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   OLG Brandenburg, 21.10.2021 - 2 Ws 166/21 (S)   

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OLG Brandenburg, 21.10.2021 - 2 Ws 166/21 (S) (https://dejure.org/2021,50122)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.10.2021 - 2 Ws 166/21 (S) (https://dejure.org/2021,50122)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - 2 Ws 166/21 (S) (https://dejure.org/2021,50122)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Brandenburg, 20.02.2006 - 1 Ws 25/06

    Notwendige Verteidigung: Ablehnung der Beiordnung eines zweiten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.10.2021 - 2 Ws 166/21
    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 Ws 25/06, z.n. juris).
  • BGH, 31.08.2020 - StB 23/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.10.2021 - 2 Ws 166/21
    Dem Senat ist auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz dahin eröffnet, ob die Vorsitzende der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO eingehalten und ihr Entscheidungsermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 - StB 23/20 - juris, Rn. 15).
  • OLG Celle, 11.05.2020 - 5 StS 1/20

    Erforderlichkeit für weiteren Pflichtverteidiger nur in Ausnahmefällen; Keine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.10.2021 - 2 Ws 166/21
    Die abstrakt-theoretische Möglichkeit einer späteren Verfahrensgefährdung durch das Ausbleiben eines Verteidigers, auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie, rechtfertigt es nicht, von Anfang an einen weiteren Verteidiger zu bestellen; daran ist erst zu denken, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Ausbleiben des Verteidigers hinzutreten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 5 StS 1/20, juris Rn. 12).
  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN zur grundsätzlich weiterhin relevanten Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 [BGBl. 2019 I S. 2128]; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 2 Ws 166/21, juris Rn. 6; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).
  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 18/22

    Pflichtverteidiger, weiterer Verteidiger, Bestellungsgründe, EncroChat

    Auch im Falle einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist dies nur dann der Fall, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2021 - 2 Ws 166/21 (S) - juris).
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