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   OLG Koblenz, 31.03.1995 - 2 Ws 135/95   

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https://dejure.org/1995,5978
OLG Koblenz, 31.03.1995 - 2 Ws 135/95 (https://dejure.org/1995,5978)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.1995 - 2 Ws 135/95 (https://dejure.org/1995,5978)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 31. März 1995 - 2 Ws 135/95 (https://dejure.org/1995,5978)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 462
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 26.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88

    Taschengeld; Gefangener; Betrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 31.03.1995 - 2 Ws 135/95
    Die genannten norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften haben keine Rechtsqualität (vgl. OLG Koblenz in NStZ 1988, 576 ).

    Ein Gefangener ist deshalb nur dann bedürftig, wenn er auch bei Berücksichtigung anstaltsexternen Geldes ohne die Taschengeldgewährung nicht über einen Betrag in Höhe des Taschengeldes verfügen kann (vgl. Mülders in NStZ 1989, 142 ; Matzke in Schwind/Böhm, StVollzG , 2. Aufl., § 46 Rdn. 4).

  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt deshalb auch darin, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1453/94 v. 4.9.1995, Rn. 14 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ws 135/95 v. 31.3.1995 - NStZ 1995, 462 ; 2 Vollz [Ws] 86/88 v. 16.1.1989 - NStZ 1995, 342 ; 2 Vollz [Ws] 48/88 v. 26.8.1988 - NStZ 1988, 576; OLG Hamburg, 2 Ws 75/11 v. 11.8.2011, Rn. 13 n. juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 174/04 v. 19.5.2004, Rn. 9 n. juris; OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 117/95 v. 18.5.1995, juris; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lau-benthal, StVollzG, 6. Aufl. Rn. 1).
  • OLG Celle, 07.01.2009 - 1 Ws 547/08

    Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsobliegenheit;

    Denn auch für den Strafvollzug ist allgemein anerkannt, dass der Bezug von Taschengeld nach § 46 StVollzG voraussetzt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt und ihn insofern auch die Darlegungslast trifft mit der Folge, dass sich seine mangelnde Mitwirkung zu seinen Lasten auswirkt (BVerfG ZfStrVo 1996, 315. OLG Koblenz NStZ 1995, 462. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 und NStZ 1996, 376. Schwindt/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 6. Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 46 Rn. 3. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl., § 46 Rn. 4. AKDäubler/Spaniol, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 46 Rn. 10).
  • OLG Celle, 07.01.2009 - 1 Ws 638/08

    Darlegungslast bei Anspruchstellung auf Taschengeld im Maßregelvollzug

    Denn auch für den Strafvollzug ist allgemein anerkannt, dass der Bezug von Taschengeld nach § 46 StVollzG voraussetzt, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit darlegt und ihn insofern auch die Darlegungslast trifft mit der Folge, dass sich seine mangelnde Mitwirkung zu seinen Lasten auswirkt (BVerfG ZfStrVo 1996, 315. OLG Koblenz NStZ 1995, 462. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 62 und NStZ 1996, 376. Schwindt/Böhm/Jehle, Strafvollzugsgesetz, 4. Aufl., § 46 Rn. 6. Callies/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Aufl., § 46 Rn. 3. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl., § 46 Rn. 4. AKDäubler/Spaniol, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 46 Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2008 - 2 Ws 395/07

    Minderung der Bedürftigkeit eines Strafgefangenen durch Bestehen eines

    Allerdings ist nach Abs. 3 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Gefangene dann als bedürftig anzusehen, wenn im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht (vgl. OLG Koblenz NStZ 1995, 462).
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