Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01 OWiG |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 25 Abs 1 S 1 StVG, § 37 Abs 2 S 2 Nr 1 S 7 StVO, § 49 Abs 3 Nr 2 StVO, § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2 BKatV, § 2 Abs 1 Nr 4 BKatV
Qualifizierter Rotlichtverstoß bei unberechtigtem Benutzen eines Sonderfahrstreifens: Unterschreitung der Regelgeldbuße und Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots - verkehrslexikon.de
Für Fahrzeugführer, die einen Sonderstreifen unberechtigt benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rotlicht; Rotphase ; Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Busspur; Sonderfahrstreifen; Lichtzeichenregelung
- Wolters Kluwer
(Qualifizierter Rotlichtverstoß bei unberechtigtem Benutzen eines Sonderfahrstreifens: Unterschreitung der Regelgeldbuße und Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots)
- Judicialis
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; ; StVO § ... 49 Abs. 3 Nr. 2; ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5; ; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 4 S. 2; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7; ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; ; BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; BKatV § 1 Abs. 1; ; BKatV § 1 Abs. 2 S. 1; ; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; ; StPO § 473 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Absehen vom Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 14.05.2001 - 984 OWi 31 Js 6424/01
- OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01 OWiG
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 55
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Oldenburg, 23.11.1994 - Ss 380/94
Rotlichtverstoß, Fahrverbot, Querverkehr, Geldbuße, Wechselwirkung
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01
Die besondere Gefahr liegt also regelmäßig darin, daß die Ampel von dem Betroffenen in Fahrt passiert wird und eine besondere Beobachtung des Quer- und Fußgängerverkehrs nicht stattfindet (vgl. KG, NZV 1994, 238 f.; OLG Oldenburg, NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 39 f.). - OLG Düsseldorf, 11.09.1995 - 5 Ss OWi 304/95
Keine Verhängung eines Fahrverbots wenn keine Gefährdung anderer eingetreten und …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01
Die besondere Gefahr liegt also regelmäßig darin, daß die Ampel von dem Betroffenen in Fahrt passiert wird und eine besondere Beobachtung des Quer- und Fußgängerverkehrs nicht stattfindet (vgl. KG, NZV 1994, 238 f.; OLG Oldenburg, NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 39 f.). - OLG Köln, 14.04.1981 - 1 Ss 975/80
Rotlichtampel; Sonderfahrzeug; Umfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01
Dementsprechend begeht einen Rotlichtverstoß, wer mit seinem Pkw eine Rotlichtampel bewusst und gezielt umfährt, um hinter ihr trotz andauernden Rotlichts noch innerhalb des durch die Ampel geschützten Bereichs wieder auf die Fahrbahn zurückzuwechseln (vgl. BayObLG, NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 58; OLG Köln, VRS 61, 291 f., jeweils m.w.N.). - BayObLG, 19.10.1993 - 2 ObOWi 399/93
Umfahren einer roten Ampel über ein seitliches Tankstellengelände muss kein …
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01
Dementsprechend begeht einen Rotlichtverstoß, wer mit seinem Pkw eine Rotlichtampel bewusst und gezielt umfährt, um hinter ihr trotz andauernden Rotlichts noch innerhalb des durch die Ampel geschützten Bereichs wieder auf die Fahrbahn zurückzuwechseln (vgl. BayObLG, NZV 1994, 80; OLG Karlsruhe, NZV 1989, 58; OLG Köln, VRS 61, 291 f., jeweils m.w.N.). - KG, 28.02.1994 - 3 Ws (B) 7/94
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.11.2001 - 2 Ws (B) 391/01
Die besondere Gefahr liegt also regelmäßig darin, daß die Ampel von dem Betroffenen in Fahrt passiert wird und eine besondere Beobachtung des Quer- und Fußgängerverkehrs nicht stattfindet (vgl. KG, NZV 1994, 238 f.; OLG Oldenburg, NZV 1995, 119; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 39 f.).
- OLG Hamm, 02.07.2013 - 1 RBs 98/13
Kein Rotlichtverstoß, wenn eine rote Ampel über ein Tankstellengelände umfahren …
Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der die Fahrbahn vor einer für ihn Rotlicht zeigenden Ampelanlage verlässt und diese über den Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt, um hinter der Ampelanlage in dem durch sie geschützten Bereich wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, sich eines Rotlichtverstoßes schuldig macht (OLG Düsseldorf VRS 68, 377; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 250; OLG Karlsruhe NZV 1989, 158; OLG Köln VRS 61, 291). - KG, 21.05.2010 - 3 Ws (B) 138/10
Verkehrsordnungswidrigkeit: Rotlichtverstoß bei Benutzung eines Sonderstreifens
Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenige für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser eingerichtet ist [vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamburg VRS 100, 205].