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   OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15, 2 Ws 135/15, 2 Ws 136/15, 2 Ws 137/15   

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https://dejure.org/2015,62754
OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15, 2 Ws 135/15, 2 Ws 136/15, 2 Ws 137/15 (https://dejure.org/2015,62754)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.07.2015 - 2 Ws 134/15, 2 Ws 135/15, 2 Ws 136/15, 2 Ws 137/15 (https://dejure.org/2015,62754)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 2 Ws 134/15, 2 Ws 135/15, 2 Ws 136/15, 2 Ws 137/15 (https://dejure.org/2015,62754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 61 StVK 509/12
  • OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15, 2 Ws 135/15, 2 Ws 136/15, 2 Ws 137/15
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15
    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungs- und Bewährungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 3 Ws 423/10

    Führungsaufsicht: Umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15
    Dabei kann offen bleiben, ob ein - wie hier - allgemeines Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB generell ausgeschlossen ist, da es der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommt und damit die Regelung des § 69 StGB unterläuft (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 5 Ws 572/998, BeckRS 1998, 15200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rn. 8 m.w.N.) oder ob ein allgemeines Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn im Ausgangsverfahren eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet wurde (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 59; Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 11).
  • KG, 08.10.1998 - 5 Ws 572/98

    Führungsaufsicht: Befristung, Weisungen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15
    Dabei kann offen bleiben, ob ein - wie hier - allgemeines Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB generell ausgeschlossen ist, da es der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommt und damit die Regelung des § 69 StGB unterläuft (vgl. KG, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 5 Ws 572/998, BeckRS 1998, 15200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rn. 8 m.w.N.) oder ob ein allgemeines Verbot des Haltens und Führens von Kraftfahrzeugen in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn im Ausgangsverfahren eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet wurde (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2011, 59; Schönke/Schröder/Kinzig/Stree, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 11).
  • LG Kleve, 07.12.2015 - 182 StVK 1/15

    Fesselung, Untergebrachter, Vorführung zum Anhörungsterminen

    Zudem greift § 22 MRVG NRW, der unter anderem zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer erheblichen Gefährdung die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht, wozu auch die Fesselung gehört (vgl. § 58 Abs. 1 bis 3 PolG NRW) als Rechtsgrundlage ein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2ß015 - III 2 Ws 137-138/15; zu § 176 GVG und § 231 StPO als Rechtsgrundlage für die Fesselungsanordnung durch den Vorsitzenden vgl. 5. Strafsenat des OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - 5 RVs 134/13; zur "obergerichtlich hinreichend geklärten" Fesselung bei Vorführung von Strafgefangenen vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 10.10.2014 - 20 Ws 229/14).
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