Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 26.08.2022

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.09.2022 - III-2 Ws 181-183/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24876
OLG Düsseldorf, 13.09.2022 - III-2 Ws 181-183/22 (https://dejure.org/2022,24876)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.09.2022 - III-2 Ws 181-183/22 (https://dejure.org/2022,24876)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. September 2022 - III-2 Ws 181-183/22 (https://dejure.org/2022,24876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 222b; StPO § 345 Abs. 2
    Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung des § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind, kann sich notwendigerweise nur ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 222b; StPO § 345 Abs. 2
    Unzulässigkeit der Erhebung eines Besetzungseinwands Nachschieben von Tatsachen bei Besetzungseinwand Präklusion von Vorbringen bei Besetzungseinwand innerhalb Beanstandungsfrist

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Gründe nachschieben und Besetzungsrüge - Auch Besetzungseinwand (nur) per beA?

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 185
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2022 - 2 Ws 181/22
    Das Nachschieben von Tatsachen ist auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 367, 369; Gmel in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 222b Rdn. 9).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 426/17

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Unzulässigkeit der Bezugnahme auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2022 - 2 Ws 181/22
    Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter reicht nicht (vgl. BGH NStZ 2007, 166; NStZ-RR 2018, 153; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 345 Rdn. 14).
  • OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22

    Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Rüge der Gerichtsbesetzung nach § 222b Abs.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.09.2022 - 2 Ws 181/22
    Die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen entsprechen den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. OLG Celle StraFo 2020, 159; OLG Brandenburg StV 2021, 815; OLG Hamm BeckRS 2022, 12225).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24108
OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22 (https://dejure.org/2022,24108)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.08.2022 - 2 Ws 181/22 (https://dejure.org/2022,24108)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. August 2022 - 2 Ws 181/22 (https://dejure.org/2022,24108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Nachträgliche Gesamtstrafe, Widerruf, neue Straftat, Bewährungszeit

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Alt. 2 StGB; § 460 StPO
    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss wegen Begehung einer neuen Straftat

  • rechtsportal.de

    Widerruf einer in einem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss wegen Begehung einer neuen Straftat

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckung: Widerruf von Strafaussetzung - Widerruf einer nachträglichen Gesamtstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 136
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 24.08.2010 - 2 Ws 285/10

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat nach einer in eine

    Auszug aus OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22
    Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss kann auch dann gemäß § 56f Abs. 1 S. 2 Alt. 2 StGB wegen der Begehung einer weiteren Straftat widerrufen werden, wenn die Tatzeit der weiteren Tat lediglich in die Bewährungszeit der zeitlich ersten, in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung fällt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 24.08.2010, 2 Ws 285/10).

    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).

    b) Soweit es der Senat bislang aufgrund dogmatischer Bedenken für erforderlich gehalten hatte, dass eine neue Straftat des Verurteilten nur dann den Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könne, wenn die neue Straftat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher einbezogener Entscheidungen begangen wurde (Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010), hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • OLG Stuttgart, 12.12.2018 - 4 Ws 293/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einer bestimmten Konstellation

    Auszug aus OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22
    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).
  • LG Berlin, 16.09.2013 - 528 Qs 90/13
    Auszug aus OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22
    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).
  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 3 Ws 304/14

    Widerruf; Strafaussetzung; Bewährung; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22
    Bislang ist umstritten, ob der Widerruf einer durch einen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss gewährten Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer weiteren Straftat des Verurteilten allenfalls dann möglich sein könne, wenn diese Tat innerhalb der Bewährungszeit sämtlicher dem Gesamtstrafenbeschluss zugrundeliegender Verurteilungen liegt (so: Senat, 2 Ws 285/10, Beschluss v. 24.08.2010; LG Berlin, 528 Qs 90/13, Beschluss v. 16.09.2013; S/S- Kinzig , StGB, § 56f, Rn 5), oder ob es ausreicht, dass diese Tat innerhalb der Bewährungszeit des als erstes ergangenen einbezogenen Urteils, aber noch vor dem bzw. den nachfolgenden einbezogenen Entscheidungen begangen wurde (so: OLG Hamm, 3 Ws 304/14, Beschluss v. 18.09.2014; OLG Stuttgart, 4 Ws 293/18, Beschluss v. 12.12.2018; OLG Bremen, 1 Ws 111/19, Beschluss v. 17.09.2019).
  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 3 Ws 478/23

    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf; Verlängerung der Bewährungszeit;

    Laut OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2022 - 2 Ws 181/22, ist als Voraussetzung für den Widerruf lediglich die Begehung einer weiteren Straftat im Zeitraum zwischen der Strafaussetzung zur Bewährung und dem Widerruf erforderlich.
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