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   OLG München, 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98   

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OLG München, 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98 (https://dejure.org/1998,30299)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98 (https://dejure.org/1998,30299)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 1998 - 2 Ws 1119/98 (https://dejure.org/1998,30299)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19

    Strafmilderndernde Berücksichtung von Untersuchungshaft unter

    Hinsichtlich des nicht weiterverfolgten Teils der Berufung folgt die Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO; im Übrigen ist angesichts des ganz überwiegenden Erfolgs des nachträglich beschränkten Rechtsmittels der Angeklagten § 473 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98 -).
  • OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20

    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte

    Für die Konstellation der wirksam erfolgten Beschränkung der Berufung und der Erreichung des insoweit angestrebten Ziels ist die Pflicht des Berufungsführers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Beschränkungserklärung vermeidbar gewesen wären, uneingeschränkt anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.1998 - 3 Ws 575/97, NStZ-RR 98, 221; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 Ws 1119/98 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 20).
  • OLG Celle, 10.01.2019 - 3 Ws 4/19

    Kostentragungspflicht bei verfahrensrechtlich nicht zulässiger Beschränkung auf

    Danach werden bei vollem Erfolg des erst nachträglich beschränkten Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelzug erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt mit Ausnahme derjenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer von vornherein beschränkten Rechtsmitteleinlegung vermeidbar gewesen wären; diese hat der Angeklagte zu tragen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 95; OLG München StraFo 1999, 107; LR-Hilger aaO Rn. 41; KK-Gieg aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 20; jew. mwN).
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