Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 27.06.2019 - 2 Ws 112/19 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,19387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vor Gewährung vollständiger Akteneinsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 18.02.2019 - Qs 20/18
- OLG Brandenburg, 27.06.2019 - 2 Ws 112/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 07.09.2007 - 2 BvR 1009/07
Gewährung rechtlichen Gehörs bei der gerichtlichen Überprüfung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.06.2019 - 2 Ws 112/19
Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht nach § 147 Abs. 5 StPO hieran gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16ff.;… Thüringer Oberlandesgericht, aaO. mw.N.). - OLG Naumburg, 12.11.2010 - 1 Ws 680/10
Akteneinsicht der Verteidigung: Aussetzung der Beschwerdeentscheidung bis zur …
Auszug aus OLG Brandenburg, 27.06.2019 - 2 Ws 112/19
Darin liegt eine weitere, selbständige Entscheidung, die mit dem eigentlichen Rechtsmittelbegehren des Beschuldigten nicht übereinstimmt und insofern nicht denselben Verfahrensgegenstand betrifft (vgl. zu einer übereinstimmenden Fallkonstellation Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 Ws 680/10, BeckRS 2011, 7669).
- LG Bonn, 30.01.2023 - 63 Qs 6/23
Durchsuchung, Maßnahme gegen einen Dritten, Akteneinsicht, Bewschwerde
Wird der Verteidigung Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht nach § 147 Abs. 5 StPO hieran gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nur dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019 - 2 Ws 112/19- BeckRS 2019, 13873; Wessing in BeckOK StPO, § 147 Rdn 8 mw.N.).