Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 05.09.2016

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 2 Ws 119/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51812
OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 2 Ws 119/16 (https://dejure.org/2016,51812)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.12.2016 - 2 Ws 119/16 (https://dejure.org/2016,51812)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - 2 Ws 119/16 (https://dejure.org/2016,51812)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 52 StPO, § 53 StPO
    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für den Vormund eines Angeklagten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für den Vormund eines Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 52; StPO § 53
    Pflicht einer Verfahrenspflegerin zur Aussage als Zeugin im Strafverfahren

  • rechtsportal.de

    StPO § 52 ; StPO § 53 Abs. 1
    Pflicht einer Verfahrenspflegerin zur Aussage als Zeugin im Strafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 118
  • FamRZ 2017, 1063
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 2 Ws 119/16
    Der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten ist auf die in § 53 Abs. 1 StPO bezeichneten Berufsangehörigen beschränkt und muss wegen der Notwendigkeit, eine funktionsfähige Rechtspflege zu erhalten, auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 (383) [BVerfG 19.07.1972 - 2 BvL 7/71] ).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52506
OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16 (https://dejure.org/2016,52506)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2016 - 2 Ws 119/16 (https://dejure.org/2016,52506)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. September 2016 - 2 Ws 119/16 (https://dejure.org/2016,52506)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 34; StPO § 209 Abs. 1; StPO § 309; GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GVG § 26; GVG § 74b
    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet wird; eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts bei funktioneller Unzuständigkeit des Ausgangsgerichts; Prüfungsumfang bei einer sofortigen ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet wird; eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts bei funktioneller Unzuständigkeit des Ausgangsgerichts; Prüfungsumfang bei einer sofortigen ...

  • rechtsportal.de

    Besondere Schutzbedürftigkeit eines kindlichen Opfers eines Sexualdelikts als Begründung für die Anklageerhebung zum Landgericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 495
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Hamburg, 04.03.2005 - 2 Ws 22/05

    Darlegungen der Staatsanwaltschaft bei Anklage am Landgericht wegen besonderer

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    Bei dem Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 24 GVG Rn. 3).

    Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen einer von ihr erkannten besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat Anklage vor dem Landgericht, so hat sie die dieses Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände grundsätzlich bei Anklageerhebung darzulegen, ansonsten dies spätestens im Beschwerdeverfahren nachzuholen, es sei denn, die Umstände sind offensichtlich (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 24 GVG Rn. 3; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 24 GVG Rn. 5).

    Die Besetzungsentscheidung gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, 33b Abs. 2 Satz 1 JGG bleibt Entscheidung der Jugendkammer (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; KK- Diemer, StPO, 7. Auflage, § 76 GVG Rn. 2).

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da wegen der weiterhin bestehenden Rechtshängigkeit dieser Beschluss das Verfahren nicht im Sinne des § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO abschließt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479).

  • OLG Karlsruhe, 18.01.2011 - 2 Ws 17/11

    Zuständigkeit der Jugendkammer nur als Jugendschutzgericht bei besonderer

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    Bei dem Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, die als Zeugen in Betracht kommen, im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 24 GVG Rn. 3).

    Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; LG Hechingen NStZ-RR 2006, 51).

    Insbesondere in Strafverfahren, die die Tatbestände des § 176 StGB betreffen, würde das mit dem Opferrechtsreformgesetz maßgeblich verfolgte Ziel, Kindern die Vernehmungen in zwei Instanzen zu ersparen, regelmäßig verfehlt, wenn deren besondere Schutzbedürftigkeit nur in Ausnahmefällen bejaht würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479).

    Eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da wegen der weiterhin bestehenden Rechtshängigkeit dieser Beschluss das Verfahren nicht im Sinne des § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO abschließt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479).

  • LG Ravensburg, 07.01.2014 - 2 KLs 420 Js 12079/13
    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen einer von ihr erkannten besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten einer Straftat Anklage vor dem Landgericht, so hat sie die dieses Zuständigkeitsmerkmal begründenden Umstände grundsätzlich bei Anklageerhebung darzulegen, ansonsten dies spätestens im Beschwerdeverfahren nachzuholen, es sei denn, die Umstände sind offensichtlich (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2005, 654; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 24 GVG Rn. 3; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 24 GVG Rn. 5).

    Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; LG Hechingen NStZ-RR 2006, 51).

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    Bei seiner Prüfung im Rahmen der eigenen Sachentscheidung ist der Senat vorliegend nicht auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Durchführung der Hauptverhandlung beschränkt, vielmehr hat er diese umfassend vorzunehmen und auch auf die Frage des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachts zu erstrecken (vgl. BGHSt 53, 238; 54, 275; BayObLG NJW 1987, 511; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 210 Rn. 2; KK- Schneider , StPO, 7. Auflage, § 210 Rn. 10).
  • BGH, 09.10.1974 - VIII ZR 215/73

    Begriff der Säumnis

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    Der danach am 28. Juni 2016 von der unzuständigen 3. großen Strafkammer erlassene Beschluss ist zwar als wirksam anzusehen (vgl. OLG Koblenz GA 1977, 374; BayObLG JR 1975, 200; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 207 Rn. 11, KK- Schneider , StPO, 7. Auflage, § 207 Rn. 29), konnte jedoch auf die Beschwerde hin mangels funktioneller Zuständigkeit dieses Spruchkörpers keinen Bestand haben und war aufzuheben.
  • OLG Köln, 11.08.2011 - 2 Ws 411/11

    Wirksamkeit einer durch die geschäftsplanmäßig nicht zuständige Strafkammer

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402; KG Berlin NStZ 2007, 422; NStZ 1994, 255; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK- Zabeck , StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10).
  • LG Hechingen, 28.11.2005 - 1 AR 31/05

    Strafprozessrecht: Zu den Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landgerichts

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 479; LG Ravensburg NStZ-RR 2014, 90; LG Hechingen NStZ-RR 2006, 51).
  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402; KG Berlin NStZ 2007, 422; NStZ 1994, 255; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK- Zabeck , StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10).
  • OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    In einer solchen Konstellation hat die Sachentscheidung des Beschwerdegerichts Vorrang vor einer Zurückverweisung an den funktional zuständigen Spruchkörper des Ausgangsgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2016, 2 Ws 118/16; OLG Köln StraFo 2011, 402; KG Berlin NStZ 2007, 422; NStZ 1994, 255; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 309 Rn. 6; KK- Zabeck , StPO, 7. Auflage, § 309 Rn. 10).
  • BGH, 26.03.2009 - StB 20/08

    BGH eröffnet Hauptverfahren wegen Vorwurfs der Förderung des iranischen

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
    Bei seiner Prüfung im Rahmen der eigenen Sachentscheidung ist der Senat vorliegend nicht auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Durchführung der Hauptverhandlung beschränkt, vielmehr hat er diese umfassend vorzunehmen und auch auf die Frage des Bestehens eines hinreichenden Tatverdachts zu erstrecken (vgl. BGHSt 53, 238; 54, 275; BayObLG NJW 1987, 511; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 210 Rn. 2; KK- Schneider , StPO, 7. Auflage, § 210 Rn. 10).
  • BayObLG, 07.11.1986 - 3 St ObWs 1/86

    Prüfung; Entscheidungsbefugnis; Beschwerdegericht; Sofortige Beschwerde;

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung - Widerruf durch Amtsgericht

  • KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für die Entscheidung bei

  • KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21

    Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

    Soweit die abweichende Ansicht zum Teil (vgl. OLG Celle NStZ 2017, 495; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 210 Rn. 2) einen Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 53, 238; 54, 275) enthält, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Entscheidungen jeweils Fälle vollständiger Nichteröffnung durch die Vorinstanz betrafen, in denen selbstverständlich eine Prüfung (auch) des dringenden Tatverdachts geboten ist, sodass die hier interessierende Frage dort letztlich nicht entscheidungserheblich war (auch in den von Ritscher in BeckOK-StPO, 40. Ed. Stand 1. Juli 2021, § 210 Rn. 7 für die abweichende Ansicht in Anspruch genommenen Entscheidungen BGH NStZ-RR 2018, 72 und NStZ 2019, 402 ging es um die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens insgesamt).
  • OLG Koblenz, 06.11.2017 - 2 Ws 686/17

    Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verweisung der Sache unter

    Soweit der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, in Fällen, in denen sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedrigerer Ordnung richte, könne sich das Beschwerdegericht nicht auf die Prüfung der Anträge der Staatsanwaltschaft und die von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte beschränken und sei dabei an den Eröffnungsbeschluss weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (so auch OLG Celle, NStZ 2017, 495 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 53, 238 und BGHSt 54, 275, 281, die allerdings Fälle vollständiger Nichteröffnung betreffen, in denen selbstverständlich eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht geboten ist; ohne Differenzierung auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 210 Rn. 2; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210 Rn. 10 mwN), folgt der Senat dem nicht.
  • KG, 22.11.2021 - 5 Ws 212/21

    Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer im Falle der betrügerischen Abrechnung

    Dies betrifft lediglich Fälle, in denen der Sachverhalt, der der Anklage zugrunde liegt, von dem über die Eröffnung entscheidenden Gericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders als in der Anklageschrift beurteilt worden ist, sofern diese Einschätzung für die Bewertung der Eröffnungszuständigkeit von Bedeutung ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2020 - 4 Ws 94/20 -, vom 20. November 2020 - 4 Ws 87/20 - und vom 23. April 2018 - 4 Ws 51/18 - Wenske in: Münchener Kommentar zur StPO, § 210 Rn. 41; a. A. OLG Celle, Beschluss vom 5. September 2016 - 2 Ws 119/16 -, juris Rn. 7; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 210 Rn. 2 m. w. N.).
  • LG Essen, 04.03.2021 - 26 KLs 4/21

    Eröffnung Schöffengericht

    Die besondere Schutzbedürftigkeit eines Verletzten ist individuell-konkret zu bestimmen und insbesondere dann zu bejahen, wenn die mit einer zweiten Tatsacheninstanz verbundene erneute Beweisaufnahme dem Opferzeugen erhebliche psychische Beeinträchtigungen bescheren würde (OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2016, Az. 2 Ws 119/16).
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