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   OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99   

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OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99 (https://dejure.org/1999,10161)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.1999 - 2 Ws 118/99 (https://dejure.org/1999,10161)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 1999 - 2 Ws 118/99 (https://dejure.org/1999,10161)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen Antrag auf bedingte Entlassung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 285
  • Rpfleger 1999, 411
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 08.10.1982 - 1 Ws 655/82
    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99
    Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, der Strafvollstreckungskammer durch die Festsetzung einer Sperrfrist die Möglichkeit zu geben, nutzlose und die Arbeit der Strafvollstreckungskammer belastende Wiederholungsanträge zu verhindern, um so auch nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 57 StGB Rn. 16 mit weiteren Nachweisen; OLG Düsseldorf MDR 1983, 247).
  • OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 130/99

    Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen

    Vielmehr wird in diesen Fällen eine eingehende Begründung der getroffenen Entscheidung erforderlich sein (Abgrenzung Senat, NStZ-RR 1999, 285).

    Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tag in 2 Ws 118/99 bereits ausgeführt, dass die Festsetzung einer Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Vollstreckungsaussetzung nach dem Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 6 StGB - "kann" - im Ermessen der Strafvollstreckungskammer steht.

    Insbesondere zu beanstanden ist im übrigen auch, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Sperrfristentscheidung - ebenso wie im Verfahren 2 Ws 118/99 - mit keinem Wort begründet hat, was möglicherweise auch hier darauf zurückzuführen ist, dass zur Abfassung des Ablehnungsbeschlusses weitgehend nur ein Formular verwendet worden ist.

    Die Sperrfristentscheidung bedarf jedoch, wie der Senat in 2 Ws 118/99 bereits dargelegt hat, einer Begründung.

    Diese wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Sperrfrist in etwa der noch verbleibenden Reststrafzeit entspricht, sich auch nicht nur wie sonst (siehe dazu Beschluss in 2 Ws 118/99) in einer nur kurzen Begründung erschöpfen können.

  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11

    Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur

    Selbst wenn eines der beiden Gerichte von der Möglichkeit der Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 57a Abs. 4 StGB, innerhalb derer weitere Anträge auf Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig sind, Gebrauch gemacht hätte, wäre der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen aktuellen Gesundheitszustand aufgrund der deutlich geänderten Sachlage in jedem Fall antragsberechtigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. August 2003 - 2 Ws 258/03 -, NStZ-RR 2003, S. 381; OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1999 - 2 Ws 118/99 -, NStZ-RR 1999, S. 285).
  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

    Sinn und Zweck der genannten Vorschrift ist es, nutzlose und deshalb die Arbeit der Strafvollstreckungskammer und der am Verfahren Beteiligten unnötig belastende Aussetzungsanträge zu vermeiden, um nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 285; Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 5 Ws 215/16 - Hubrach, a.a.O., § 57 Rn 65; jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 2 Ws 139/08

    bedingte Entlassung; Sperrfrist; Begründung

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, der Strafvollstreckungskammer durch die Festsetzung einer Sperrfrist die Möglichkeit zu geben, nutzlose und ihre Arbeit belastende Wiederholungsanträge zu verhindern, um so auch nach Ablehnung einer Strafaussetzung den weiteren ungestörten und kontinuierlichen Vollzug der Strafe zu gewährleisten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 27. April 1999 in 2 Ws 118/99, NStZ-RR 1999, 285).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

    Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie und soll es der Strafvollstreckungskammer ermöglichen, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern auf diese Weise soll zugleich ein ungestörter und kontinuierlicher Vollzug der Maßregel gewährleistet werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 285 - jeweils zu § 57 Abs. 7 StGB).
  • OLG Celle, 03.09.2018 - 2 Ws 329/18

    Absehen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten wegen bereits kurz zuvor

    Der Strafvollstreckungskammer soll damit die Möglichkeit gegeben werden, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern, um auch den ungestörten und kontinuierlichen Strafvollzug zu gewähren (LK-Hubrach, 12. Aufl., § 57 Rn 65; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 285).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.2011 - 3 Ws 210/11

    Überprüfbarkeit einer nach § 57 Abs. 7 StGB angeordneten Sperrfrist

    Der Strafvollstreckungskammer soll die Möglichkeit gegeben werden, aussichtslose Wiederholungsanträge zu verhindern, um auch den ungestörten und kontinuierlichen Strafvollzug zu gewähren ( LK-Hubrach , 12. Aufl., § 57 Rn 65; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 285).
  • OLG Hamm, 07.06.1999 - 2 Ws 167/99

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung einer Sperrfrist, Aufhebung der

    In seinen Beschlüssen vom 27.4 1999 (2 Ws 118/99 betreffend das Verfahren StVK S 211/99 LG Bochum und 2 Ws 130/99 betreffend das Verfahren StVK S 1797/98 LG Bochum) hat der Senat dargelegt, welche Umstände die Strafvollstreckungskammer bei ihrer insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat.
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