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   OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09   

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https://dejure.org/2009,29983
OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09 (https://dejure.org/2009,29983)
OLG München, Entscheidung vom 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09 (https://dejure.org/2009,29983)
OLG München, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - 2 Ws 1101/09 (https://dejure.org/2009,29983)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verfahrensfehlerhafte Beiordnung eines Pflichtverteidigers; Voraussetzungen der Abberufung eines Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1766
  • StV 2010, 233
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05

    Fehlende Anhörung des Beschuldigten vor Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09
    Je stärker und je länger beide sachgerecht zusammengewirkt haben, ohne dass das Fehlen der erforderlichen Vertrauensgrundlage nach außen erkennbar wird, umso eher ist davon auszugehen, dass sich die erforderliche Vertrauensbasis auch von Seiten des Beschuldigten jedenfalls nachträglich entwickelt hat, so dass der anfängliche Verfahrensfehler als geheilt angesehen werden muss (vgl. OLG Köln NJW 06, 389).

    In derartigen Fällen, in denen die Bestellung eines Wahlverteidigers ausschließlich zu dem Zweck dient, die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und stattdessen die Bestellung des - vorübergehenden - Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger zu erreichen, ist § 143 StPO nicht anzuwenden, da diese Regelung nicht dazu dienen darf, dass ein Anwaltskollege einen ordnungsgemäß amtierenden Pflichtverteidiger aus dessen Stellung verdrängen kann (vgl. BGH StraFo 08, 505; OLG Köln NJW 06, 389).

    6 Stattdessen kommt eine Abberufung des ordnungsgemäß arbeitenden Pflichtverteidigers nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 01, 3695, 3697; BGH NStZ 04, 632; OLG Köln, NJW 06, 389).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09
    3 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass das Landgericht bei der Beiordnung von Rechtsanwalt B als Pflichtverteidiger sein Anhörungs- und grundsätzliches Bestimmungsrecht nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht beachtet und damit die Bedeutung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt (BVerfG NJW 01, 3695) außer acht gelassen hat.

    Denn den maßgebenden Entscheidungen zum grundsätzlichen Vorrang des Vertrauensanwalts des Beschuldigten bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers (BVerfG NJW 01, 3695 ff.; BGH NJW 01, 237) lagen jeweils Fälle zugrunde, in denen der Beschuldigte bereits vor der Beiordnungsentscheidung oder jedenfalls alsbald danach, noch bevor der bestellte Verteidiger maßgeblichen Arbeitsaufwand investiert hatte, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er von einem anderen Rechtsanwalt verteidigt werden wolle.

    6 Stattdessen kommt eine Abberufung des ordnungsgemäß arbeitenden Pflichtverteidigers nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 01, 3695, 3697; BGH NStZ 04, 632; OLG Köln, NJW 06, 389).

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09
    6 Stattdessen kommt eine Abberufung des ordnungsgemäß arbeitenden Pflichtverteidigers nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 01, 3695, 3697; BGH NStZ 04, 632; OLG Köln, NJW 06, 389).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 456/91

    Fehlende Anhörung des Beschuldigten vor Bestellung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09
    Allerdings würde allein die Nichtbeachtung des Anhörungsrechts nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO auch unter Berücksichtigung des § 336 Satz 2 StPO noch nicht die Revision begründen (vgl. BGHR StPO § 142 Abs. 1 - Auswahl 3) und erfordert auch nicht automatisch in allen Fällen die Entbindung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers.
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 408/00

    Vorrang der Beiordnung eines benannten Rechtsanwalts auch bei vorheriger

    Auszug aus OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09
    Denn den maßgebenden Entscheidungen zum grundsätzlichen Vorrang des Vertrauensanwalts des Beschuldigten bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers (BVerfG NJW 01, 3695 ff.; BGH NJW 01, 237) lagen jeweils Fälle zugrunde, in denen der Beschuldigte bereits vor der Beiordnungsentscheidung oder jedenfalls alsbald danach, noch bevor der bestellte Verteidiger maßgeblichen Arbeitsaufwand investiert hatte, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass er von einem anderen Rechtsanwalt verteidigt werden wolle.
  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

    Auszug aus OLG München, 17.12.2009 - 2 Ws 1101/09
    6 Stattdessen kommt eine Abberufung des ordnungsgemäß arbeitenden Pflichtverteidigers nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfGE 39, 238, 244), insbesondere wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (BVerfG NJW 01, 3695, 3697; BGH NStZ 04, 632; OLG Köln, NJW 06, 389).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2023 - 1 Ws 19/23

    Verfahren bei Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Mandatsniederlegung des

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Entscheidung des OLG München vom 17. Dezember 2009 - 2 Ws 1101/09 - zu einer möglichen Heilung der unterbliebenen Anhörung des Angeklagten auch nach der Gesetzesänderung Gültigkeit beansprucht.

    Eine ggf. mögliche Heilung der fehlerhaft ohne vorherige Anhörung erfolgten Beiordnung ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. OLG München NJW 2010, 1766).

  • OLG Koblenz, 10.12.2018 - 2 Ws 698/18

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Vertrauensverhältnis

    Ein Verstoß gegen das Anhörungs- und Erklärungsrecht des Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO wäre jedenfalls nicht mehr zur Begründung der Entpflichtung geeignet, nachdem der Angeklagte einen solchen Verstoß bis ins Berufungsverfahren hinein nicht gerügt hat (Senat, 2 Ws 265/16 v.09.06.2016 mwN.; OLG München, 2 Ws 1101/09 v. 17.12.2009, juris).
  • OLG Jena, 23.08.2011 - 1 Ws 381/11

    Pflichtverteidigung: Nachträgliche Beiordnung eines vom Angeklagten gewählten

    Ob eine verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten erfolgte Beiordnung eines Pflichtverteidigers geheilt wird, wenn sie widerspruchslos bleibt und der Beschuldigte mit dem Pflichtverteidiger über einen längeren Zeitraum vertrauensvoll zusammenarbeitet (vgl. OLG München NJW 2010, 1766 m.w.N.), kann dahinstehen.
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