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   OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11   

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https://dejure.org/2012,3297
OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11 (https://dejure.org/2012,3297)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2012 - 2 Ws 106/11 (https://dejure.org/2012,3297)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Januar 2012 - 2 Ws 106/11 (https://dejure.org/2012,3297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Bewährungszeit, Enddatum, kalendermäßig

  • Justiz Hamburg

    § 56a Abs 1 StGB, § 56a Abs 2 S 1 StGB, § 57 Abs 3 S 1 StGB
    Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensfehlerhaftigkeit der kalendarischen Bestimmung der Bewährungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessensfehlerhaftigkeit [Gesetzwidrigkeit] der kalendarischen Bestimmung der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bremen, 13.09.2010 - Ws 131/10
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11
    Die Möglichkeit einer gewissen - in der Regel voraussichtlich verhältnismäßig geringfügigen - Überschneidung von restlicher Haft- und anfänglicher Bewährungszeit stellt deshalb keinen sachlich rechtfertigenden Grund dar, bei entsprechender Anwendung des § 56a Abs. 2 S. 1 StGB im Falle nachträglicher Aussetzung einer Reststrafe von dieser Regelung abzuweichen und von einem Beginn der Bewährungszeit mit Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft auszugehen (h.M., vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senates, u.a. in NStZ-RR 1999, 330, 331 und Beschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 Ws 131/10; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 57 Rdn. 55 m.w.N.).

    c) Nach allem hat das Gericht die Dauer der Bewährungszeit im Sinne einer bestimmten Zeitspanne und deshalb nach Zeiteinheiten wie insbesondere Jahren und Monaten zu bezeichnen (im Ergebnis ebenso Groß, a.a.O., § 56a Rdn. 5; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 56a Rdn. 3; siehe auch Senatsbeschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 Ws 131/10).

  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11
    Diese ist nach zutreffender herrschender Auffassung im Sinne sachlicher Gerechtigkeit dahin zu füllen, dass ein Verurteilter mit den durch den Rechtsirrtum eines Gerichts verursachten Kosten und Auslagen nicht belastet werden darf (vgl. BGHSt 18, 268, 270; Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 17 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.01.1978 - 4 Ws 446/77
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11
    An dem deshalb aus der Systematik folgenden Beginn der Bewährungszeit auch im Falle der Aussetzung eines Strafrestes mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass damit eine Bewährungszeit im Einzelfall, etwa bei zügigem Rechtskrafteintritt und/oder weit hinausgeschobenem Entlassungstermin, schon vor Entlassung des betreffenden Verurteilten aus der Strafhaft beginnen kann, obwohl dem Institut der Bewährungsaussetzung der Gedanke einer Prüfung der Bewährung der Verurteilten in Freiheit zu Grund liegt (aus diesem Grunde für einen Beginn der Bewährungszeit im Falle nachträglicher Strafrestaussetzung bereits mit vor Rechtskrafteintritt erfolgter Entlassung des Verurteilten aus Strafhaft u.a. OLG Hamm, 4. Strafsenat, in NJW 1978, 2207, 2208, 2209).
  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11
    Die Möglichkeit einer gewissen - in der Regel voraussichtlich verhältnismäßig geringfügigen - Überschneidung von restlicher Haft- und anfänglicher Bewährungszeit stellt deshalb keinen sachlich rechtfertigenden Grund dar, bei entsprechender Anwendung des § 56a Abs. 2 S. 1 StGB im Falle nachträglicher Aussetzung einer Reststrafe von dieser Regelung abzuweichen und von einem Beginn der Bewährungszeit mit Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft auszugehen (h.M., vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senates, u.a. in NStZ-RR 1999, 330, 331 und Beschluss vom 2. März 2011, Az.: 2 Ws 131/10; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 57 Rdn. 55 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 12.07.1979 - 3 Ws 202/79

    Aussetzung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; Beginn der Bewährungszeit;

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11
    Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber den Begriff der "entsprechenden Anwendung" einer Norm immer dann verwendet, wenn er die schon in einer anderen gesetzlichen Bestimmung getroffene Regelung für einen ähnlich liegenden Lebensvorgang übernehmen will (OLG Stuttgart in MDR 1979, 954, 955).
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