Rechtsprechung
KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22 - 121 AR 10/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung, Exequaturverfahren, IRG
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 54 Abs 1 S 3 IRG, § 51 Abs 4 S 2 StGB, § 299 Abs 1 StPO
Exequaturverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflicht zur schriftlichen Einlegung des Rechtsmittels statt Protokollerklärung durch inhaftierten Beschuldigten; Aufrechnungsmaßstab einer im Ausland verbüßten Haftstrafe im Exequaturverfahren; Fristversäumung wegen Quarantäne; Bestellung eines Pflichtverteidigers im ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Pflichtverteidigung: Bestellung in der Strafvollstreckung - Exequaturverfahren und inhaftierter Mandant
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wiedereinsetzung: Rechtsmittel des Inhaftierten - Schriftliches Rechtsmittel kann zumutbar sein
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.12.2021 - 291 Js 85/18
- KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22 - 121 AR 10/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- KG, 18.07.2017 - 2 Ws 101/17
Vollstreckungshilfeverfahren: Anrechnung von im Ausland vollzogenem …
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Die darüber hinaus begehrte Anrechnung in einem bestimmten Maßstab scheidet hingegen - unabhängig davon, ob es sich um Untersuchungshaft oder Strafhaft handelt - aus (vgl. Senat StraFo 2017, 435, NStZ-RR 2014, 227 und Beschlüsse vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 - und vom 16. April 2003 - 5 Ws 173/03 -).Die Übernahme der Vollstreckung begründet keine Befugnis eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland, das der Vollstreckung zugrundeliegend Erkenntnis zu ändern (vgl. Senat StraFo 2017, 435 und Beschluss vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 -).
Eine Entscheidung über einen Anrechnungsmaßstab wäre ein solcher unzulässiger Eingriff in das ausländische Urteil (vgl. Senat StraFo 2017, 435, NStZ-RR 2014, 227 und Beschlüsse vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 - und vom 16. April 2003 - 5 Ws 173/03 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2019 - 1 Ws 385/19 -, juris).
- OLG Düsseldorf, 22.11.1990 - 1 Ws 1025/90
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Im Vollstreckungshilfeverfahren für ein ausländisches Urteil ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht anwendbar (…vgl. Senat a.a.O.; KG…, Beschluss vom 12. März 2009 - 4 Ws 20/09 - OLG Bamberg a.a.O.; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 340; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 384; OLG Düsseldorf, wistra 1991, 199). - OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 2 VAs 32/02
Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung: Versagung der Wiedereinsetzung …
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Da dem Beschwerdeführer hier bereits bei Zustellung des Beschlusses bekannt war, dass es aufgrund der verhängten Quarantäne - und damit aus nicht von der Vollzugsanstalt zu verantwortenden Gründen - gänzlich ungewiss war, wann eine Vorführung zum Urkundsbeamten wieder möglich sein würde, hätte er die sofortige Beschwerde zur Fristwahrung vorliegend schriftlich einlegen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 5 Ws 137/00 -, juris; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 490).
- KG, 28.02.2000 - 1 Ss 26/00
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Dass er stattdessen von der zeitaufwändigeren und letztlich das Fristversäumnis verursachenden Möglichkeit des § 299 StPO Gebrauch gemacht hat, stellt ein eigenes Verschulden des Beschwerdeführers dar, denn § 299 StPO lässt die Befugnis des Gefangenen, seine Erklärung anders als auf dem Weg des § 299 StPO abzugeben, unberührt (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - [4] 1 Ss 249/08 [126/08] - und vom 28. Februar 2000 - [4] 1 Ss 26/00 [20/00], jeweils juris). - KG, 30.06.2008 - 1 Ss 249/08
Wiedereinsetzungsantrag: Verspätete Revisionseinlegung in der Haftanstalt zu …
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Dass er stattdessen von der zeitaufwändigeren und letztlich das Fristversäumnis verursachenden Möglichkeit des § 299 StPO Gebrauch gemacht hat, stellt ein eigenes Verschulden des Beschwerdeführers dar, denn § 299 StPO lässt die Befugnis des Gefangenen, seine Erklärung anders als auf dem Weg des § 299 StPO abzugeben, unberührt (vgl. KG, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - [4] 1 Ss 249/08 [126/08] - und vom 28. Februar 2000 - [4] 1 Ss 26/00 [20/00], jeweils juris). - OLG München, 04.09.1996 - 1 Ws 686/96
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Es ist auch nicht Sinn der Vollstreckungshilfe, im Ausland verurteilten und inhaftierten deutschen Staatsangehörigen Nachteile zu ersparen, die ihnen aus der Vollstreckung ausländischer, von der deutschen Rechtspraxis abweichender Urteile erwachsen können (vgl. OLG München StV 1997, 372, 373). - KG, 03.11.2014 - 2 Ws 356/14
Verteidigerbestellung in Vollstreckungsverfahren
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Verfahren außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder der Verurteilte aufgrund besonderer, in seiner Person liegender Umstände ersichtlich nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu äußern (vgl. Senat NJW 2015, 1897 und Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 Ws 29/15 - m.w.N.). - OLG Hamm, 06.05.1999 - 2 Ws 140/99
Anrechnungsmaßstab für erlittene Haft in Österreich, österreichische …
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Im Vollstreckungshilfeverfahren für ein ausländisches Urteil ist diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht anwendbar (…vgl. Senat a.a.O.; KG…, Beschluss vom 12. März 2009 - 4 Ws 20/09 - OLG Bamberg a.a.O.; OLG Rostock NStZ-RR 2010, 340; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 384; OLG Düsseldorf, wistra 1991, 199). - OLG Bamberg, 07.08.2019 - 1 Ws 385/19
Keine Anpassung des Strafmaßstab im Exquaturverfahren
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Eine Entscheidung über einen Anrechnungsmaßstab wäre ein solcher unzulässiger Eingriff in das ausländische Urteil (vgl. Senat StraFo 2017, 435, NStZ-RR 2014, 227 und Beschlüsse vom 3. August 2006 - 5 Ws 443/06 - und vom 16. April 2003 - 5 Ws 173/03 - OLG Bamberg, Beschluss vom 7. August 2019 - 1 Ws 385/19 -, juris). - KG, 28.02.2000 - 5 Ws 137/00
Auszug aus KG, 03.02.2022 - 2 Ws 12/22
Da dem Beschwerdeführer hier bereits bei Zustellung des Beschlusses bekannt war, dass es aufgrund der verhängten Quarantäne - und damit aus nicht von der Vollzugsanstalt zu verantwortenden Gründen - gänzlich ungewiss war, wann eine Vorführung zum Urkundsbeamten wieder möglich sein würde, hätte er die sofortige Beschwerde zur Fristwahrung vorliegend schriftlich einlegen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 5 Ws 137/00 -, juris; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 490).