Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21, 2 Ws 151/21, 2 Ws 152/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,15436
OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21, 2 Ws 151/21, 2 Ws 152/21 (https://dejure.org/2021,15436)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.05.2021 - 2 Ws 150/21, 2 Ws 151/21, 2 Ws 152/21 (https://dejure.org/2021,15436)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - 2 Ws 150/21, 2 Ws 151/21, 2 Ws 152/21 (https://dejure.org/2021,15436)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,15436) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bei zu erwartender, empfindlicher Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    Ruhen der Jahresfrist für Haftvollzug nach § 122 StPO bei laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bei zu erwartender, empfindlicher Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Höchstdauer der U-Haft bei Wiederholungsgefahr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung - und der dringende Tatverdacht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftgrund: Wiederholungsgefahr - und das Ruhen der Jahresfrist bei laufender Hauptverhandlung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt.

    Nach ständiger Rechtsprechung hat das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht das Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend knapper Form zur Kenntnis zu bringen, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer Zusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur Verfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatverdacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris Rn. 5).

  • BGH, 14.01.2021 - StB 49/20

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftbefehl (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - StB 1/16 -, juris, BGH, Beschlüsse vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris; 8. Oktober 2012 - StB 9/12 JR 2013, 419, 420; 7. August 2007 - StB 17/07, juris; 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).

    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt.

  • BGH, 28.08.2014 - StB 22/14

    Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung (eingeschränkte Beurteilung der

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - StB 1/16 -, juris, BGH, Beschlüsse vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris; 8. Oktober 2012 - StB 9/12 JR 2013, 419, 420; 7. August 2007 - StB 17/07, juris; 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Darüber hinaus muss verlangt werden, dass die Taten, deren der Beschuldigte verdächtig ist, auch in ihrer konkreten Gestalt, insbesondere nach Art und Ausmaß des angerichteten Schadens, die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigt haben, und im Einzelfall eine hohe Straferwartung begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1973 - 2 BvL 4/73 -).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Dabei steht nicht die Sicherung des Strafverfahrens, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten im Vordergrund (vgl. BVerfGE 19, 342, 349 f.).
  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt.
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - StB 1/16 -, juris, BGH, Beschlüsse vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris; 8. Oktober 2012 - StB 9/12 JR 2013, 419, 420; 7. August 2007 - StB 17/07, juris; 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BGH, 04.02.2016 - StB 1/16

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 04. Februar 2016 - StB 1/16 -, juris, BGH, Beschlüsse vom 28. August 2014 - StB 22/14, juris; 8. Oktober 2012 - StB 9/12 JR 2013, 419, 420; 7. August 2007 - StB 17/07, juris; 19. Dezember 2003 - StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN).
  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt.
  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Celle, 25.05.2021 - 2 Ws 150/21
    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021,- StB 49/20- juris; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 - StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 - StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 - StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 - StB 30/16, juris), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Überprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt.
  • BGH, 07.08.2007 - StB 17/07

    Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung (Prüfungsmaßstab);

  • OLG Frankfurt, 28.07.1989 - 1 HEs 82/89
  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    aa) Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung oder wie hier nach einer Verurteilung erfolgen, unterliegen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vorliegens des dringenden Tatverdachts grundsätzlich lediglich eingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet beziehungsweise stattgefunden hat, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht oder dies nicht der Fall ist (vgl. BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021, Az.: StB 49/20; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021, Az.: 2 Ws 150/21; Senat, Beschluss vom 31. August 2021, Az.: 2 Ws 84/21; Senat, Beschluss vom 23. September 2021, Az.: 2 Ws 92/21; Senat, Beschluss vom 5. August 2016, Az.: 2 Ws 158/16 und Beschluss vom 9. April 2020, Az.: 2 Ws 49/20).

    Während bei einer Haftbeschwerde in laufender Hauptverhandlung die Überprüfung bereits insoweit beschränkt ist, als sie anhand von dann erforderlichen Darlegungen des Tatgerichts zu der Frage erfolgt, ob die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung den dringenden Tatverdacht in Frage stellen (vgl. BGHR StPO § 117 Begründung 1; BGH NStZ-RR 2013, 86; BGH NJW 2017, 341; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, Az.: StB 38/20; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020, Az.: StB 18/20; BGH, Beschluss vom 21. September 2020, Az.: StB 28/20; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021, Az.: 2 Ws 150/21; Senat, Beschluss vom 5. August 2021, Az.: 2 Ws 64/21), verengt sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts nach abgeschlossener Hauptverhandlung und Ergehen eines allein mit der Revision anfechtbaren Urteils ein weiteres Mal und ist der revisionsrechtlichen Prüfungskontrolle ähnlich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. März 2019, Az.: 2 Ws 29/19; vom 9. Januar 2017, Az.: 2 Ws 1/17; vom 27. Oktober 2017, Az.: 2 Ws 173/17; vom 9. Dezember 2014, Az.: 2 Ws 208/14 und vom 29. Juli 2013, Az.: 2 Ws 156/13; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, Az.: 2 Ws 60/16), da die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, nunmehr allein vom Erfolg der Revision abhängt.

  • OLG Bremen, 26.05.2023 - 1 Ws 40/23

    Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bei fundierter Gefahrenprognose der

    In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird daher die Anwendbarkeit des § 121 Abs. 3 StPO auch auf die Frist nach § 122a StPO bejaht (siehe OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2021 - 2 Ws 150-152/21, juris Rn. 37, OLGSt StPO § 122a Nr. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.09.1989 - 1 HEs 82/89, juris Ls., NStE Nr. 1 zu § 122a StPO; ebenso BeckOK/Krauß, 47. Ed., § 122a StPO Rn. 2; KK/Gericke, 9. Aufl., § 122a StPO Rn. 3; Meyer- Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 122a StPO Rn. 2), was auch im Hinblick darauf überzeugt, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr typischerweise Verfahren mit einer Vielzahl von Tatvorwürfen und einem dementsprechenden besonderen Umfang und einer oftmals aufwändigen Beweisaufnahme betrifft, bei denen auch bei zügiger Verhandlungsführung eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr erforderlich und nicht vermeidbar sein kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht