Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41854
OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 (https://dejure.org/2012,41854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 (https://dejure.org/2012,41854)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 (https://dejure.org/2012,41854)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,41854) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 142 Abs 1 StPO, § 396 StPO, § 397a Abs 3 S 2 StPO, § 51 ZPO, § 52 ZPO
    Nebenklage: Bestellung desselben Rechtsbeistands für mehrere Nebenkläger; Gerichtsnähe eines Rechtsanwalts als Auswahlkriterium

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Nebenkläger durch denselben Rechtsbeistand; Ortsnähe des Nebenklagebeistands als zu berücksichtigender Gesichtspunkt i.R.d. Auswahl durch das Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 142 Abs. 1; StPO § 396; StPO § 397a Abs. 3
    Gruppenvertretung bei der Nebenklage; Auswahlermessen des Vorsitzenden; Ortsnähe des Nebenklagebeistands; Wirksamkeit einer Anschlusserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 153
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 21.09.2010 - 2 Ws 594/10

    Pflichtverteidiger,Auswahlkriterium, Ortsnähe

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Auch nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO gehört die Ortsnähe des Rechtsanwalts zu den durch den Vorsitzenden bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers bzw. Rechtsbeistands zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (Anschluss an OLG Köln, 21. September 2010, 2 Ws 594/10, NStZ-RR 2011, 49).(Rn.13)(Rn.14).

    Entsprechend kann weiterhin die Bestellung eines nicht beim Gericht ansässigen Rechtsanwalts abgelehnt werden, wenn ein sachlicher Grund zu dessen Beiordnung und den damit verbundenen Mehrkosten für die Staatskasse nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 49; zustimmend, mit weiteren Erörterung der Rechtslage nach der Neufassung des § 142 StPO, Lehmann in NStZ 2012, 188).

  • OLG Köln, 01.10.1999 - 2 Ws 528/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Ihrer Statthaftigkeit steht insbesondere nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen, weil die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 Abs. 1 StPO selbständige Bedeutung entfaltet, der über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgeht (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 397a StPO Rdn. 19; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 285).
  • KG, 06.08.2009 - 4 Ws 86/09

    Strafverfahren: Rückwirkende Bestellung eines anwaltlichen Beistandes für den

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Ein eigenes Beschwerderecht steht auch nicht Rechtsanwalt R. zu, da die Bestellung eines Nebenklägervertreters - entsprechend der Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 141 Rdn. 10) - nicht dem Kosteninteresse des Beistands dient, sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Geschädigter in den vom Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und ein ordnungsgemäßer Verfahrensverlauf gewährleistet wird (vgl. hierzu KG, Beschluss v. 6. August 2009, Az.: 4 Ws 86/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 02.04.1997 - 1 Ss 350/96

    Unerlaubter Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Die Kosten eines vom Rechtsanwalt ohne Vollmacht eingelegten unzulässigen Rechtsmittels sind diesem aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdn. 8, Hilger, a.a.O., § 473 Rdn. 9; OLG Celle, StraFo 1998, 31).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.1990 - 1 Ws 587/90
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Die Kosten würden bei einer derartigen Mehrfachvertretung - da der in der gleichen Angelegenheiten tätige Nebenklägervertreter lediglich Anspruch auf eine nach VV Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG erhöhte Gebühr hat (vgl. hierzu Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., VV 1008 Rdn. 95; OLG Düsseldorf, VRS 80, 55) - gegenüber der Einzelvertretung, in der jeder Rechtsanwalt grundsätzlich seine Gebühren in voller Höhe abrechnen kann, ganz erheblich reduziert.
  • KG, 22.03.2010 - 4 Ws 6/10

    Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Die Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten nach § 396 StPO ist indes nur wirksam, wenn der Personensorgeberechtigte ihn bei dieser Prozesserklärung vertritt oder - was vorliegend nicht einschlägig ist - der Erklärung des Minderjährigen zustimmt (vgl. hierzu KG, NStZ-RR 2011, 22, m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 395 Rdn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1999 - 3 Ws 393/99
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Anders als beim Angeklagten (§ 146 StPO) ist beim Nebenkläger eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da diese hier regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10. August 1999, Az.: 3 Ws 393/99 - zitiert nach juris; Weiner, a.a.O., § 397a Rdn. 13; Kurth/Weißer, a.a.O., § 397 Rdn. 14; Stöckel in KMR, StPO, 56. EL, § 397 Rdn. 12).
  • BGH, 07.06.1989 - 3 StR 49/89

    Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.12.2012 - 2 Ws 175/12
    Soweit die Beschwerde "für den Antragsteller und Nebenkläger L." eingelegt wurde, ist dieser als Minderjähriger nicht uneingeschränkt geschäftsfähig und damit auch nicht prozessfähig im Sinne der §§ 51, 52 ZPO, so dass er nicht selbständig Rechtsmittel einlegen kann (vgl. hierzu BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1, Zulässigkeit 3).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.2020 - 2 Ws 94/20

    Zulässigkeit der Anordnung von gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

    Dabei baut die Neuregelung nach den Gesetzesmaterialen auf der bestehenden Rechtsprechung auf, dass eine Mehrfachvertretung von Verletzten gerade bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (siehe nur OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 -, NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 - III-2 Ws 207/13 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2015 - III1 Ws 40 - 41/15 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 1 Ws 40/15

    Beiordnung eines einzigen Beistands für mehrere Nebenklageberechtigte derselben

    Anders als bei einem Angeklagten ist bei Nebenklägern eine Mehrfachvertretung grundsätzlich zulässig, da sie regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden ist (OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1999 [3 Ws 393/99] ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage [2014] § 397 Rdnr. 11).

    Diese Einteilung ist sachgerecht, da sie die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Kinder des Geschädigten durch ihre Mutter berücksichtigt (vgl. hierzu OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln StV 2014, 278 f.) und sich im Übrigen an der Generationenzugehörigkeit orientiert.

  • OLG Rostock, 03.04.2018 - 20 Ws 70/18

    Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren: Beschwerderecht des

    Er wird allein im Rechtskreis des Geschädigten tätig (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 397a, Rn. 34; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 -, Rn. 10, juris, jeweils für den anwaltlichen Beistand des Nebenklägers).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 465/21

    Wirksame Revision der minderjährigen Nebenklägerin

    Da sie noch minderjährig war, bedurfte es hierzu zwar der Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - 3 StR 49/89, BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 3; vom 10. Oktober 2016 - 4 StR 100/16, NStZ-RR 2016, 377; KG, Beschlüsse vom 22. März 2010 - 4 Ws 6/10, NStZ-RR 2011, 22, 23 ff.; vom 12. März 2012 - 4 Ws 17/12, juris; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12, NStZ-RR 2013, 153; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 395 Rn. 7).
  • OLG Köln, 18.04.2013 - 2 Ws 207/13

    Unzumutbarkeit einer Gruppenvertretung bei mehreren Nebenklägern

    Es mag ( vgl zu einem solchen Fall OLG Hamburg Beschluss vom 17.12.2012 - 2 Ws 175/12 -, zitiert bei juris ) Fälle geben, in denen bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Nebenkläger eine sog. Gruppenvertretung naheliegt und zumutbar ist und daher das berechtigte Interesse für eine Einzelvertretung näher dargelegt werden muß.
  • KG, 06.08.2021 - 5 Ws 171/21

    Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung trotz persönlicher Differenzen der

    Der Statthaftigkeit steht die Vorschrift des § 305 StPO nicht entgegen, da die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts als Beistand mehrerer Nebenkläger eine über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehende selbständige Bedeutung entfaltet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 2 Ws 175/12 - juris Rn. 7).
  • KG, 08.07.2013 - 2 Ws 349/13

    Auswahl des Pflichtverteidigers - Ortsnähe

    Die Gerichtsbezirkszugehörigkeit hat freilich nach der Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO nicht mehr den ihr ursprünglichen zugedachten besonders hervorgehobenen Stellenwert, ist aber jedenfalls neben anderen Gesichtspunkten weiterhin zu beachten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153; OLG Köln NStZ-RR 2011, 49).
  • OLG Köln, 22.02.2013 - 2 Ws 100/13

    Mehrfachvertretung im Nebenklagerecht

    Nach dem eindeutigen, nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut der anwaltlichen Beschwerdeschrift ist vorliegend indes eine Einlegung des Rechtsmittels nicht durch einen gesetzlichen Vertreter, sondern vielmehr durch die prozessunfähige Minderjährige selbst erfolgt, die nicht beschwerdebefugt ist (so ausdrücklich für den vergleichbaren Fall eines zwölfjährigen Nebenklägers die in der Nichtabhilfeentscheidung der Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer zitierte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2012, - 2 Ws 175/12 -, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht