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   OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05   

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OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05 (https://dejure.org/2005,9407)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.08.2005 - 2 Ws 159/05 (https://dejure.org/2005,9407)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. August 2005 - 2 Ws 159/05 (https://dejure.org/2005,9407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Vollzugslockerungen durch Justizvollzugsanstalt; Reichweite der Selbstbindung der Vollzugsbehörde bei Aufstellung und Fortschreibung eines Vollzugsplans; Zulässigkeit einer gänzlich neuen Ermessensausübung bei Abänderung eines als "vorläufig" bezeichneten ...

  • Judicialis

    StVollzG § 7 Abs. 2; ; StVollzG § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 7 Abs. 2; StVollzG § 14 Abs. 2

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Ursprüngliche Vollzugsplanung der Justizvollzugsanstalt Freiburg bezüglich Manfred Schmider ist wirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafgefangene haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einhaltung eines Vollzugsplans - Vollzugsplan bewirkt eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Koblenz, 30.09.1985 - 2 Vollz (Ws) 74/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Der Strafgefangene kann im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geltend machen, die Vollzugsanstalt habe es pflichtwidrig unterlassen, überhaupt einen Plan aufzustellen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, S. 428); er kann auch geltend machen, dass die Vollzugsanstalt zwar einen Vollzugsplan erstellt habe, ihr dabei aber Fehler im Aufstellungsverfahren unterlaufen seien oder dass der erstellte Plan schwere inhaltliche Mängel aufweise (vgl. BVerfG, NStZ 1993, S. 301; NStZ 2003, 620; siehe auch OLG Celle, NStZ 1998, S. 397 und NStZ 1999, S. 444; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Schuler in: Schwind/Böhm, a.a.O., § 109, Rn. 12; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 14; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG , 9. Aufl., § 7, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).

    Ein einmal beschlossener Vollzugsplan kann aber wegen des Gebots des Vertrauensschutzes, das im Bereich des Strafvollzugs besondere Beachtung fordert (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100), hinsichtlich darin bereits festgelegter und zeitlich fixierter Vollzugslockerungen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. Feest/Joester AK StVollzG § 7 Rdn. 30) und nur angesichts neuer Erkenntnisse zum Nachteil des Gefangenen abgeändert werden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 1989, 310; KG, NStZ 1997, 207 ; StV 1982, 372 ; OLG Celle NStZ 1984, 430; Arloth, a.a.O.; siehe auch OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).

    Der Vollzugsplan konkretisiert die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber der Anstalt; er steht daher selbst im Falle der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt nicht zur freien Disposition der übernehmenden Anstalt (vgl. OLG Koblenz NStZ 1986, 92; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 431).

  • OLG Celle, 08.05.1984 - 3 Ws 143/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Ein einmal beschlossener Vollzugsplan kann aber wegen des Gebots des Vertrauensschutzes, das im Bereich des Strafvollzugs besondere Beachtung fordert (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100), hinsichtlich darin bereits festgelegter und zeitlich fixierter Vollzugslockerungen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. Feest/Joester AK StVollzG § 7 Rdn. 30) und nur angesichts neuer Erkenntnisse zum Nachteil des Gefangenen abgeändert werden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 1989, 310; KG, NStZ 1997, 207 ; StV 1982, 372 ; OLG Celle NStZ 1984, 430; Arloth, a.a.O.; siehe auch OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).

    Dass die Vollzugsanstalt bei erneuter Würdigung des in tatsächlicher Hinsicht unveränderten Lebenssachverhalts nunmehr zu einer anderen Entscheidung kommt, ist unbeachtlich (siehe hierzu auch OLG Celle NStZ 1984, 430).

  • OLG Zweibrücken, 06.05.1988 - 1 Vollz (Ws) 4/88

    Strafgefangener; Anstalt; Verlegung; Unzulässigkeit; Vollzugsplan; Abänderung ;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Der Vollzugsplan bewirkt - davon ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen - eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde; die Vollzugsbehörde ist bei der - späteren - Entscheidung über einen Antrag des Gefangenen auf eine im Vollzugsplan vorgesehene Vollzugslockerung in ihrer Ermessensentscheidung nicht mehr frei, sondern durch ihre eigene Planung gebunden; ein Abweichen vom Plan muss sie ermessensfehlerfrei begründen (vgl. OLG Celle, NStE Nr. 3 zu § 7 StVollzG; OLG München StV 1992, 589; KG NStZ 1997, 207; OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 431; Callies/Müller-Dietz Kommentar zum StVollzG 10. Aufl. § 7 Rdn. 2; Arloth in: Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG § 7 Rdn. 4).

    Der Vollzugsplan konkretisiert die Rechtsstellung des Gefangenen gegenüber der Anstalt; er steht daher selbst im Falle der Verlegung des Gefangenen in eine andere Anstalt nicht zur freien Disposition der übernehmenden Anstalt (vgl. OLG Koblenz NStZ 1986, 92; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 431).

  • OLG Frankfurt, 12.01.1983 - 3 Ws 857/82
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Dies entspricht der einhellig vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm, ZfStrVO 1979, S. 63; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 399; OLG Frankfurt, NStZ 1983, S. 381; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 3; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG, 10. Aufl., § 7, Rn. 1).

    bb) Zwar hat der Gefangene kein Recht zur Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in den Vollzugsplan, sondern lediglich einen Rechtsanspruch auf fehlerfreien Ermessengebrauch (vgl. KG, ZfStrVO 1996, 182 ; OLG Frankfurt NStZ 1983, 381).

  • KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Der Vollzugsplan bewirkt - davon ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen - eine Selbstbindung der Vollzugsbehörde; die Vollzugsbehörde ist bei der - späteren - Entscheidung über einen Antrag des Gefangenen auf eine im Vollzugsplan vorgesehene Vollzugslockerung in ihrer Ermessensentscheidung nicht mehr frei, sondern durch ihre eigene Planung gebunden; ein Abweichen vom Plan muss sie ermessensfehlerfrei begründen (vgl. OLG Celle, NStE Nr. 3 zu § 7 StVollzG; OLG München StV 1992, 589; KG NStZ 1997, 207; OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 431; Callies/Müller-Dietz Kommentar zum StVollzG 10. Aufl. § 7 Rdn. 2; Arloth in: Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG § 7 Rdn. 4).

    Ein einmal beschlossener Vollzugsplan kann aber wegen des Gebots des Vertrauensschutzes, das im Bereich des Strafvollzugs besondere Beachtung fordert (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100), hinsichtlich darin bereits festgelegter und zeitlich fixierter Vollzugslockerungen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. Feest/Joester AK StVollzG § 7 Rdn. 30) und nur angesichts neuer Erkenntnisse zum Nachteil des Gefangenen abgeändert werden (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 1989, 310; KG, NStZ 1997, 207 ; StV 1982, 372 ; OLG Celle NStZ 1984, 430; Arloth, a.a.O.; siehe auch OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).

  • KG, 21.01.1987 - 5 Ws 477/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Der einzelne Gefangene hat auch keinen Anspruch darauf, dass der zeitliche Beginn einer Behandlungsmaßnahme konkret festgesetzt wird (KG, ZfStrVo 1987, 245 ).

    Ist eine bestimmte Maßnahme aber in den Vollzugsplan aufgenommen und wird für sie ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt, so hat der Gefangene grundsätzlich Anspruch auf ihre Einhaltung (KG, ZfStrVo 1987, 245 ); die Vollzugsbehörde kann nur dann von ihrem Plan abweichen, wenn sie ermessenfehlerfrei begründen kann, aus welchen Gründen die im Plan vorgesehene Maßnahme nunmehr zur Erreichung des Vollzugsziels nicht mehr geeignet ist.

  • OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 4 Ws 195/96
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde auch befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen (OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622 ; siehe auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; 1997, 152).
  • BVerfG, 21.01.2003 - 2 BvR 406/02

    Zum Akteneinsichtsrecht des in seinen Vollzugsplan Einblick begehrenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Der Strafgefangene kann im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geltend machen, die Vollzugsanstalt habe es pflichtwidrig unterlassen, überhaupt einen Plan aufzustellen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, S. 428); er kann auch geltend machen, dass die Vollzugsanstalt zwar einen Vollzugsplan erstellt habe, ihr dabei aber Fehler im Aufstellungsverfahren unterlaufen seien oder dass der erstellte Plan schwere inhaltliche Mängel aufweise (vgl. BVerfG, NStZ 1993, S. 301; NStZ 2003, 620; siehe auch OLG Celle, NStZ 1998, S. 397 und NStZ 1999, S. 444; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Schuler in: Schwind/Böhm, a.a.O., § 109, Rn. 12; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 14; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG , 9. Aufl., § 7, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).
  • OLG Stuttgart, 03.01.1984 - 4 Ws 447/83
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Das Justizministerium ist als Aufsichtsbehörde auch befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einzulegen (OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622 ; siehe auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; 1997, 152).
  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.08.2005 - 2 Ws 159/05
    Der Strafgefangene kann im Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geltend machen, die Vollzugsanstalt habe es pflichtwidrig unterlassen, überhaupt einen Plan aufzustellen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (vgl. OLG Hamm, MDR 1979, S. 428); er kann auch geltend machen, dass die Vollzugsanstalt zwar einen Vollzugsplan erstellt habe, ihr dabei aber Fehler im Aufstellungsverfahren unterlaufen seien oder dass der erstellte Plan schwere inhaltliche Mängel aufweise (vgl. BVerfG, NStZ 1993, S. 301; NStZ 2003, 620; siehe auch OLG Celle, NStZ 1998, S. 397 und NStZ 1999, S. 444; Mey, in: Schwind/Böhm, Kommentar zum StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 7, Rn. 4; Schuler in: Schwind/Böhm, a.a.O., § 109, Rn. 12; Arloth in Arloth/Lückemann, Kommentar zum StVollzG, 2004, § 7, Rn. 14; Callies/Müller-Dietz, Kommentar zum StVollzG , 9. Aufl., § 7, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NStZ 1986, 92).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2003 - 1 Ws 230/02

    Strafvollzug: Recht zum Besitz der Playstation II bei Versiegelung und

  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
  • OLG Nürnberg, 05.04.1982 - Ws 208/82
  • OLG München, 28.08.1992 - 1 Ws 1346/91
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2016 - 2 Ws 211/16

    Maßregelvollzug: Ausschluss des Einkaufs alkoholfreien Bieres durch

    Das Justizministerium Baden-Württemberg ist als am Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 130, 111 Abs. 2 StVollzG beteiligte Aufsichtsbehörde befugt, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG selbst zu erheben (Senat, Beschluss vom 18.08.2005, 2 Ws 159/05; Beschluss vom 16.10.2008, 2 Ws 253/08; OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622, 623 m. w. N.).
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