Weitere Entscheidungen unten: OLG Nürnberg, 31.01.2013 | OLG Hamm, 07.02.2013

Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8434
OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13 (https://dejure.org/2013,8434)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13 (https://dejure.org/2013,8434)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - 2 Ws 17 - 21/13, 2 Ws 17/13, 2 Ws 18/13, 2 Ws 19/13, 2 Ws 20/13 (https://dejure.org/2013,8434)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 StGB; § 33 StGB; § 212 StGB
    Wertung der entlastenden Einlassungen eines Angeklagten durch einen Tatrichter i.R.e. Eröffnungsentscheidung; Strafbarkeit wegen Versuchs bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Notwehr ohne subjektive Voraussetzungen des Notwehrtatbestandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertung der entlastenden Einlassungen eines Angeklagten durch einen Tatrichter i.R.e. Eröffnungsentscheidung; Strafbarkeit wegen Versuchs bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Notwehr ohne subjektive Voraussetzungen des Notwehrtatbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versuchsstrafbarkeit bei fehlenden subjektiven Rechtfertigungselementen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Eröffnungsbeschluss und die Einlassung des Angeklagten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versuchsstrafbarkeit bei fehlenden subjektiven Rechtfertigungselementen

  • stern.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 28.07.2011)

    77-Jähriger tötete jugendlichen Räuber aus Notwehr // Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.04.2012)

    Überfall-Tragödie in Sittensen: Staatsanwaltschaft klagt Rentner an

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Anmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Diskussion, 28.07.2011)

    Leben gegen Eigentum

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen (so auch BGHSt 54, 275).

    Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter dabei nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. dazu BGHSt 54, 275 ff., Rdnr. 78, zitiert nach juris; BGHSt 51, 324 ff.).

  • OLG Koblenz, 18.09.2012 - 2 Ws 712/12

    Eröffnung der Hauptverhandlung: Hinreichender Tatverdacht unter Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung des Angeschuldigten überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; NStZ-RR 2012, 117; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; KG, Beschluss vom 1. Februar 2002, 1 AR 19/02, zitiert nach juris).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO entsprechend (vgl. dazu OLG Koblenz, NJW 2013, 98).

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01

    Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit;

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Wenn der Getötete aber stehengeblieben ist, dann bot er ein leichtes Ziel für den Angeschuldigten, sodass es diesem zuzumuten gewesen wäre, auf die Beine zu schießen, die eine kaum geringere Trefferfläche bieten, als der Oberkörper und damit auch kein höheres Fehlschlagrisiko, das der Angeschuldigte grundsätzlich nicht eingehen muss (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 3200).
  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch § 33 StGB setzt nämlich voraus, dass der Verteidiger bei tatsächlich bestehender Notwehrlage im Exzess mit Verteidigungsabsicht handelt (LK-Zieschang, § 33 Rdnr. 48; BGHSt 3, 194, 198).
  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 120/90

    Abbruch der Schwangerschaft, Straflosigkeit, Begriff der ärztlichen Erkenntnis

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Liegen die objektiven Voraussetzungen der Notwehr vor und fehlt es allein an den subjektiven Voraussetzungen des Notwehrtatbestandes, so entfällt das Erfolgsunrecht der begangenen Tat und bleibt es bei einer Strafbarkeit wegen Versuchs (Roxin, AT 1, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 104; LK-Rönnau/Hohn, § 32 Rdnr. 268; BGHSt 38, 144).
  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 134/01

    Notwehr; Putativnotwehr; Erlaubnisirrtum; Erlaubnistatbestandsirrtum;

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    In dieser Situation hätten die Täter bei einem Warnschuss ihre Flucht fortsetzen und daher "im Dunkel der Nacht verschwinden können", wie der BGH dies in einer ähnlichen Konstellation bereits ausgeführt hat, NStZ 2001, 590.
  • BGH, 24.07.2001 - 4 StR 256/01

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung; Kampflage; Messereinsatz)

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung beim Einsatz einer Schusswaffe zu berücksichtigen, dass der Angegriffene in der Regel gehalten ist, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen, oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich vor dem tödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001, 4 StR 256/01; BGH, NStZ 2012, 272).
  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 286/04

    Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe (Verdeckungsabsicht; Beurteilung bei

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch aus der von den Nebenklägern zitierten Entscheidung BGH, NStZ 2005, 332 lässt sich nicht schließen, dass der BGH bei Vorliegen aller objektiven Notwehrvoraussetzungen und Fehlen des Verteidigungswillens zu einer Vollendungsstrafbarkeit kommt, da der BGH in dieser Entscheidung nicht auf die auch bei der dortigen Fallkonstellation problematische Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verteidigung eingeht.
  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 159/07

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Auch bei der Eröffnungsentscheidung ist der Tatrichter dabei nicht gehalten, entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. dazu BGHSt 54, 275 ff., Rdnr. 78, zitiert nach juris; BGHSt 51, 324 ff.).
  • BGH, 02.11.2011 - 2 StR 375/11

    Irrtümliche Notwehr bei Tötung eines Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Celle, 25.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung beim Einsatz einer Schusswaffe zu berücksichtigen, dass der Angegriffene in der Regel gehalten ist, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen, oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich vor dem tödlichen einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001, 4 StR 256/01; BGH, NStZ 2012, 272).
  • OLG Stuttgart, 12.04.2011 - 5 Ws 6/11

    Eröffnungsverfahren: Anforderungen an die Bewertung einer belastenden

  • OLG Stuttgart, 08.11.2011 - 4 Ws 247/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer bei einem

  • KG, 01.02.2002 - 4 Ws 14/02
  • OLG Celle, 23.01.2014 - 2 Ws 347/13

    Einordnung der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen als Bankrott oder als

    Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung des Angeschuldigten überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung notwendig sind (vgl. dazu OLG Stuttgart, NStZ-RR 2011, 318; NStZ-RR 2012, 117; OLG Koblenz, NJW 2013, 98; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2013, 2 Ws 17-21/13).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2015 - 1 Ws 418/14

    Tödlicher Kantholz-Schlag kommt doch vor Gericht

    Dieser Grundsatz gilt auch für die nur auf einer mittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung (BGHSt 54, 275, 294 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25. Januar 2013 [2 Ws 17-21/13] ) und findet auf die nach dem gleichen Prüfungsmaßstab erfolgende Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung ebenso Anwendung.
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2858
OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13 (https://dejure.org/2013,2858)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13 (https://dejure.org/2013,2858)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 (https://dejure.org/2013,2858)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Gerichtsbesetzung bei Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Maßregelvollstreckung

  • rechtsportal.de

    Gerichtsbesetzung bei Entscheidung über die bedingte Entlassung aus der Maßregelvollstreckung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 03.11.2009 - 3 Ws 868/09

    Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung einer Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Dabei kommt es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung an (Anschluss BGHSt 28, 138; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 15.1.2010, 1 Ws 9/10, RuP 2010, 96; OLG Frankfurt 3.11.2009, 3 Ws 868/09, NStZ-RR 2010, 188; OLG Rostock 25.8.2004, 1 Ws 278/04).

    Die Anhörung ist jedenfalls in vollständiger Gerichtsbesetzung durchzuführen, wenn der Verurteilte zuvor von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört wurde oder wenn zuvor ein externes Sachverständigengutachten gemäß § 463 Abs. 4 StPO oder §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO eingeholt worden ist (Anschluss OLG Frankfurt 3.11.2009, 3 Ws 868/09, NStZ-RR 2010, 188).

    20 Ausnahmsweise kann je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten Richter dem Gesetz genügen, weil das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg Ws 1030/03 Beschluss vom 1.12.2003 - zitiert nach Juris; OLG Rostock I Ws 278/04 Beschluss vom 25.08.2004 - zitiert nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; BGHSt 28, 138).

  • OLG Nürnberg, 01.12.2003 - Ws 1030/03
    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    20 Ausnahmsweise kann je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten Richter dem Gesetz genügen, weil das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg Ws 1030/03 Beschluss vom 1.12.2003 - zitiert nach Juris; OLG Rostock I Ws 278/04 Beschluss vom 25.08.2004 - zitiert nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; BGHSt 28, 138).

    Die fehlerhafte Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer als dem erkennenden Gericht kann durch den Senat als Beschwerdegericht nicht mehr nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318).

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Dabei kommt es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung an (Anschluss BGHSt 28, 138; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 15.1.2010, 1 Ws 9/10, RuP 2010, 96; OLG Frankfurt 3.11.2009, 3 Ws 868/09, NStZ-RR 2010, 188; OLG Rostock 25.8.2004, 1 Ws 278/04).

    20 Ausnahmsweise kann je nach Sach- und Verfahrenslage im Einzelfall auch eine Anhörung des Verurteilten durch den beauftragten Richter dem Gesetz genügen, weil das Vollstreckungsverfahren nicht von der Formstrenge des Erkenntnisverfahrens beherrscht wird (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg Ws 1030/03 Beschluss vom 1.12.2003 - zitiert nach Juris; OLG Rostock I Ws 278/04 Beschluss vom 25.08.2004 - zitiert nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; BGHSt 28, 138).

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2001 - 4 Ws 322/01

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Aufgrund des möglichen Anscheins, er verscherze sich durch sein Beharren auf die Anhörung durch die gesamte Kammer deren Wohlwollen, besteht die Gefahr, dass der Verurteilte in seiner Entscheidung und späteren Äußerung dem Gericht gegenüber nicht mehr frei und unbefangen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191; Senatsbeschluss vom 8.3.2012, 2 Ws 73/12 - unveröffentlicht).
  • OLG Nürnberg, 22.07.2008 - 2 Ws 299/08

    Maßregelvollstreckung: Mündliche Anhörung des Verurteilten im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg StraFo 2008, 440).
  • OLG Rostock, 10.07.2001 - I Ws 246/01
    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Die Einhaltung der Vorschriften über die mündliche Anhörung (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO) hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (OLG Rostock NStZ 2002, 109; OLG Nürnberg StraFo 2008, 440).
  • OLG Bremen, 06.07.2012 - Ws 73/12
    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Aufgrund des möglichen Anscheins, er verscherze sich durch sein Beharren auf die Anhörung durch die gesamte Kammer deren Wohlwollen, besteht die Gefahr, dass der Verurteilte in seiner Entscheidung und späteren Äußerung dem Gericht gegenüber nicht mehr frei und unbefangen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 191; Senatsbeschluss vom 8.3.2012, 2 Ws 73/12 - unveröffentlicht).
  • OLG Braunschweig, 07.11.2011 - Ws 316/11

    Ausscheiden einer Katalogtat als Anlasstat für die Annahme des Haftgrundes der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 18.4.2011 (1 Ws 316/11) als unbegründet verworfen.
  • OLG Hamburg, 16.01.2012 - 2 Ws 13/12

    Strafverfahren: Ungehorsamshaft bei wahrscheinlicher Möglichkeit zur

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 6.2.2012 (2 Ws 13/12) als unbegründet verworfen.
  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 9/10

    Aussetzung einer Unterbringung: Gerichtsbesetzung bei der Anhörung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 31.01.2013 - 2 Ws 17/13
    Dabei kommt es auch auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung an (Anschluss BGHSt 28, 138; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 15.1.2010, 1 Ws 9/10, RuP 2010, 96; OLG Frankfurt 3.11.2009, 3 Ws 868/09, NStZ-RR 2010, 188; OLG Rostock 25.8.2004, 1 Ws 278/04).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 2 Ws 262/17

    Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einholung

    Die unterlassene Beauftragung eines externen Sachverständigen stellt einen vom Beschwerdegericht nicht zu behebenden Verfahrensmangel dar, da nach § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO eine mündliche Anhörung des externen Sachverständigen zu erfolgen hat, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht stattfindet (OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013, 2 Ws 17/13; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2008, 1 Ws 213/08 mit weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg NStZ-RR 2002, 191).

    Hinzu kommt, dass bei der Anhörung gem. §§ 463 Abs. 4 StPO, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO regelmäßig auch der beauftragte externe Sachverständige anzuhören ist, der nicht selten seine im schriftlichen Gutachten gemachten Angaben näher konkretisiert und erläutert (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013, 2 Ws 17/13).

  • OLG München, 07.10.2014 - 1 Ws 703/14

    Strafvollstreckungsverfahren: Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der

    Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass diesen Entscheidungen besondere Bedeutung zukommt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, zitiert nach juris).

    Allerdings ist Voraussetzung, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13 mit weiteren Nachweisen).

    Da die verfahrensfehlerhaft erfolgte Anhörung durch das erkennende Gericht durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden kann war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. auch Löwe-Rosenberg § 78b GVG Rn. 18 m. w. N.; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 309 Rn. 8; OLG München NStZ 2011, 716; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, zitiert nach juris; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318 und OLG Braunschweig StV 2014, 158).

  • OLG Jena, 17.10.2016 - 1 Ws 424/16

    Entscheidung über die Fortdauer einer bereits mehr als 10 Jahre dauernden

    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen.

  • OLG Jena, 26.02.2015 - 1 Ws 530/14

    Maßregelvollstreckung: Übertragung der mündlichen Anhörung des Untergebrachten

    bb) Auf der Grundlage dieser Entscheidung besteht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest darüber Einigkeit, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten durch die voll besetzte Strafvollstreckungskammer unter sachlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, was beispielsweise angenommen worden ist, wenn eine Erledigterklärung der Maßregel, vor allem wegen Fehleinweisung, in Betracht kommt oder eine Fortdauerentscheidung unmittelbar nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens zu treffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2001, 2 Ws 66/01, bei juris; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2015, 20; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 28; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München StV 2014, 159; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris).

    cc) Dagegen vermag der Senat der von einzelnen Oberlandesgerichten in jüngster Zeit vertretenen, darüber hinausgehenden Auffassung, dass eine mündliche Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragter Richter - unabhängig von sachlichen Erwägungen - stets nur dann zulässig sei, wenn die Strafvollstreckungskammer ihn in ihrer aktuellen Dreierbesetzung schon einmal angehört hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013, 2 Ws 17/13, bei juris; OLG München, Beschluss vom 07.10.2014, 1 Ws 703/14, bei juris), nicht zu folgen.

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch deswegen dem Anhörungserfordernis im Hinblick auf den Beschluss vom 15.02.2022 nicht mit der Anhörung vom 26.10.2021 Genüge getan werden konnte, weil sich zwischenzeitlich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Kammer ergeben hat und im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 14.01.2022 zweifelhaft sein könnte, ob die Anhörung durch nur zwei der an der späteren Entscheidung beteiligten Richter nach den Grundsätzen einer in Ausnahmefällen auch bei Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zulässigen Anhörung durch den beauftragten Richter angesehen werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.1978 - StB 187/78, juris Rn. 6, BGHSt 28, 138 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 3 Ws 868/09, juris Rn. 3, NStZ-RR 2010, 188 ; OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2016 - 1 Ws 424/16, juris Rn. 36 ff., StV 2018, 376 (Ls.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2013 - 2 Ws 17/13, juris Rn. 20, OLGSt StPO § 463 Nr. 3; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.05.2014 - 1 Ws 50/14, juris Rn. 19, StV 2015, 231 ; aus der Literatur siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 24 ff.), was dann in Betracht kommen soll, wenn auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der zu treffenden Entscheidung dem persönlichen Eindruck des Gerichts eine eher untergeordnete Rolle zukommt, namentlich wenn die Kammer den Untergebrachten in voller und unveränderter Besetzung schon einmal gehört hat, ohne dass sich in der Zwischenzeit die Sachlage wesentlich verändert hätte.
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2014 - 2 Ws 217/14

    Anhörungspflichten im Überprüfungsverfahren der Unterbringung in einem

    bb) Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 - (OLGSt StPO § 463 Nr. 3), wonach die mündliche Anhörung des Verurteilten in dem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB grundsätzlich durch alle zur Entscheidung berufenen Richter durchzuführen ist und dies jedenfalls dann ausnahmslos erforderlich sein soll, wenn der Verurteilte von dem Spruchkörper in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört wurde, gibt zu einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG keinen Anlass.
  • OLG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Ws 64/15

    Fortdauer der Vollstreckung der Sicherheitsverwahrung: Anhörung des

    Dass letzterem Zweck besser Rechnung getragen werden kann, wenn sämtliche an der späteren Sachentscheidung beteiligte Richter einen solchen Eindruck aus unmittelbarer eigener Anschauung gewinnen, liegt auf der Hand (vgl. nur BGH aaO.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 31. Januar 2013 (Az.: 2 Ws 17/13)).
  • OLG Stuttgart, 13.02.2015 - 2 Ws 230/14

    Fortdauerentscheidung bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Eine restriktive Auffassung hält die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper ausnahmslos immer dann für erforderlich, wenn dieser den Verurteilten in seiner aktuellen Besetzung noch nicht angehört hat (OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14, 1 Ws 704/14 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13 -, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 05.05.2017 - 3 Ws 205/17

    Fortdauer; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Anhörung; Untergebrachter;

    Dies entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte, auf deren Begründung insoweit hingewiesen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 2 Ws 64/15 -, juris, Rdnr. 19 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 1 Ws 50/14 -, juris, Rdnr. 16 ff.; OLG München, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 Ws 703/14, 1 Ws 704/14 -, BeckRS 2014, 100007, Rdnr. 1; KG, Beschluss vom 24. August 2015 - 2 Ws 172/15 -, juris, Rdnr. 11 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 2 Ws 41/17 -, juris, Rdnr. 4 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3. November 2009 - 3 Ws 868/09 -, NStZ-RR 2010, 188; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 Ws 17/13, Rndr.
  • OLG Braunschweig, 11.08.2014 - 1 Ws 205/14

    Anhörung im Überprüfungsverfahren der Unterbringung durch den beauftragten oder

  • OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20

    Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als

  • OLG Koblenz, 14.05.2014 - 2 Ws 248/14

    Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • KG, 24.08.2015 - 2 Ws 172/15

    Anhörung durch beauftragten Richter im Vollstreckungsverfahren

  • KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13

    Der beauftragte Sachverständige ist regelmäßig durch die zur Entscheidung

  • KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19

    Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen

  • KG, 16.09.2019 - 2 Ws 144/19

    Konkludenter Verzicht auf mündliche Sachverständigenanhörung bei

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.02.2013 - 2 Ws 17/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36095
OLG Hamm, 07.02.2013 - 2 Ws 17/13 (https://dejure.org/2013,36095)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2013 - 2 Ws 17/13 (https://dejure.org/2013,36095)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 2 Ws 17/13 (https://dejure.org/2013,36095)
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