://dejure.org/2006,4517
OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06 (https://dejure.org/2006,4517)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2006 - 2 WF 77/06 (https://dejure.org/2006,4517)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 2 WF 77/06 (https://dejure.org/2006,4517)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Gerichtliche Hinweispflicht auf Formularausfüllungsfehler; Anforderungen an die formgerechte Erhebung des Einwandes der vollständig fehlenden Leistungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen gerichtlicher Hinweispflicht entsprechend § 139 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach §§ 645 ZPO; Formgerechte Erhebung des Einwandes der vollständig fehlenden Leistungsfähigkeit unter Verwendung des amtlichen Vordrucks in der ...

  • Judicialis

    ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 659; ; ZPO § 139 Abs. 2 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinfachtes Verfahren über Unterhalt Minderjähriger - Hinweispflichten und Formerfordernisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1548
  • Rpfleger 2006, 604
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Bamberg, 07.06.2000 - 2 UF 138/00

    Zur Zulässigkeit von Einwendungen im vereinfachten Verfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06
    Bei dieser Sachlage hätte dem Antragsgegner gemäß § 139 ZPO vor einer ihm nachteiligen Unterhaltsfestsetzung ein Hinweis erteilt und Gelegenheit zur Vervollständigung seiner Angaben im Formular (bzgl. der fehlenden Angabe des Betrags der Einkünfte im Formular selbst) sowie zur Nachreichung von Belegen gegeben werden müssen (vgl. Gottwald FamRZ 2001, 108).

    Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6.

  • OLG Frankfurt, 20.09.2001 - 3 WF 149/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06
    Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6.
  • OLG Rostock, 29.10.2001 - 10 WF 240/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06
    Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6.
  • OLG Hamm, 08.07.1999 - 8 WF 219/99

    Anfechtung eines familiengerichtlichen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06
    Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6.
  • BGH, 26.09.2002 - III ZR 165/96

    Begriff der unrichtigen Behandlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06
    Der Senat hat von der Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG abgesehen, da die Folgen der oben aufgeführten Formverstöße des Antragsgegners nicht offenkundig sind (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2002 - III ZR 165/96, Juris-Datenbank).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 UF 209/03

    Einwendungen des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren über den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06
    Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2000 - 5 UF 160/00

    Geltendmachung von Einwendungen betreffend die Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.06.2006 - 2 WF 77/06
    Dafür mag sprechen, dass der gemäß § 659 Abs. 2 ZPO zwingend zu verwendende amtliche Vordruck gem. Anlage 2 der Kindesunterhalts-VordruckVO vom 19.06.1998 nunmehr - seit 01.01.2002 (vgl. ÄnderungsVO vom 19.12.2002, BGBl. I 2001, 3842) - auch die Möglichkeit der Erklärung vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft vorsieht, so dass sich die Situation insoweit für die Antragsgegner des vereinfachten Unterhaltsverfahrens seit 01.01.2002 geändert hat (unter Geltung des Formulars in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung wurde die Angabe vollständiger Leistungsunfähigkeit und vollständig fehlender Leistungsbereitschaft außerhalb des amtlichen Formulars für ausreichend erachtet, und zwar ganz überwiegend unter Hinweis darauf, dass das Formular die Möglichkeit einer Erklärung, zu keiner Zahlung bereit zu sein, gar nicht vorsah, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 648 Rdn. 7 unter Bezug auf die Rechtsprechung, u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 765, 766, OLG Frankfurt FamRZ 2002, 835, 836, OLG Rostock FamRZ 2002, 836, OLG Bamberg FamRZ 2001, 108, 109, OLG Hamm FamRZ 2000, 360 und 901; im Ergebnis ebenso auch zum Formular in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1587; zustimmend auch FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl. 2005, 6.
  • OLG Frankfurt, 06.03.2009 - 6 WF 24/09

    Erhebung des Einwandes der fehlenden Leistungsfähigkeit

    Selbst wenn man diese ausdrückliche Erklärung aber für erforderlich erachtet, hätte dem Amtsgericht oblegen, den Antragsgegner auf die fehlende formularmäßige Erklärung hinzuweisen und Gelegenheit zur Vervollständigung des Formulars zu geben (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1548 ff., Wendl/Staudigl, a.a.O.).
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