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   OLG Hamm, 01.04.1996 - 2 Ws 124/96   

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OLG Hamm, 01.04.1996 - 2 Ws 124/96 (https://dejure.org/1996,4358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.1996 - 2 Ws 124/96 (https://dejure.org/1996,4358)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 1996 - 2 Ws 124/96 (https://dejure.org/1996,4358)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 843
  • NStZ 1996, 455
  • StV 1997, 69
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 22.08.2000 - 4 Ws 157/00

    Annahmeberufung bei Antrag des Sitzungsvertreters auf Freispruch

    Hat das Amtsgericht entsprechend dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft den Angeklagten freigesprochen und legt der Nebenkläger gegen das Urteil Berufung ein, so ist auch dann kein Fall der Annahmeberufung gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrem vorausgegangenen Strafbefehlsantrag eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte (abweichend von OLG Hamm NStZ 1996, 455).

    Das Landgericht ist im Anschluss an OLG Hamm (NStZ 1996, 455) der Auffassung, dass jedenfalls in Fällen, in dem wie hier die Staatsanwaltschaft im vorhergehenden Strafbefehlsantrag nicht mehr als 30 Tagessätze beantragt und damit das Geschehen der Bagatellkriminalität zugeordnet habe, § 313 StPO entsprechend anzuwenden sei.

    Entsprechend § 322 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde des Nebenklägers als zulässige sofortige und nicht als einfache Beschwerde zu behandeln, denn der Eintritt der Rechtskraft des Urteils muss im Interesse der Verfahrensbeteiligten alsbald feststehen (OLG Koblenz NStZ 1994, 601; OLG Oldenburg NdsRpfl 1995, 135; OLG Köln NStZ 1996, 150; OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Hamburg OLGSt § 313 Nr. 6; KK-Ruß a.a.O. § 322 a Rdnr. 1; Pfeiffer/Fischer StPO 2. Auflage § 322 a Rdnr. 2; unentschieden: OLG Zweibrücken NStZ 1994, 601; OLG Celle JR 1995, 522 a.A.: Gegenvorstellung oder einfache Beschwerde: Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 322 a Rdnr. 8, BayObLG StV 1994, 238).

    Diese Überlegungen stehen aus Sicht des Senats auch der vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1996, 455) in einem gleichgelagerten Fall vertretenen Meinung entgegen, § 313 Abs. 1 Satz 2 StPO sei auch im Fall des vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragten Freispruchs anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft im vorausgegangenen Strafbefehlsantrag eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte.

  • KG, 16.01.2017 - 5 Ws 2/17

    Annahmeberufung bei Freispruch auf Antrag der Staatsanwaltschaft

    Rspr. der Oberlandesgerichte; vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 Ws 56/13 - juris; OLG Dresden NStZ 2011, 477; HansOLG Hamburg JR 1999, 479; OLG Hamm VRS 95, 382 und NStZ 1996, 455; OLG Köln NStZ 1996, 150, 151; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 306; NStZ 1994, 601; OLG Oldenburg NdsRpfl 1995, 135; OLG Schleswig SchlHA 2000, 256; OLG Stuttgart Justiz 2000, 425; Senat, Beschluss vom 16. August 2016 - 5 Ws 120/16 - KG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 3 Ws 226/97 - juris; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 322a Rdn. 1; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 322a Rdn. 10 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 322a Rdn. 8; ferner [ohne Festlegung auf die Art des statthaften Rechtsmittels] OLG Jena StraFo 2000, 92; OLG Karlsruhe MDR 1996, 517).

    Ein auf Freispruch gerichteter Antrag ist kein "minus" gegenüber einer Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen, sondern ein "aliud" (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.; OLG Celle NdsRpfl 1995, 358; OLG Hamm VRS 95, 382; OLG Jena a.a.O.; OLG Koblenz NStZ 1994, 601; OLG Köln a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O. OLG Stuttgart a.a.O.; Senat a.a.O.; KG a.a.O.; Gössel, a.a.O., § 313 Rdn. 35 f.; insoweit zustimmend auch OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 306; OLG Schleswig a.a.O.; Paul, a.a.O., § 313 Rdn. 2c).

    Zwar wird für derartige Fallkonstellationen teilweise vertreten, dass die Berufung trotz des beantragten Freispruchs annahmepflichtig ist, da das Prozessverhalten der Staatsanwaltschaft vor dem anzufechtenden Urteil deren Einschätzung von der maßgebenden Sanktionsobergrenze zuverlässig deutlich mache (vgl. Rieß, Kaiser-Festschrift [1998] 1461, 1470), insoweit also keine hypothetischen Erwägungen anzustellen seien (vgl. OLG Dresden a.a.O.; OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 306; OLG Schleswig a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

  • OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06

    Berufung; Annahmeberufung; Verwerfung; Anfechtbarkeit der Entscheidung

    Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1996 in 2 Ws 124/96 = NStZ 1996, 455 = StV 1997, 69 = MDR 1996, 843 und ihm folgend der hiesige 3. Strafsenat - Beschluss vom 8. September 2005 in 3 Ws 379/05 sowie das OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • OLG Dresden, 08.12.2010 - 2 Ws 347/10

    Strafprozessrecht; Rechtsmittel

    Von dieser grundsätzlichen Auffassung weicht eine Mindermeinung jedenfalls dann ab, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags bereits ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ohne dass hypothetische Erwägungen angestellt werden müssten (OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA, 2000, 256; Meyer-Goßner, § 313 Rdnr. 4 a).
  • OLG Hamm, 08.09.2005 - 3 Ss 364/05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung; Voraussetzungen einer

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber bestünde, ob die Voraussetzungen einer Annahmeberufung gemäß § 313 a Abs. 1 StPO vorgelegen hätten ( OLG Koblenz Nstz-RR 2000, 306, OLG Hamm NStZ 1996, 455, Meyer-Goßner § 322 a Rn.8).
  • OLG Koblenz, 24.02.2000 - 2 Ws 110/00

    Antrag des Sitzungsvertreters auf Freispruch bei vorhergehendem

    Bei dieser Fallgestaltung bedürfe es (im Anschluss an die Entscheidung des OLG Hamm in NStZ 1996, 455) für die Zulässigkeit der Berufung der Annahme durch das Berufungsgericht.
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