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   KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz   

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KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz (https://dejure.org/2014,24645)
KG, Entscheidung vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz (https://dejure.org/2014,24645)
KG, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz (https://dejure.org/2014,24645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gerichtet auf die Verpflichtung der JVA, die Einbringung eines handelsüblichen Computers nebst Zubehör in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte und die uneingeschränkte Nutzung des Internets ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gerichtet auf die Verpflichtung der JVA, die Einbringung eines handelsüblichen Computers nebst Zubehör in die Einrichtung für Sicherungsverwahrte und die uneingeschränkte Nutzung des Internets ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Auch der Senat hatte dies bereits wiederholt - auch für den Maßregelvollzug und die Untersuchungshaft - entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz -, 15. Juni 2007 - 2 Ws 252/07 Vollz und 317/07 Vollz -, 30. April 2007 - 2 Ws 296/07 Vollz -, 14. März 2007 - 2/5 Ws 498/06 Vollz -, 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]; 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 28. Juni 2002 - 5 Ws 301/02 - [= ZfStrVo 2003, 117] und 2. Mai 2001 - 5 Ws 210/01 Vollz -).

    b) Anerkannt ist im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes jedoch auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordern kann, Computer unter besonderen Umständen zuzulassen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz - und 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]).

    Solche können nach den Gegebenheiten des Einzelfalls vor allem in einer beruflichen oder schulischen Aus- oder Weiterbildung zu sehen sein, sofern die Computernutzung dafür unabdingbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]).

  • OLG Nürnberg, 03.05.2005 - 1 Ws 457/05
    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Auch der Senat hatte dies bereits wiederholt - auch für den Maßregelvollzug und die Untersuchungshaft - entschieden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz -, 15. Juni 2007 - 2 Ws 252/07 Vollz und 317/07 Vollz -, 30. April 2007 - 2 Ws 296/07 Vollz -, 14. März 2007 - 2/5 Ws 498/06 Vollz -, 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]; 17. September 2004 - 5 Ws 424/04 Vollz -, 28. Juni 2002 - 5 Ws 301/02 - [= ZfStrVo 2003, 117] und 2. Mai 2001 - 5 Ws 210/01 Vollz -).

    b) Anerkannt ist im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes jedoch auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordern kann, Computer unter besonderen Umständen zuzulassen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gebieten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz - und 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]).

    Solche können nach den Gegebenheiten des Einzelfalls vor allem in einer beruflichen oder schulischen Aus- oder Weiterbildung zu sehen sein, sofern die Computernutzung dafür unabdingbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 5 Ws 171/05 Vollz - [= ZfStrVo 2005, 297]).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil der Gefangene ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt, kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447; NStZ 1994, 453; Senat, Beschluss vom 16. März 2004 - 5 Ws 113/04 Vollz - [zum Besitz einer Spielkonsole]).

    Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252; NStZ 1994, 453 [jeweils zur Nutzung einer Speicherschreibmaschine durch einen Strafgefangenen]; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156).

  • KG, 25.02.2004 - 5 Ws 684/03Vollz

    Rechtsbeschwerde eines Strafgefangenen; Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Nachweisen), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat ZfStrVo 2004, 307 = NStZ-RR 2004, 255; Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 18/11 Vollz -, 12. November 2008 - 2 Ws 512/08 Vollz - und 7. Oktober 2003 - 5 Ws 439/03 Vollz -).

    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - juris; NStZ-RR 2004, 255).

  • KG, 15.07.2013 - 2 Ws 336/13

    Strafvollzugssache: Notwendige Begründung der Entscheidung der

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - juris; NStZ-RR 2004, 255).

    In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Strafvollstreckungskammer eine eigene Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich nicht durch die Bezugnahme auf (streitiges) Parteivorbringen ersparen darf (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz - juris).

  • OLG Frankfurt, 12.02.1999 - 3 Ws 1108/98
    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die nahe liegenden Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Gefangene von Mitgefangenen unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Benutzung zu gestatten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156, juris).

    Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252; NStZ 1994, 453 [jeweils zur Nutzung einer Speicherschreibmaschine durch einen Strafgefangenen]; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156).

  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    a) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 70 StVollzG, welcher den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung bei Strafgefangenen regelt, und der in Berlin bis zum Inkrafttreten des SVVollzG Bln für die Sicherungsverwahrung entsprechend galt (vgl. § 130 StVollzG), und zu § 119 Abs. 3 StPO a.F., welcher die Auferlegung von Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, ist anerkannt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; StV 1997, 199; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; NJW 1989, 2637; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 - juris).

    Obergerichtlich geklärt ist auch, dass bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz ausschließen kann, ohne dass in der Person des Gefangenen oder Verwahrten Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 2 Ws 260/10 Vollz -).

  • KG, 22.08.2005 - 5 Ws 283/05

    Strafvollzug: Anspruch des Gefangenen auf Besitz eines DVD-Abspielgeräts

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Bereits bisher war anerkannt, dass unabhängig von einer abstrakten Gefahr eine konkrete, individuell aus der Person des Gefangenen folgende Gefahr - auch eine solche für das Vollzugsziel - die Besitzversagung rechtfertigen kann (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVo 1981, 124; Senat, Beschluss vom 22. August 2005 - 5 Ws 283/05 Vollz - [zum Besitz eines DVD-Spielers]).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Bestimmt der Gesetzgeber in solcher Weise den Inhalt eines Rechts, so handelt es sich nicht um Eingriffe in ein Freiheitsrecht, die, sofern sie zur Abwendung von Gefahren gesetzlich zugelassen sind, mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung zur Voraussetzung haben müssen (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252; NStZ 1994, 453 [jeweils zur Nutzung einer Speicherschreibmaschine durch einen Strafgefangenen]; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156).
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14
    Wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil der Gefangene ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt, kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447; NStZ 1994, 453; Senat, Beschluss vom 16. März 2004 - 5 Ws 113/04 Vollz - [zum Besitz einer Spielkonsole]).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • KG, 16.03.2004 - 5 Ws 113/04

    Sicherungsverwahrung: Besitz der Spielkonsolen "Sony Playstation 1" und "Sony

  • OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12
  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

  • OLG Celle, 08.10.2007 - 2 Ws 296/07

    Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters im Verfahren nach § 111g Abs. 2

  • OLG Dresden, 19.11.2013 - 2 Ws 599/13
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1998 - 2 Ws 616/98
  • OLG Hamburg, 07.09.2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09

    Anforderungen an eine Rechtsbeschwerde "zur Niederschrift der Geschäftsstelle";

  • OLG Hamm, 27.10.1977 - 1 Vollz (Ws) 29/77
  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
  • OLG Hamm, 19.11.2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12

    Sicherungsverwahrung; Wahrung des Abstandsgebots; Vollzugskonzeption; Größe des

  • OLG Koblenz, 06.07.1988 - 2 Vollz (Ws) 41/88
  • OLG Koblenz, 13.08.1992 - 2 Ws 309/92
  • OLG Bremen, 30.03.2006 - Ws 35/06
  • KG, 28.06.2002 - 5 Ws 301/02
  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Das Abstandsgebot gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, OLG StVollzG § 70 Nr. 13 Rdn. 23 nach juris zur Computernutzung).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 64-IV-18

    Strafvollzug - und der Justizgewährungsanspruch

    Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vermag daher grundsätzlich auch eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 - juris Rn. 23).

    Jedoch bedarf es aufgrund des besonderen Charakters der Sicherungsverwahrung bei Beschränkungen einer umfassenden und stärker auf den Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen den Interessen des Verwahrten und den entgegenstehenden Sicherheitsbelangen der Anstalt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 - juris Rn. 27 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 Ws 418/15 - juris Rn. 16 - jeweils zur Nutzung eines Computers bzw. Laptops in der Sicherungsverwahrung).

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Gerade angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringung besteht die naheliegende Gefahr, dass - für sich genommen - zuverlässige Sicherungsverwahrte von Mituntergebrachten unter Druck gesetzt werden, ihnen die missbräuchliche Nutzung zu gestatten (vgl. - zum Strafvollzug - nur KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 156), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass für einen Sicherungsverwahrten unbedenkliche Medien an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben werden, die für das betreffende Medium ungeeignet sind (OLG Naumburg, a.a.O.).

    Das Abstandsgebot gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausstattung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453; BVerfG NJW 2003, 2447; KG NStZ-RR 2004, 157; KG ZfStrVo 2004, 310; KG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris).

  • BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22

    Sicherungsverwahrung: Anspruch Langzeitverwahrter auf Kleintierhaltung

    cc) Nach der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, gebietet das Abstandsgebot eine großzügigere Handhabung hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von motivationsförderlichen Gegenständen als bei Strafgefangenen (BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 17; KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 20; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris).

    Eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens setzt voraus, dass sich die Anstalt im Rahmen der Abwägung mit der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten und dem bisherigen Vollzugsverlauf auseinandersetzt (KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz-, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung setzt zwingend eine valide Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Sicherungsverwahrten und dem bisherigen Vollzugsverlauf voraus (vgl. KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 30).

  • OLG Rostock, 22.10.2015 - 20 Ws 276/15

    Zulässigkeit der Benutzung eines Laptops durch einen Untersuchungsgefangene im

    Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der möglichen Nutzung oder Beschädigung des Laptops durch Mitgefangene (vgl. zur Relevanz dieser Überlegung bei gemeinschaftlicher Unterbringung auch KG Berlin, Beschluss v. 18.06.204, 2 Ws 123/14 Vollz, Juris Rn. 19), wenn dieser sich auch während des Aufschlusses im Haftraum des Angeklagten befindet, ist die Kammer im Rahmen der Abhilfeentscheidung gefolgt, indem sie eine sichere Verwahrung des Rechners während der Aufschlusszeiten angeordnet hat.
  • OLG Nürnberg, 14.10.2015 - 1 Ws 418/15

    Laptop in der Sicherungsverwahrung

    Ein freiheitsorientierter Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert es daher, dass sich der Untergebrachte mit dieser Technik vertraut machen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 13.12.2021 - 2 Ws 563/21

    Gestattung von Kauf und Besitz einer Spielkonsole in der Sicherungsverwahrung

    19 Für die Beurteilung der Gefahr, die von Geräten mit entsprechenden technischen Einrichtungen ausgeht, gilt im Rahmen der Sicherungsverwahrung grundsätzlich nichts anderes als im Strafvollzug, sofern dem nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung im Einzelfall entgegenstehen (OLG Frankfurt, 3 Ws 1009/11 (StVollz) v. 20.03.2012, juris; KG, 2 Ws 123/14 Vollz v. 18.06.2014, juris Rn. 20 f. [Computer]; in einem Einzelfall des Widerrufs einer Zulassung abweichend: KG, 2 Ws 167/20 Vollz v. 12.04.2021, juris [PlayStation 2]).
  • LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17

    Zulassung eines PCs im Haftraum

    Einhellige Meinung ist es in der Rechtsprechung, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (Kammergericht Berlin vom 18.06.2014, 2 Ws 123/14, OLG Hamm a. a. O.).
  • LG Regensburg, 11.01.2021 - SR StVK 654/19

    Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung

    Missbrauch ausgegangen werden muss, kommt es nicht an (BVerfG NStZ-RR 2019, 191; NStZ 1994, 453; KG NStZ 2019, 51; OLG Hamm BeckRS 2018, 15865; BeckRS 2017, 121665; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 17313; KG BeckRS 2014, 17545; OLG Naumburg BeckRS 2011, 27420; OLG Koblenz BeckRS 2011, 02121; OLG Celle BeckRS 2010, 26574; LG Gießen BeckRS 2018, 18539; LG Arnsberg BeckRS 2016, 121380; Arloth/Krä StVollzG § 70 Rn. 5; BeckOK Strafvollzug Bund/Knauss StVollzG § 70 Rn. 22; LNNV/Laubenthal StVollzG Abschn. G Rn. 34; SBJL/Schwind/Goldberg, 6. Aufl. 2013, StVollzG § 70 Rn. 7; Lübbe-Wolff Strafvollzug, 216; einschränkend aber AK-StVollzG/Knauer Teil II § 48 Rn. 20; BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach NJVollzG § 67 Rn. 9-11.13).
  • OLG Celle, 24.09.2015 - 1 Ws 452/15

    Anstalt; Datenträger; Gefährdung; Haftraumausstattung; Sicherheit;

    Das Abstandsgebot gebietet nicht zwingend, Sicherungsverwahrte auch in Bezug auf den Besitz selbstgebrannter CDs zu privilegieren; ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 Vollz (Ws) 300/12 - juris; KG, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz - juris).
  • OLG Hamm, 28.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 13/19

    Einzelfallprüfung bei Übergabe eines Bügeleisens im Strafvollzug

  • BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
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