Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 28.09.2021

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.07.2021 - 2 Ws 100/21 (S)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58806
OLG Brandenburg, 21.07.2021 - 2 Ws 100/21 (S) (https://dejure.org/2021,58806)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2021 - 2 Ws 100/21 (S) (https://dejure.org/2021,58806)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - 2 Ws 100/21 (S) (https://dejure.org/2021,58806)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,58806) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VerfG Brandenburg, 18.02.2022 - VfGBbg 63/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde begründet;

    wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2021 - 2 Ws 100/21 (S) - Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 ‌- 2 Ws 100/21 (S) -‌; Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2021 ‌- 23 Wi KLs 1/21 -‌; Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2020 ‌- 45 Gs 1578/20 - Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. September 2020 - 45 Gs 1578/20.

    Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 ‌- 1 Ws 100/21 (S) -‌ verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 9 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg und seinem Anspruch aus Artikel 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg.

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juli 2021 (2 Ws 100/21 [S]) unter Bezugnahme auf die als zutreffend bewerteten Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts als unbegründet.

    Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28. September 2021 (2 Ws 100/21 [S]) ab.

    Nach Bescheidung der Anhörungsrüge durch das Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2021 während des beim Bundesgerichtshof noch laufenden Revisionsverfahrens Verfassungsbeschwerde erhoben, die sich gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (2 Ws 100/21 [S]), des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2021 (23 Wi KLs 1/21), des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2020 ‌(45 Gs 1578/20) sowie dessen Haftbefehl vom 8. September 2020 (45 Gs 1578/20) richtete.

    Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person, Art. 9 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (2 Ws 100/21 [S]) "in der Fassung des Beschlusses dieses Gerichts vom 28.09.2021 über die Anhörungsrüge".

    Die Aufrechterhaltung der Haftfortdauer durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. September 2021 (2 Ws 100/21 [S]) verstoße ferner gegen das Beschleunigungsgebot wegen Verstreichenlassens weiterer vier Wochen bis zu einer Entscheidung über die Anhörungsrüge.

    Eine solche leistet die Beschwerdeschrift allein in Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (1 Ws 100/21 [S]).

    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (1 Ws 100/21 [S]) steht nicht entgegen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde in Rechtskraft erwachsen ist und sich der Beschwerdeführer nunmehr in Strafhaft befindet.

    Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (1 Ws 100/21 [S]) war Grundlage eines schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 9 Abs. 1 LV.

    Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (1 Ws 100/21 [S]) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 9 Abs. 1 LV.

    Daran gemessen weist der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 (1 Ws 100/21 [S]) die verfassungsrechtlich geforderte Begründungstiefe nicht auf.

  • VerfG Brandenburg, 25.10.2021 - VfGBbg 63/21

    Ausschluss vom Richteramt

    wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2021 ‌- 2 Ws 100/21 (S) - Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2021 - 2 Ws 100/21 (S) - Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Mai 2021 ‌- 23 Wi KLs 1/21 -‌; Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2020 ‌- 45 Gs 1578/20 -‌; Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. September 2020 - 45 Gs 1578/20.

    Sie hat als Richterin an dem unter anderem angegriffenen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 28. September 2021 (2 Ws 100/21 (S) mitgewirkt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.09.2021 - 2 Ws 100/21 (S)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58804
OLG Brandenburg, 28.09.2021 - 2 Ws 100/21 (S) (https://dejure.org/2021,58804)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.09.2021 - 2 Ws 100/21 (S) (https://dejure.org/2021,58804)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. September 2021 - 2 Ws 100/21 (S) (https://dejure.org/2021,58804)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,58804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht