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   OLG Köln, 22.02.2013 - III-2 Ws 100/13   

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https://dejure.org/2013,26699
OLG Köln, 22.02.2013 - III-2 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,26699)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.02.2013 - III-2 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,26699)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - III-2 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,26699)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines eigenen Beschwerderechts eines Rechtsanwalts gegen die Ablehnung der Beiordnung als Nebenklagevertreter; Umfang des Verbots der Mehrfachvertretung i.R. einer Nebenklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 305; StPO § 304; StPO § 397a Abs. 1
    Mehrfachvertretung im Nebenklagerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2014, 278
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2013 - 2 Ws 100/13
    Unabhängig davon, dass die Beschwerde ausdrücklich nur im Namen der minderjährigen Nebenklägerin eingelegt wurde, steht Rechtsanwältin B. aber auch kein eigenes Beschwerderecht zu, da die Bestellung eines Nebenklägervertreters - entsprechend der Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rn. 10) - nicht dem Kosteninteresse des Beistands dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensverlauf gewährleistet wird (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 06.08.2009. - 4 Ws 86/09 -, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 01.10.1999 - 2 Ws 528/99
    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2013 - 2 Ws 100/13
    Ihrer Statthaftigkeit steht insbesondere nicht § 305 S. 1 StPO entgegen, weil es sich bei der Entscheidung über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO um eine Entscheidung mit selbständiger prozessualer Bedeutung handelt, durch die die Nebenklägerin als eine dritte Person im Sinne des § 305 S. 2 StPO betroffen wird (SenE vom 01.10.1999, - 2 Ws 528/99 -, zitiert nach juris), und die nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 397a Rn. 19 unter Hinweis auf diese Entscheidung).
  • OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12

    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger;

    Auszug aus OLG Köln, 22.02.2013 - 2 Ws 100/13
    Nach dem eindeutigen, nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut der anwaltlichen Beschwerdeschrift ist vorliegend indes eine Einlegung des Rechtsmittels nicht durch einen gesetzlichen Vertreter, sondern vielmehr durch die prozessunfähige Minderjährige selbst erfolgt, die nicht beschwerdebefugt ist (so ausdrücklich für den vergleichbaren Fall eines zwölfjährigen Nebenklägers die in der Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer zitierte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012, - 2 Ws 175/12 -, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15

    Beiordnung eines einzigen Beistands für mehrere Nebenklageberechtigte derselben

    Diese Einteilung ist sachgerecht, da sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder des Geschädigten durch ihre Mutter berücksichtigt (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln StV 2014, 278 f.) und sich im Übrigen an der Generationenzugehörigkeit orientiert.
  • OLG Köln, 18.04.2013 - 2 Ws 207/13

    Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

    SenE vom 22.02.2013 - 2 Ws 100/13 -), ist begründet.
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