Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1484
OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20 (https://dejure.org/2020,1484)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.02.2020 - 2 Ws 13/20 (https://dejure.org/2020,1484)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 2 Ws 13/20 (https://dejure.org/2020,1484)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,1484) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 12.09.2019 - 2 Ws 60/19

    Zuständigkeit für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20
    Der Europäische Haftbefehl stellt sich damit insbesondere als EU-weites Fahndungsinstrument dar (vgl. OLG Zweibrücken NJW 2019, 2869; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2019, 356).
  • OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19

    Inländische gerichtliche Zuständigkeit zur Ausstellung eines Europäischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20
    Hiervon umfasst ist nicht die Frage, unter welchen zusätzlichen prozessualen Voraussetzungen gegen einen bestimmten Beschuldigten im konkreten Fall bestimmte grenzüberschreitende Maßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen o.a. zu ergreifen sind, bzw. ergriffen werden dürfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019 - 2 Ws 96/19, Rn. 18 - beck-online).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.2019 - 1 Ws 203/19

    Zuständigkeit für Erlass eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20
    Der Europäische Haftbefehl stellt sich damit insbesondere als EU-weites Fahndungsinstrument dar (vgl. OLG Zweibrücken NJW 2019, 2869; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2019, 356).
  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Schleswig, 06.02.2020 - 2 Ws 13/20
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 (C-508/18 und C-82/19 PPU, Rn. 70, 75) zudem festgestellt, dass der Erlass des Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung "auf einem gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahren" beruhen müsse und "die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein" müsse, "die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt." Der Senat sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, den Erlass des Europäischen Haftbefehls nicht als Anwendungsfall einer "Verhaftung" im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO, also eines Ergreifens des Gesuchten aufgrund eines Haftbefehls, zu behandeln.
  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1435/20

    Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch einen Richter (Heranziehung der

    Da § 131 Abs. 1 StPO auch Rechtsgrundlage für eine internationale Ausschreibung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2009 - 2 VAs 3/09 -, Rn. 7 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 Ws 203/19 -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 2019 - III-2 Ws 96/19 -, Rn. 20 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 2 Ws 13/20 -, Rn. 5 ff.; Gerhold, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 131 Rn. 1; Meyer/Hüttemann, ZStW 2016, 394 ; Ahlbrecht, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 131 Rn. 2; Böhm, NZWiSt 2019, 325 ; Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, Vor § 68 Rn. 25b; Satzger, in: Satzger/Widmaier/Schluckebier, StPO, 4. Aufl. 2020, § 131 Rn. 5; Niesler, in: BeckOK zur StPO, 37. Edition Juli 2020, § 131 Rn. 4), ist es nicht willkürlich, § 131 Abs. 1 StPO auch als Rechtsgrundlage für die internationale Ausschreibung mittels eines Europäischen Haftbefehls heranzuziehen.
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung

    Insoweit reiche es - so der EuGH - aus, dass politische Einflussnahmen in Deutschland aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht ausgeschlossen werden können, so dass die deutsche Staatsanwaltschaft nicht als ausstellende Justizbehörde i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rb-EuHB angesehen werden kann und zur Ausstellung nur Gerichte befugt sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2019, 2 Ws 96/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 06.02.2020, 2 Ws 13/20; OLG Zweibrücken NJW 2019, 2869; OLG Frankfurt NStZ-RR 2019, 356, alle abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch zustimmend Böhm NZWiSt 2019, 325; krit. Oehmichen/Schmid StraFo 2019, 397).
  • LG Kleve, 11.08.2022 - 120 Qs 56/22

    Europäischer Haftbefehl

    Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen enthält keine rechtliche Grundlage für den Erlass des Europäischen Haftbefehls (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.02.2020 - 2 Ws 13/20 -, Rn. 5, Juris).

    Der Europäische Haftbefehl umfasst das Ersuchen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Beschuldigten aufgrund des nationalen Haftbefehls festzunehmen und dem Gericht zu übergeben, und stellt damit inhaltlich eine Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme im Sinne des § 131 StPO dar (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.02.2020 - 2 Ws 13/20 -, Rn. 6, Juris).

  • KG, 05.08.2020 - 5 Ws 114/20

    Beschwerdeentscheidung durch ein sachlich unzuständiges Gericht

    Gleichwohl ist eine Beschwerdeentscheidung des Senats nicht eröffnet, denn die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen, die wirksam geworden und auch nicht nichtig ist (vgl. [zur Verhinderung einer Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer durch eine Entscheidung des Amtsgerichts in derselben Sache] KG, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 Ws 13/20 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht