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   OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98   

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OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98 (https://dejure.org/1998,4021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.1998 - 2 Ws 13/98 (https://dejure.org/1998,4021)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 2 Ws 13/98 (https://dejure.org/1998,4021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - Ns 40 Js 73/95
  • OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 54
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 25.04.1990 - 1 Ws 75/90

    Beschwerde gegen Beschluss über die Belastung mit den notwendigen Auslagen des

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98
    Selbst im Falle einer erfolglosen Strafmaßberufung eines Angeklagten sind die notwendigen Auslagen der Nebenkläger ihm aufzuerlegen (zu vgl. OLG Koblenz, VRS 54, 201), falls - wie hier - der dann rechtskräftige Schuldspruch ein Nebenklagedelikt enthält (zu vgl. OLG Celle NZV 1991, 42).
  • OLG Koblenz, 21.09.1977 - 1 Ws 487/77

    Angeklagter; Auslagen; Nebenkläger; Berufung; Strafausspruch

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98
    Selbst im Falle einer erfolglosen Strafmaßberufung eines Angeklagten sind die notwendigen Auslagen der Nebenkläger ihm aufzuerlegen (zu vgl. OLG Koblenz, VRS 54, 201), falls - wie hier - der dann rechtskräftige Schuldspruch ein Nebenklagedelikt enthält (zu vgl. OLG Celle NZV 1991, 42).
  • BGH, 24.07.1996 - 2 StR 150/96

    Kostenentscheidung - Nachtrag

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98
    Dem steht nicht die fehlende Möglichkeit der Nachholung einer zunächst unterbliebenen Auslagenentscheidung durch Urteil oder Beschluß entgegen, weil eine solche Nachholung zwar grundsätzlich durch Urteils- oder Beschlußergänzung nicht möglich ist (zu vgl. BGH NStZ-RR 1996, 352); hier geht es jedoch nicht um eine Berichtigung durch das erkennende Gericht, sondern um eine Ergänzung im Rahmen einer statthaften Beschwerde.".
  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 3 Ss 284/95
    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.1998 - 2 Ws 13/98
    Nicht statthaft ist die Anfechtung dann, wenn sie schon nach der Art der Hauptentscheidung nicht zulässig ist oder wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 128 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01

    Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, unterlassene Kosten- und

    Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen die unterlassene Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils (Abweichung von 2 Strafsenat des OLG Hamm NStZ-RR 2001, 288, NStZ-RR 1999, 54).

    Die hiervon offenbar abweichende Ansicht des 2. Strafsenats des erkennenden Oberlandesgerichts (NStZ-RR 2001, 288; NStZ-RR 1999, 54) teilt der Senat aus den genannten Gründen nicht.

  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 237/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

    Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden steht hier auch nicht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1 2.Halbsatz StPO entgegen, wonach die - auch die unterbliebene ( vgl. OLG Hamm VRS 95, 116; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 464 Rdnr. 8 ) - Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen dann nicht angreifbar ist, wenn "eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist".

    Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).

  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 238/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

    Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden steht hier auch nicht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1 2.Halbsatz StPO entgegen, wonach die - auch die unterbliebene ( vgl. OLG Hamm VRS 95, 116; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 464 Rdnr. 8 ) - Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen dann nicht angreifbar ist, wenn "eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist".

    Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).

  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 239/01

    Beschwerde gegen unterbliebene Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit,

    Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden steht hier auch nicht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1 2.Halbsatz StPO entgegen, wonach die - auch die unterbliebene ( vgl. OLG Hamm VRS 95, 116; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 464 Rdnr. 8 ) - Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen dann nicht angreifbar ist, wenn "eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist".

    Auf den für die Entscheidung unerheblichen Meinungsstreit, ob die Statthaftigkeit der Kostenbeschwerde des Nebenklägers durch die Bestimmung des § 400 Abs. 1 StPO beeinträchtigt wird (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1995 in NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 1989 in NStZ 1989, 548) oder ob die Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich ein gesetzlich geregelter Ausfluss der Beschwer ist und keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit hat (so der 3. Strafsenat des erkennenden Oberlandesgerichts in seinen Entscheidungen vom 22. September 1994 in 3 Ws 458/94 und vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 1998 in VRS 96, 222, durch den es seine frühere noch in seinem Beschluss vom 29. September 1998 vertretene Rechtsprechung aufgegeben hat), braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 25. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1998, 54; vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/2001; im Ergebnis wie hier Beschluss des hiesigen 5. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 in 5 Ws 201/00).

  • LG Lübeck, 06.03.2024 - 6 Qs 2/24
    Mit ihr kann die fehlerhafte Kostenentscheidung oder deren Fehlen gerügt werden (OLG Hamm Beschl. v. 25.2.1998 - 2 Ws 13/98, NStZ-RR 1999, 54; BeckOK StPO/Niesler, 50. Ed. 01.01.2024, § 464 StPO, Rn. 11).
  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 2 Ws 141/01

    Kostenentscheidung, unterlassene Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers,

    Zwar wäre die Nebenklägerin nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt gewesen mit dem Ziel, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird, jedoch war der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch infolge seiner unbeschränkten Berufungseinlegung noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25.Aufl., § 464 Rdnr. 58, der auf den Senatsbeschluss vom 2«. Februar 1998 in 2 Ws 13/98, abgedr. in NStZ-RR 1999, 541 verweist).
  • OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde des Nebenklägers

    Deswegen besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit darüber, dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Nebenkläger im Sinne der §§ 400 Abs. 1, 464 Abs. 3 Satz 1 die Hauptentscheidung anfechten könnte, entscheidend nicht auf die Betrachtung ex post - also etwa nach einer Bestätigung des Schuldspruchs im Berufungsurteil -, sondern vielmehr auf eine solche ex ante, das heißt jedenfalls vor Beginn der Berufungshauptverhandlung, ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1998, 481; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 54).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2000 - 2 Ws 176/00

    Unterlassene Kostenentscheidung; Nebenkläger ; Sofortige Beschwerde; Berufung

    Daß die Entscheidung des Landgerichts über die Nichtannahme der Berufung ihrerseits gem. 322 a Abs. 2 StPO unanfechtbar ist (vgl. OLG Hamm VRS 98, 145; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 322 a Rdnr. 8 m.w.N.), steht dem nicht entgegen (vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 1999, 54 für den Fall der Berufungsrücknahme).
  • OLG Jena, 10.10.2005 - 1 Ws 356/05

    Kostengrundentscheidung

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Nebenkläger keinen bestimmenden Einfluss darauf nehmen kann, wie die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel betreibt, so dass er für deren Berufungsrücknahme nicht verantwortlich zu machen ist (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 54, 55; OLG Schleswig, JurBüro 1987, 556; OLG Hamburg, MDR 1970, 1029, 1030 bzgl. beiderseits erfolgloser Berufungen).
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