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   OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16   

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https://dejure.org/2016,34493
OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16 (https://dejure.org/2016,34493)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2016 - 2 Ws 114/16 (https://dejure.org/2016,34493)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 2 Ws 114/16 (https://dejure.org/2016,34493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 100a; StPO § 101 Abs. 8 S. 1; StPO § 147 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 1; StPO § 147 Abs. 4 S. 2; StPO § 305 S. 1; StPO § 305 S. 2
    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer Telekommunikationsüberwachung

  • IWW

    § 101 Abs. 8 StPO; § 147 Abs. 4 S. 1, 2 StPO; § 305 S. 1, 2 StPO; Art. 10 GG
    StPO, GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer Telekommunikationsüberwachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme dr Telekommunikationsüberwachung: Akteneinsichtsrecht der Verteidigung; Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Herausgabe von Mitschnitten abgehörter Telefongespräche

  • rechtsportal.de

    Akteneinsicht des Verteidigers in Aufzeichnungen einer Telekommunikationsüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 48
  • StV 2017, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 2 Ws 146/12

    Anspruch des Verteidigers eines Angeklagten auf Überlassung von sämtlichen i.R.

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Im Einzelfall kann nach einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine ausnahmsweise Herausgabe von Kopien der Dateien mit den Aufzeichnungen geboten sein (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012, 2 Ws 146/12).

    Danach kann jedenfalls die Entscheidung des Vorsitzenden eines erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO erhobenen Daten an Verteidiger zur Mitnahme herauszugeben, von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; so auch OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; KG Berlin, NStZ-RR 2016, 143; so auch noch OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

    Der damit zwangsläufig einhergehende Eingriff in die Grundrechte dieser unbeteiligten Dritten ergibt sich bereits bei der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche durch die Ermittlungsbehörden, eine dem nachfolgende Speicherung, Verwendung und gegebenenfalls Weitergabe der gewonnenen Informationen setzt diesen Grundrechtseingriff fort und vertieft ihn (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999; OLG Celle, NStZ 2016, 305; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

    Vor diesem Hintergrund besteht in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit, dass die Daten einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überwachten und aufgezeichneten Telekommunikation zwar einerseits insgesamt dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO unterliegen (vgl. BGH, StV 2010, 228; NStZ 2014, 347), dass jedoch andererseits grundsätzlich von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke auszugehen ist, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2001, 611; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    Danach kann in bestimmten Fällen, in denen ein Anhören der Audiodateien im Gewahrsamsbereich der Justiz für eine sachgerechte Verteidigung nicht ausreicht, ein Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer Kopie bestehen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2016, 148; StV 2001, 611; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    So können dem Verteidiger Kopien der Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung auszuhändigen sein, wenn im konkreten Einzelfall ein Abhören der Aufzeichnungen am Ort ihrer amtlichen Verwahrung wegen der großen Masse der Daten nicht möglich ist (vgl. OLG Frankfurt, StV 2016, 148), auch Gesichtspunkte der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung können eine Rolle spielen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742).

    In jedem Fall ist es erforderlich, bei der Prüfung eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten einerseits und der Interessen der unbeteiligten Dritten andererseits vorzunehmen, bei der insbesondere auch - auf Seiten des Angeklagten - zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang für ihn bzw. seinen Verteidiger bereits die Möglichkeit bestand, die im Verfahren aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Behörden anzuhören, und ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07).

  • OLG Celle, 24.07.2015 - 2 Ws 116/15

    Anfechtung der Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts zur

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Danach kann jedenfalls die Entscheidung des Vorsitzenden eines erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO erhobenen Daten an Verteidiger zur Mitnahme herauszugeben, von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; so auch OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; KG Berlin, NStZ-RR 2016, 143; so auch noch OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

    Mit jeder Heraus- und Weitergabe von Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung gehen Eingriffe in das grundrechtlich in Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis unbeteiligter Dritter einher, nämlich solcher Personen, die überwachte Telefonanschlüsse nutzen oder von solchen Anschlüssen aus angerufen werden, ohne selbst von dem dem Verfahren zugrunde liegenden Tatvorwurf betroffen zu sein (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999; OLG Celle, NStZ 2016, 305).

    Insofern kann weiter dahinstehen, ob es sich bei den der Verteidigung zur Verfügung zu stellenden Kopien der aufgezeichneten Daten um Augenscheinsobjekte, die als Beweismittel gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO i. V. m. § 147 Abs. 1 StPO bereits einer Herausgabe an die Verteidigung entzogen wären, oder um Bestandteile der Akten handelt, für die der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Mitnahme in seine Geschäfts- bzw. Wohnräume beantragen kann (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; offengelassen auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 27. Mai 2016, 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16).

    Der damit zwangsläufig einhergehende Eingriff in die Grundrechte dieser unbeteiligten Dritten ergibt sich bereits bei der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche durch die Ermittlungsbehörden, eine dem nachfolgende Speicherung, Verwendung und gegebenenfalls Weitergabe der gewonnenen Informationen setzt diesen Grundrechtseingriff fort und vertieft ihn (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999; OLG Celle, NStZ 2016, 305; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

    Insofern hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Verteidigung, wonach zugesagt wird, die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen, keine weiteren Kopien herzustellen und die Datenträger nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, für sich gesehen eine Herausgabe von Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung nicht rechtfertigen kann (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305).

    Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine Haftsache handelt, in der die Verteidigung als Organ der Rechtspflege mehr noch als ohnehin schon in jedem Strafverfahren die Obliegenheit trifft, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung und -förderung sich aktiv um eine umfassende Einsichtnahme in die Akten zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Celle, NStZ 2016, 305).

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Vor diesem Hintergrund besteht in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit, dass die Daten einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überwachten und aufgezeichneten Telekommunikation zwar einerseits insgesamt dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO unterliegen (vgl. BGH, StV 2010, 228; NStZ 2014, 347), dass jedoch andererseits grundsätzlich von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke auszugehen ist, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2001, 611; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    Danach kann in bestimmten Fällen, in denen ein Anhören der Audiodateien im Gewahrsamsbereich der Justiz für eine sachgerechte Verteidigung nicht ausreicht, ein Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer Kopie bestehen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2016, 148; StV 2001, 611; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    In jedem Fall ist es erforderlich, bei der Prüfung eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten einerseits und der Interessen der unbeteiligten Dritten andererseits vorzunehmen, bei der insbesondere auch - auf Seiten des Angeklagten - zu berücksichtigen ist, ob und in welchem Umfang für ihn bzw. seinen Verteidiger bereits die Möglichkeit bestand, die im Verfahren aufgezeichneten Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Behörden anzuhören, und ob und in welchem Umfang hiervon Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07).

    Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine Haftsache handelt, in der die Verteidigung als Organ der Rechtspflege mehr noch als ohnehin schon in jedem Strafverfahren die Obliegenheit trifft, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensbeschleunigung und -förderung sich aktiv um eine umfassende Einsichtnahme in die Akten zu bemühen und alle zumutbaren Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Celle, NStZ 2016, 305).

  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Die Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts, Kopien der Dateien mit den Aufzeichnungen einer Telekommunikationsüberwachung an Verteidiger herauszugeben, kann von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (entgegen Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016, 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16).

    Der Senat hält insofern trotz der mittlerweile ergangenen anderslautenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2015 (StV 2016, 148) sowie zuletzt des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Mai 2016 (2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16) an seiner mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden bisherigen Rechtsprechung fest.

    Gegen diese verfassungskonforme Auslegung von § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO lässt sich auch der gesetzgeberische Wille nicht anführen (so aber OLG Hamburg, B. v. 27.5.2016, 2 Ws 88/16).

    Insofern kann weiter dahinstehen, ob es sich bei den der Verteidigung zur Verfügung zu stellenden Kopien der aufgezeichneten Daten um Augenscheinsobjekte, die als Beweismittel gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO i. V. m. § 147 Abs. 1 StPO bereits einer Herausgabe an die Verteidigung entzogen wären, oder um Bestandteile der Akten handelt, für die der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO eine Mitnahme in seine Geschäfts- bzw. Wohnräume beantragen kann (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; offengelassen auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 27. Mai 2016, 2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 3 Ws 438/15

    Einsicht der Verteidigung in Telekommunikationsüberwachungsdateien

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Der Senat hält insofern trotz der mittlerweile ergangenen anderslautenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2015 (StV 2016, 148) sowie zuletzt des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Mai 2016 (2 Ws 88/16 - 1 OBL 35/16) an seiner mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden bisherigen Rechtsprechung fest.

    Danach kann in bestimmten Fällen, in denen ein Anhören der Audiodateien im Gewahrsamsbereich der Justiz für eine sachgerechte Verteidigung nicht ausreicht, ein Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer Kopie bestehen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2016, 148; StV 2001, 611; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    So können dem Verteidiger Kopien der Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung auszuhändigen sein, wenn im konkreten Einzelfall ein Abhören der Aufzeichnungen am Ort ihrer amtlichen Verwahrung wegen der großen Masse der Daten nicht möglich ist (vgl. OLG Frankfurt, StV 2016, 148), auch Gesichtspunkte der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung können eine Rolle spielen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742).

  • OLG Nürnberg, 11.02.2015 - 2 Ws 8/15

    Aufgezeichnete Telekommunikationsüberwachung im Strafverfahren: Aushändigung der

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Danach kann jedenfalls die Entscheidung des Vorsitzenden eines erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO erhobenen Daten an Verteidiger zur Mitnahme herauszugeben, von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; so auch OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; KG Berlin, NStZ-RR 2016, 143; so auch noch OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

    Vor diesem Hintergrund besteht in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit, dass die Daten einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überwachten und aufgezeichneten Telekommunikation zwar einerseits insgesamt dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO unterliegen (vgl. BGH, StV 2010, 228; NStZ 2014, 347), dass jedoch andererseits grundsätzlich von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke auszugehen ist, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2001, 611; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    Wegen des mit einer Weitergabe von Kopien der Daten zwangsläufig einhergehenden Eingriffs in die Rechte unbeteiligter Gesprächsteilnehmer wird teilweise sogar von einem grundsätzlichen Verbot der Herausgabe kopierter Dateien aus Telekommunikationsüberwachungen an Verteidiger ausgegangen (so OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2001 - 3 Ws 853/01

    Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Gewährleistung und Art der Einsicht in

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Vor diesem Hintergrund besteht in der Rechtsprechung weitgehende Einigkeit, dass die Daten einer in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren überwachten und aufgezeichneten Telekommunikation zwar einerseits insgesamt dem Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht bzw. Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke gemäß § 147 Abs. 1 StPO unterliegen (vgl. BGH, StV 2010, 228; NStZ 2014, 347), dass jedoch andererseits grundsätzlich von einer ausreichenden Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke auszugehen ist, wenn der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aufgezeichnete Telefongespräche in den Räumlichkeiten der Justizbehörden oder der Polizei anzuhören, erforderlichenfalls auch mehrfach und unter Hinzuziehung von Dolmetschern sowie gegebenenfalls auch zusammen mit dem Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2001, 611; OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

    Danach kann in bestimmten Fällen, in denen ein Anhören der Audiodateien im Gewahrsamsbereich der Justiz für eine sachgerechte Verteidigung nicht ausreicht, ein Anspruch der Verteidigung auf Überlassung einer Kopie bestehen (vgl. BGH, NStZ 2014, 347; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25; StV 2016, 148; StV 2001, 611; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 147 Rn. 19).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Mit jeder Heraus- und Weitergabe von Daten aus einer Telekommunikationsüberwachung gehen Eingriffe in das grundrechtlich in Art. 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis unbeteiligter Dritter einher, nämlich solcher Personen, die überwachte Telefonanschlüsse nutzen oder von solchen Anschlüssen aus angerufen werden, ohne selbst von dem dem Verfahren zugrunde liegenden Tatvorwurf betroffen zu sein (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999; OLG Celle, NStZ 2016, 305).

    Der damit zwangsläufig einhergehende Eingriff in die Grundrechte dieser unbeteiligten Dritten ergibt sich bereits bei der Aufzeichnung und dem anschließenden Abhören der Gespräche durch die Ermittlungsbehörden, eine dem nachfolgende Speicherung, Verwendung und gegebenenfalls Weitergabe der gewonnenen Informationen setzt diesen Grundrechtseingriff fort und vertieft ihn (vgl. BVerfG, NJW 2004, 999; OLG Celle, NStZ 2016, 305; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).

  • BGH, 20.02.1963 - 4 StR 497/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Entscheidung über

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Die insofern vorhandene Gesetzeslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 473 Abs. 1 StPO zugunsten der Angeklagten zu schließen (vgl. BGHSt 18, 268).
  • KG, 08.03.2016 - 3 Ws 114/16

    Unzulässige Beschwerde gegen Versagung der Zugänglichmachung von Audiodateien

    Auszug aus OLG Celle, 05.07.2016 - 2 Ws 114/16
    Danach kann jedenfalls die Entscheidung des Vorsitzenden eines erkennenden Gerichts, Kopien der im Rahmen einer Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO erhobenen Daten an Verteidiger zur Mitnahme herauszugeben, von der Staatsanwaltschaft mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. OLG Celle, NStZ 2016, 305; so auch OLG Nürnberg, StraFo 2015, 102; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 2742; Beschluss vom 05. April 2007, 1 Ws 42-43/07; KG Berlin, NStZ-RR 2016, 143; so auch noch OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2014, 25).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

  • OLG Köln, 27.03.2009 - 2 Ws 125/09

    Tatverdacht bezüglich täterschaftlichen Handeltreibens mit BtM; Haftgrund der

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 1422/15

    Verbot informeller Absprachen (Recht auf ein faires Verfahren; abschließender

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

  • OLG Koblenz, 30.03.2021 - 5 Ws 16/21

    Anspruch auf Durchsicht beschlagnahmter Papiere bzw. elektronischer

    Nach überwiegender Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung bezog sich der Anfechtungsausschluss des § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO auch auf Beschwerden der Staatsanwaltschaft (OLG Zweibrücken, Beschl. 1 Ws 348/16 v. 11.01.2017 - BeckRS 2017, 100784; OLG Hamburg, Beschl. 2 Ws 88/16 v. 27.05.2016 - NStZ-RR 2016, 282 mit ausführlicher Würdigung der Gesetzgebungshistorie; OLG Celle, Beschl. 1 Ws 415/16 v. 26.08.2016 - BeckRS 2016, 16816; a.A. OLG Celle, Beschl. 2 Ws 114/16 v. 05.07.2016 - NStZ-RR 2017, 48; OLG Nürnberg, Beschl. 2 Ws 8/15 v. 11.02.2015 - BeckRS 2015, 02895).
  • KG, 05.07.2017 - 172 OJs 6/16

    Staatsschutzsache: Voraussetzungen für die Herausgabe von Kopien der

    Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob es sich bei den zu den Akten gereichten Kopien der TKÜ-Daten und der weiteren extrahierten Aufzeichnungen nunmehr um Aktenbestandteile, deren Herausgabe die Persönlichkeitsrechte Dritter als gewichtiger Grund i.S.v. § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO entgegenstehen könnten (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127 m.w.N.), oder ob es sich um Augenscheinsobjekte handelt, die als amtlich verwahrte Beweismittel bereits einer Herausgabe an die Verteidigung nach § 147 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 StPO entzogen sind (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2017, 48 m.w.N.).
  • LG Regensburg, 24.07.2017 - 6 Qs 29/17
    Vielmehr ist eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen, wobei neben den Persönlichkeitsrechten und Datenschutzinteressen der von der Telekommunikationsüberwachung betroffenen Dritten auch das Interesse des Beschuldigten an einem fairen Verfahren und einer effektiven Verteidigung Zu berücksichtigen ist (OLG Celle NStZ-RR 2017, 48, 50: OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.08.2015, Az: 3 Ws 438/15 Rn. 5, zit. nach juris, KG Berlin, Beschluss v. 15.03.2015, Az.: (1) 2 StE 14/15 - 8 (3/15) Rn. 10, zit. nach juris; OLG Frankfurt a.M. BeckRS§ 2013, 20921: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.05.2012, Az.: 2 Ws 146/12 Rn. 8, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, .a.0., 8 147 StPO Rn. 19d).
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