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   OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17   

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https://dejure.org/2017,52974
OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,52974)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.09.2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,52974)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. September 2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,52974)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beschwerde, sitzungspolizeiliche Anordnung, Begründung der Anordnung, Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, Eingriff in die Pressefreiheit, Abwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung bei Eingriff in die Pressefreiheit durch sitzungspolizeiliche Anordnung in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5; GVG § 176; StPO § 304
    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Begründung der Anordnung; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; Eingriff in die Pressefreiheit; Abwägung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 ; GVG § 176 ; StPO § 304
    Abwägung bei Eingriff in die Pressefreiheit durch sitzungspolizeiliche Anordnung in Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2018, 61
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.

    Voraussetzung der Beschwerdemöglichkeit ist einschränkend allerdings, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, aaO).

  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hatte danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

    Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, aaO).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über hierfür notwendige Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl BVerfG Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; OLG Bremen, aaO; OLG Celle, aaO).

    Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hatte danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits - und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014, 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Zweibrücken, 26.03.1987 - 1 Ws 139/87

    Isolierte Beschwerde; Sitzungspolizeiliche Anordnung; Durchsuchung; Verteidiger;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu welcher auch die Informationsbeschaffung gehört (vgl BVerfG, NJW 1996, 310).
  • OLG Hamburg, 10.04.1992 - VAs 4/92

    Anordnung des beauftragten Richters, den Angeklagten, die Vorführbeamten,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Auszug aus OLG Hamm, 26.09.2017 - 2 Ws 127/17
    Soweit nach älterer Rechtsprechung Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden konnten - dies wurde mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet, wonach (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden kann - (vgl OLG Nürnberg, MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509; KG, NStZ 2011, 120), vermag diese Ansicht auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl Beschluss vom 17.04.2015, 1 BvR 3276/08, zitiert nach juris) und der ihr folgenden jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ( vgl OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2016, StV 2016, 549; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2016, NStZ-RR 2016, 383; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, 2 Ws 92/15, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, 1 Ws 28/16, zitiert nach juris) nicht zu überzeugen.
  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

  • OLG Hamburg, 12.09.2018 - 1 Ws 71/18

    Strafverfahren: Sitzungspolizeiliches Verbot von Foto- und Filmaufnahmen im

    Sie wird auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, denn § 305 Satz 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, Beschl. v. 17. April 2015, a.a.O.; OLG Celle, Beschl. v. 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschlüsse v. 26. September 2017 - 2 Ws 127/17, juris Rn. 19 und v. 21. Dezember 2017 - 5 Ws 578/17, juris Rn. 29).

    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309, 325; BGH, Urt. v. 10. April 1962 - 1 StR 22/62, BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384; HansOLG Bremen, a.a.O., S. 551; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O. Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6; Kissel/Mayer, a.a.O., § 169 GVG Rn. 89; LR-Wickern, a.a.O., § 169 Rn. 53 f.).

    Die eingeschränkte, nicht auf eine Zweckmäßigkeitsprüfung ausgerichtete Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Charakter der angefochtenen Maßnahme als sachnähere Prognoseentscheidung (OLG Stuttgart, a.a.O.; HansOLG Bremen, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 26 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21; Meyer/Goßner-Schmitt, a.a.O., Rn. 16).

    Damit ist zum einen der gesamte Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört, geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 11. Mai 1994 - 1 BvR 733/94, NJW 1996, 310; Urt. v. 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 622/99, BVerfGE 103, 44, 59; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und Beschl. v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 30).

    cc) Greift eine Anordnung nach § 176 GVG in die grundrechtlich geschützte Presse- bzw. Rundfunkfreiheit ein, hat der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenzulegen, so dass für die Betroffenen erkennbar ist, dass er in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt hat (BVerfG, Beschl. [Kammer] v. 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14, NJW 2014, 3013; Beschl. [Kammer] v. 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschl. v. 26. September 2017, a.a.O., Rn. 27 und v. 21. Dezember 2017, a.a.O., Rn. 34; OLG Stuttgart, a.a.O., S. 384).

  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Dies setzt allerdings weiterhin voraus, dass durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen, insbesondere Grundrechte, wie etwa die Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2017, III-2 Ws 127/17).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.06.2017 - 2 Ws 127/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30944
OLG Celle, 21.06.2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,30944)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.06.2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,30944)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17 (https://dejure.org/2017,30944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StGB § 56a Abs. 2; StGB § 56f Abs. 1 S. 2; StPO § 329 Abs. 1
    Bewährungswiderruf wegen Nachverurteilung aufgrund von in der sog. Vorlaufzeit begangenen Taten; Beginn der Vorlaufzeit bei Verwerfung der Berufung wegen Säumnis des Angeklagten schon mit dem erstinstanzlichen Urteil

  • Wolters Kluwer

    Bewährungswiderruf wegen Nachverurteilung aufgrund von in der sog. Vorlaufzeit begangenen Taten; Beginn der Vorlaufzeit bei Verwerfung der Berufung wegen Säumnis des Angeklagten schon mit dem erstinstanzlichen Urteil

  • rechtsportal.de

    Bewährungswiderruf: Beginn der sog. Vorlaufzeit nach Verwerfung der Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    Bewährungswiderruf wegen Nachverurteilung aufgrund von in der sog. Vorlaufzeit begangenen Taten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 362 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 19.02.2007 - 2 Ws 31/07

    Strafaussetzung: Bewährungswiderruf bei neuer Straffälligkeit vor dem

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2017 - 2 Ws 127/17
    Die für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB maßgebliche sog. Vorlaufzeit beginnt mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (Anschluss an OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 198).

    Dies ist bei der Berufung gegen eine erstinstanzliche Strafaussetzung das die Aussetzung bestätigende Berufungsurteil (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 198).

  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2017 - 2 Ws 127/17
    Diese könnte - ohne das ihr das Verböserungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO entgegenstehen würde (vgl. BGHSt 7, 180), je nach Gewicht der neuen Straftaten und unter Berücksichtigung aller sonstigen maßgebenden Umstände zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führen.
  • BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 294/91

    Widerruf der Strafaussetzung der Bewährung bei Begehung einer neuen Straftat

    Auszug aus OLG Celle, 21.06.2017 - 2 Ws 127/17
    Nach ihrem Sinn und Zweck ermöglicht die verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschrift (vgl. BVerfG NJW 1992, 2877) einen Bewährungswiderruf auch bei solchen Straftaten, die der Verurteilte nach der letzten tatrichterlichen Aussetzungsentscheidung und vor deren Rechtskraft begangen hat.
  • OLG Saarbrücken, 30.01.2024 - 1 Ws 301/23
    Die für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB maßgebliche Vorlaufzeit beginnt mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17, juris und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07, juris).

    Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat anschließt, beginnt diese sogenannte Vorlaufzeit mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17 -, juris; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 56f Rn. 3b; LK-StGB/Hubrach, 13. Aufl., § 56f Rn. 3; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56f Rn. 19).

  • BayObLG, 12.09.2019 - 202 StRR 1609/19

    Revision gegen Verweisungsurteil nach § 328 Abs. 2 StPO

    b) Aus den dem Senat damit für die revisionsgerichtliche Überprüfung zugänglichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die Berufungskammer bei der ihr von Amts wegen obliegenden Verpflichtung zur Prüfung einer hinreichenden Strafkompetenz (sog. "Strafbann") des Erstgerichts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 4 StR 136/94 = BGHSt 40, 120, 122 = NJW 1994, 2369 = StV 1994, 414 = wistra 1994, 304 und Urt. v. 22.04.1999 - 4 StR 19/99 = BGHSt 45, 58 = wistra 1999, 343 = StV 1999, 343 = NJW 1999, 2604; LR/Gössel § 323 Rn. 21, 51 ff.; BeckOK/Eschelbach § 328 Rn. 12, 16, 24) mit zutreffender Begründung davon ausgegangen ist, dass mit den u.a. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Nötigung und Beleidigung festgesetzten (unerledigten) Einzelstrafen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten durch das seit dem 04.11.2015 rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 27.10.2015 und ohne Hinderung durch das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 StR 478/15 bei juris; 04.04.1997 - 2 StR 125/97 = NStZ-RR 1997, 228; 11.02.1988 - 4 StR 516/87 = BGHSt 35, 208 = wistra 1988, 235 = NStZ 1988, 284 und 07.07.2010 - 1 StR 212/10 = BGHSt 55, 220 = NJW 2010, 3589 = BGHR StGB § 55 Berufung 1 = StraFo 2010, 469; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2008 - 3 Ss 68/08 = NStZ-RR 2008, NSTZ-RR 2008, 235; OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2017- 2 Ws 127/17 = StraFo 2017, 466; BeckOK/Eschelbach § 331 Rn. 35; KK/Paul § 331 Rn. 3, Fischer StGB 66. Aufl. § 55 Rn. 19 f., jeweils m.w.N.) die Bildung einer die Strafkompetenz des Amtsgerichts von vier Jahren voraussichtlich deutlich übersteigenden (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen gewesen wäre.
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