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OLG Hamm, 07.06.1999 - 2 Ws 167/99 |
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Ablehnung der bedingten Entlassung, Anordnung einer Sperrfrist, Aufhebung der Sperrfrist, fehlende Begründung für Sperrfrist, Pflichtverteidiger
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 130/99
Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen …
Auszug aus OLG Hamm, 07.06.1999 - 2 Ws 167/99
In seinen Beschlüssen vom 27.4 1999 (2 Ws 118/99 betreffend das Verfahren StVK S 211/99 LG Bochum und 2 Ws 130/99 betreffend das Verfahren StVK S 1797/98 LG Bochum) hat der Senat dargelegt, welche Umstände die Strafvollstreckungskammer bei ihrer insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat. - OLG Hamm, 27.04.1999 - 2 Ws 118/99
Bedingte Entlassung, Begründung der Sperrfristentscheidung, Sperre für neuen …
Auszug aus OLG Hamm, 07.06.1999 - 2 Ws 167/99
In seinen Beschlüssen vom 27.4 1999 (2 Ws 118/99 betreffend das Verfahren StVK S 211/99 LG Bochum und 2 Ws 130/99 betreffend das Verfahren StVK S 1797/98 LG Bochum) hat der Senat dargelegt, welche Umstände die Strafvollstreckungskammer bei ihrer insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat.
- OLG Hamm, 28.10.1999 - 2 Ws 317/99
Aussetzung der Reststrafe; Vollstreckung einer Jugendstrafe im Erwachsenenvollzug
Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer ihre Sperrfristentscheidung, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, entgegen § 34 StPO nicht gesondert begründet, was in der Regel jedoch erforderlich ist (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1999 in 2 Ws 167/99 sowie vom 26. Mai 1999 in 2 Ws 168/99 und 2 Ws 130/99). - OLG Hamm, 26.07.2005 - 2 Ws 177/05
Pflichtverteidiger, Beiordnung; Starfvollstreckungsverfahren
Unabhängig davon, dass eine rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger ohnehin unzulässig und für eine solche kein Raum wäre (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2004 in 2 Ws 139 u. 140/04, vom 17. April 2001 in 2 Ws 85/01 und vom 7. Juni 1999 in 2 Ws 167/99;… ferner unter ausführlicher Darstellung des diesbezüglichen Streitstandes Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 6. Juli 2004 in 1 Ws 203/04 m. w. N. sowie Meyer/Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141 Rdnr. 141 Rdnr. 8) und das Überprüfungsverfahren durch die Entscheidung des Landgerichts vom 18. Mai 2005 ohnehin beendet ist, war die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorliegend nicht geboten. - OLG Hamm, 26.07.2005 - 2 Ws 178/05
Pflichtverteidiger, Beiordnung; Starfvollstreckungsverfahren
Unabhängig davon, dass eine rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger ohnehin unzulässig und für eine solche kein Raum wäre (vgl. u. a. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2004 in 2 Ws 139 u. 140/04, vom 17. April 2001 in 2 Ws 85/01 und vom 7. Juni 1999 in 2 Ws 167/99;… ferner unter ausführlicher Darstellung des diesbezüglichen Streitstandes Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 6. Juli 2004 in 1 Ws 203/04 m. w. N. sowie Meyer/Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141 Rdnr. 141 Rdnr. 8) und das Überprüfungsverfahren durch die Entscheidung des Landgerichts vom 18. Mai 2005 ohnehin beendet ist, war die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorliegend nicht geboten.